Bestattungsgesetz (BestG) Vom 22. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 554
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Friedhöfe
§ 1 Friedhöfe(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den verstorbenen Personen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Friedhöfe sind so zu errichten und zu gestalten, dass die Totenruhe gewährleistet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein.(3) Die Errichtung und die Erweiterung eines Friedhofs sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Friedhofs bedürfen einer schriftlichen oder elektronischen Genehmigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung (Genehmigungsbehörde); die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese und die weiteren der Genehmigungsbehörde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Für Gemeindefriedhöfe kreisfreier Städte wird die Genehmigung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erteilt.
Schließung und Aufhebung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen
§ 10 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze können für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche verstorbener Personen gesperrt (Schließung) oder nach Ablauf der Ruhezeiten anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekannt zu machen.(2) Die Schließung ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben als Friedhofsträger die Gemeinde von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten.(3) Die Aufhebung bedarf einer schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Wenn an einer Nutzung des Friedhofs oder privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, kann die Genehmigung auch vor Ablauf der Ruhezeiten erteilt werden.(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Friedhofs, von Teilen eines Friedhofs oder eines privaten Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung der Gemeinde sowie des Friedhofsträgers oder der für den privaten Bestattungsplatz Verantwortlichen anordnen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.(5) Bei der Aufhebung eines Friedhofs, von Teilen eines Friedhofs oder eines privaten Bestattungsplatzes müssen die Leichen, menschlichen Überreste und die Ascheurnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet werden. Auf Antrag der Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 muss die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht. Für die Umbettung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 oder, wenn diese nicht mehr vorhanden sind, die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, verantwortlich; die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke haben die Umbettung durch die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 zuzulassen.
Bestattung
§ 11 Bestattung(1) Die Würde der verstorbenen Person und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.(2) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei verstorbenen Personen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist der Wille der nach § 13 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend.(3) Jede Leiche muss durch die gemäß § 13 bestattungspflichtigen Verantwortlichen bestattet werden. Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und dessen körperlicher Zusammenhang durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist, sowie der Kopf und der Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers, die nicht zusammengeführt werden können. Das Skelett eines Menschen einschließlich Kopf und Rumpf in skelettierter Form, werden wie eine Leiche behandelt. Leichenteile sind alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.(4) Auf ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder das Gewicht unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Hat sich kein Merkmal des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm und ist die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht (Sternenkind), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Auf Antrag jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung des Sternenkindes zu der Leiche des gleichzeitig oder in kürzester Zeitabfolge verstorbenen Elternteils zwecks gemeinsamer Erd- oder Feuerbestattung erfolgen. Ist kein Elternteil mehr vorhanden, können die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 die Bestattung nach Satz 2 oder die Beilegung nach Satz 3 beantragen. Über die Anträge nach den Sätzen 2 bis 4 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsorts. Ist die Geburt in einer medizinischen Einrichtung oder in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt, hat die medizinische Einrichtung, die Ärztin oder der Arzt auf die Möglichkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 hinzuweisen. Wird keine der Möglichkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 in Anspruch genommen, hat die medizinische Einrichtung, die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge zu tragen, dass ein Sternenkind unter würdigen Bedingungen bestattet wird. Sammelbestattungen in angemessenem Zeitrahmen sind möglich, sofern die Sternenkinder unter würdigen Bedingungen gesammelt werden; ein würdiger Sammelort ist auf Verlangen gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium oder dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung, auch auf einem speziellen Grabfeld für Sternenkinder auf einem Friedhof, erfolgen; der Bestattungsort ist zu dokumentieren.(5) Für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gilt Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine individuelle Bestattung nur mit Einwilligung der Frau erfolgen kann.(6) Leichenteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend mit der Leiche zu bestatten. Ist dies nicht möglich, sind die Leichenteile in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend den herrschenden sittlichen Vorstellungen zu beseitigen, soweit sie nicht notwendigen wissenschaftlichen Zwecken dienen.(7) Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg oder in einem Leichentuch in einer Grabstätte. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Ascheurne in einer Grabstätte. Der Friedhofsträger kann ober- oder unterirdische Grabkammern, Totenhäuser, Grüfte, Urnenwände oder ähnliche Einrichtungen als Grabstätten vorsehen sowie bestimmen, dass die Asche auf einer ausgewiesenen Fläche ausgebracht werden kann. Seebestattung ist die Beisetzung einer Urne auf Hoher See oder in Küstengewässern nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften der Küstenländer für Seebestattungen unter Beachtung der Vorschriften für Küstengewässer und für Hohe See.(8) Ebenfalls zulässig sind die Flussbestattung, ein genehmigtes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Aushändigung der Ascheurne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung mit oder ohne Teilungsmöglichkeit der Asche zur würdevollen Weiterverarbeitung oder die Aushändigung von Teilen der Asche zur würdevollen Weiterverarbeitung (neue Bestattungsformen). Die Flussbestattung ist die Beisetzung einer Ascheurne aus sofort wasserlöslicher Zellulose vom Schiff aus auf einem der oberirdischen Gewässer Rhein, Mosel, Lahn und Saar auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet, unter Beachtung der Vorschriften des Wasserrechts. Voraussetzungen für die neuen Bestattungsformen gemäß Satz 1 sind, dass die verstorbene Person1. ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und2. durch eine schriftliche Verfügung eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat (Totenfürsorgeverfügung).Die Ausbringung der Asche außerhalb des Friedhofes oder eines privaten Bestattungsplatzes erfolgt durch die Bestatterin oder den Bestatter und bedarf der nachweislichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks. Die Nutzung des Grundstücks darf nicht gegen Entgelt erfolgen. Die Ausbringung darf die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.(9) Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche der verstorbenen Person durch die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 auf einem Friedhof beizusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn Asche einer verstorbenen Person aufgefunden wird und die Totenfürsorgeverfügung dieser Person nicht vorgelegt oder nicht mehr vollzogen werden kann. Kann aufgefundene menschliche Totenasche keiner verstorbenen Person zugeordnet werden oder sind für die aufgefundene Asche einer verstorbenen Person keine Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 vorhanden, ist § 13 Abs. 3 maßgebend.(10) Eine Entnahme von Teilen der Asche nach der Einäscherung, die Aushändigung von Ascheteilen oder Ascheurnen im Rahmen der neuen Bestattungsformen nach Absatz 8 Satz 1 erfolgt nach Vorlage der Totenfürsorgeverfügung an die darin bestimmte Person durch die Bestatterin oder den Bestatter. Die Herausgabe von Ascheteilen und Ascheurnen aufgrund von Totenfürsorgeverfügungen ist zu dokumentieren. Die nach der Entnahme von Teilen von Asche noch vorhandene Asche ist von den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 auf einem Friedhof zu bestatten, wenn nicht die verstorbene Person in der Totenfürsorgeverfügung hierfür eine neue Bestattungsform nach Absatz 8 Satz 1 verfügt hat.(11) Sozialbestattungen oder ordnungsbehördlich angeordnete Bestattungen haben als Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof zu erfolgen.
Tuchbestattungen
§ 12 Tuchbestattungen(1) Verstorbene Personen können in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen oder gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist nur möglich, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat. Bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Satz 1 kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Bestattung im Sarg anordnen.(2) Die Friedhofsträger sollen nach Möglichkeit eigene Grabfelder für Tuchbestattungen ausweisen. Auf einem Gemeindefriedhof kann ein solches Grabfeld auch zur Nutzung anderer Gemeinden ausgewiesen werden.(3) Der Transport der eingetuchten Leiche erfolgt in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte. An der Grabstätte ist das Öffnen des Sarges zum Zwecke der Tuchbestattung zulässig.
Verantwortlichkeit
§ 13 Verantwortlichkeit(1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen sind die folgenden volljährigen Personen in ihrem Verhältnis zu der verstorbenen Person in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich:1. die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,2. die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,3. die Kinder,4. die Eltern,5. die oder der sonstige Sorgeberechtigte,6. die Geschwister,7. die Großeltern,8. die Enkelkinder,9. die Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit § 7 Abs. 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch.(2) Eine Bestattungsunternehmerin oder ein Bestattungsunternehmer oder eine dritte Person ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich.(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.
Benachrichtigungspflicht
§ 14 BenachrichtigungspflichtWer eine verstorbene Person, ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind oder ein Sternenkind auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, hat unverzüglich eine der in § 13 Abs. 1 genannten Personen oder die Polizei zu benachrichtigen. Vom Auffinden eines Leichenteils ist die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
Leichenschau
§ 15 Leichenschau(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart - nach natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod oder ungeklärt - und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau).(2) Jede Ärztin oder jeder Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau vor Ort unverzüglich vorzunehmen und die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, vergleichbaren Einrichtungen und sonstigen Anstalten sind die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte nach Satz 1 verpflichtet. Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die Leichenschau vornehmen und die Todesbescheinigung ausstellen und aushändigen.(3) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod im ursächlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme eingetreten ist, dürfen die die medizinische Maßnahme veranlassenden oder durchführenden Ärztinnen und Ärzte die Leichenschau nicht durchführen.(4) Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ist von der leichenschauenden Ärztin oder dem leichenschauenden Arzt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn1. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden sind,2. die Todesursache ungeklärt ist,3. Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf einer Behandlung oder der Einnahme von Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist,4. die Leiche nicht sicher identifiziert werden kann,5. es sich bei der Leiche um ein Kind handelt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, der Tod kann zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückgeführt werden,6. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist oder7. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Leichenveränderungen vorliegen.Bis zum Eintreffen der Polizei hat die leichenschauende Ärztin oder der leichenschauende Arzt vor Ort zu bleiben und dafür Sorge zu tragen, dass an der Leiche und deren Umgebung keine Veränderungen vorgenommen werden. Vorgenommene Veränderungen an der Leiche oder deren Umgebung sind von der Ärztin oder dem Arzt zu dokumentieren.(5) Jede Person, in deren Beisein eine Person verstorben ist oder ein Kind tot geboren wurde oder die eine Leiche, ein totgeborenes Kind oder ein Sternenkind auffindet, hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen; dies gilt für die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 und 2 auch dann, wenn eine vorläufige Todesbescheinigung nach Absatz 6 ausgestellt worden ist. Bei offensichtlichen Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Tritt der Tod in einem Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein, veranlasst die Leiterin oder der Leiter oder die Inhaberin oder der Inhaber dieser Einrichtung oder eine von ihr oder ihm hierzu befugte Person die Leichenschau.(6) Erfolgt die Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt während eines Einsatzes im Rettungsdienst, so ist sie oder er nur zur Ausstellung und Aushändigung einer vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet.(7) Vor einer Einäscherung ist grundsätzlich eine zweite Leichenschau als besondere amtliche Leichenschau durch Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von diesen beauftragten Fachärztinnen oder Fachärzte für Rechtsmedizin oder Pathologie durchzuführen. Die Person, welche die erstmalige Leichenschau durchgeführt hat, darf nicht die zweite Leichenschau vornehmen. Absatz 4 gilt entsprechend.(8) Bei Leichen, die1. zur Einäscherung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, in welchem keine zweite Leichenschau vor der Einäscherung vorgeschrieben ist, oder2. ins Auslandbefördert werden sollen, ist ebenfalls eine zweite Leichenschau gemäß Absatz 7 durchzuführen.(9) Die Kosten der Leichenschau haben die zur Bestattung Verpflichteten zu tragen.(10) Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn die leichenschauende Ärztin oder der leichenschauende Arzt sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Wird die Leichenschau nach Satz 1 verweigert, ist die jeweilige Ärztin oder der jeweilige Arzt verpflichtet, den Tod festzustellen, und hat sie oder er dafür Sorge zu tragen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt die Leichenschau durchführt.
Durchführung der Leichenschau
§ 16 Durchführung der Leichenschau(1) Die Leichenschau ist unverzüglich und sorgfältig an der vollständig entkleideten, von Verbänden und Pflastern befreiten Leiche vorzunehmen.(2) Dabei sind alle Körperregionen, einschließlich aller Körperöffnungen, wie zum Beispiel Mund, Augen, Nase, Ohren, insbesondere auch der Genitalbereich, der Rücken und die behaarte Kopfhaut, zu untersuchen.(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist von der Entkleidung abzusehen. Pflaster, Verbände und medizinische Installationen dürfen nicht entfernt werden. Eine begonnene Leichenschau ist abzubrechen. Der Tod ist festzustellen. § 15 Abs. 4 ist anzuwenden.(4) Grundsätzlich ist die Leichenschau an dem Ort vorzunehmen, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde. Befindet sich die Leiche an einer Örtlichkeit, an welcher die Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, und liegen keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird.(5) Bestehen Anhaltspunkte, dass die Leiche eine meldepflichtige Krankheit hat oder mit einer ähnlichen gefährlichen, übertragbaren Krankheit infiziert ist, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, oder sonstige Gefahren von der Leiche ausgehen, hat die leichenschauende Ärztin oder der leichenschauende Arzt1. unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt zu benachrichtigen,2. die Leiche zu kennzeichnen und3. die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.(6) Der leichenschauenden Ärztin oder dem leichenschauenden Arzt und von dieser oder diesem hinzugezogenen Hilfspersonen ist zum Zwecke der Durchführung der Leichenschau der hierzu notwendige Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.(7) Wird der Zutritt nach Absatz 6 verwehrt oder die Ärztin oder der Arzt an der Durchführung der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.
Auskunftspflicht
§ 17 AuskunftspflichtAngehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die verstorbene Person vor deren Tod untersucht, behandelt oder gepflegt haben, die in § 13 Abs. 1 genannten Personen sowie Personen, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder Kenntnis von Umständen des Todes haben könnten, sind gegenüber der leichenschauenden Ärztin oder dem leichenschauenden Arzt zur Auskunft über alle für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung relevanten Umstände verpflichtet. Diese Personen können die Auskunft verweigern, soweit sie dadurch sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.
Todesbescheinigung
§ 18 Todesbescheinigung(1) Die Todesbescheinigung dient insbesondere1. der Bescheinigung des Todes einer Person,2. dem Nachweis des Todeszeitpunkts und des Zeitpunkts der Leichenauffindung,3. dem Nachweis der Todesursache,4. der Identifikation der Leiche,5. der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart,6. der Prüfung, ob Infektionsgefahren vorhanden sind, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig machen, sowie7. Zwecken der Forschung und Statistik.(2) Die leichenschauende Ärztin oder der leichenschauende Arzt hat die Todesbescheinigung vollständig, richtig und gut leserlich, unter Angabe der eigenen Kontaktdaten zur Sicherstellung der Erreichbarkeit für Nachfragen der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden auszufüllen.
Obduktion
§ 19 Obduktion(1) Die Obduktion ist die ärztlich fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die anschließende Wiederherstellung des Leichnams. Sie dient der Aufklärung von Todesursachen, Erbkrankheiten oder ansteckenden Infektionen, der Beweissicherung und der Überprüfung ärztlichen oder pflegerischen Handelns, ist Teil der Qualitätssicherung und liefert Daten zur Epidemiologie und für die medizinische Forschung.(2) Eine Obduktion darf nur durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hat. Besteht eine solche Einwilligung nicht, können auch die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 schriftlich einwilligen, sofern dies nicht dem erkennbaren Willen der verstorbenen Person widerspricht. Lehnt im Falle mehrerer gleichrangiger Verantwortlicher nach § 13 Abs. 1 eine oder einer von diesen die Obduktion ab, darf sie nicht durchgeführt werden.(3) Auch ohne Einwilligung nach Absatz 2 können Obduktionen veranlasst werden, wenn diese1. gesetzlich geregelt sind oder2. zur Aufklärung von Todesursachen notwendig sind und das Interesse an der Durchführung der Obduktion die schutzwürdigen Interessen der verstorbenen Person und der Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 überwiegt.(4) Bei Kindern, die vor der Vollendung des sechsten Lebensjahrs verstorben sind, soll eine Obduktion durchgeführt werden, wenn die Todesursache nicht zweifelfrei erkennbar oder nicht zweifelsfrei bekannt ist. Die leichenschauende Ärztin oder der leichenschauende Arzt trifft die Feststellung nach Satz 1 und informiert die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte und das örtlich zuständige Gesundheitsamt über die nach Satz 1 durchzuführende Obduktion. Vor der Obduktion ist eine zweite Leichenschau gemäß § 15 Abs. 7 durchzuführen, aufgrund deren Ergebnis dann eine Obduktion erfolgen soll, wenn weiterhin Zweifel gemäß Satz 1 bestehen. Ergeben sich im Rahmen der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3, so ist diese sofort abzubrechen und unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.(5) Die Obduktion darf nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Rechtsmedizin oder Pathologie oder von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung unter entsprechender Anleitung von Fachärztinnen oder Fachärzten für Rechtsmedizin oder Pathologie durchgeführt werden.(6) Die Kosten der Obduktion sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Person zu tragen, die die Durchführung veranlasst hat oder in deren Interesse sie erfolgt.(7) Ergeben sich im Rahmen der Obduktion Anhaltspunkte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3, so ist diese sofort abzubrechen und unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.(8) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der Obduktion erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
Gemeindefriedhöfe
§ 2 Gemeindefriedhöfe(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, Friedhöfe zu errichten, zu unterhalten, zu erweitern, wieder zu belegen und Leichenhallen zu errichten, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie regeln die Benutzung der Friedhöfe nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung.(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde zuzulassen. Dies gilt auch für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden.(3) Auf Gemeindefriedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.(4) Die Gemeinden können ihre Pflichtaufgaben nach Absatz 1 auf Anstalten des öffentlichen Rechts oder andere Dritte, die auch private Rechtsträger sein können, übertragen, wenn diese gewährleisten, die Pflichten der Gemeinde als Friedhofsträger im gleichen Maße übernehmen zu können.Dritte unterstehen der Rechtsaufsicht der jeweiligen übertragenden Gemeinde. Die übertragende Gemeinde erlässt die Satzungen nach § 8.
Anatomische Sektion
§ 20 Anatomische Sektion(1) Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.(2) Eine anatomische Sektion darf nur durchgeführt werden, wenn1. die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hat,2. nach der durchgeführten Leichenschau ein natürlicher Tod oder die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 Strafprozessordnung vorliegt und3. sie der Lehre des medizinischen oder naturwissenschaftlichen Nachwuchses gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung oder der Forschung dient.(3) Die anatomische Sektion darf nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Anatomie oder unter deren ärztlicher Aufsicht und Leitung oder unter Aufsicht und Leitung von hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Hochschule, das im Rahmen medizinischer Studiengänge die Anatomie lehrt, durchgeführt werden. Ergeben sich im Rahmen der anatomischen Sektion Anhaltspunkte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3, so ist diese sofort abzubrechen und unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.(4) Nach Beendigung der anatomischen Sektion haben die nach Absatz 3 für die Durchführung der Anatomie Verantwortlichen ein Protokoll schriftlich oder elektronisch anzufertigen, welches auch die Voraussetzungen nach Absatz 2 bestätigt. Die Bestattung der Leichenteile ist durch das anatomische Institut, möglichst im Einvernehmen mit den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1, zu veranlassen, falls sich aus dem Willen der verstorbenen Person nicht etwas anderes ergibt. Die Kosten der Bestattung sowie der Grabnutzung und -pflege hat das anatomische Institut zu tragen. Soweit es zum Zwecke der Forschung oder der Lehre notwendig ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
Einsargung
§ 21 Einsargung(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Leichen in medizinischen Einrichtungen können nach Abschluss der Leichenschau auch in Leichensäcken zur Aufbewahrung in Kühlräumen bis zur Überführung aufbewahrt werden. Während der Überführung und außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Eine Öffnung des Sarges ist grundsätzlich nur anlässlich der notwendigen Tätigkeiten von Bestatterinnen und Bestattern, der Abschiednahme in den Räumlichkeiten von Bestattungsunternehmen, anlässlich einer Einäscherung, anlässlich von Bestattungsfeiern sowie anlässlich einer Tuchbestattung direkt am Grab, zugelassen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.(2) Bestehen Anhaltspunkte gemäß § 16 Abs. 5, ist die Leiche unbeschadet anderer Rechtsvorschriften unverzüglich zu desinfizieren und einzusargen; der Sarg ist sofort zu schließen. Er darf ohne schriftliche oder elektronische Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nicht wieder geöffnet werden.
Überführung
§ 22 Überführung(1) Eine Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle oder in speziell dafür vorgesehene Kühlräume zu überführen und dort aufzubewahren, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Überführung der Leiche bei natürlichen Todesfällen ist durch die in § 13 Abs. 1 benannten Verantwortlichen zu veranlassen. Wird von diesen Verantwortlichen niemand tätig, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Überführung der Leiche. Die Kosten für die Überführung und die Aufbewahrung tragen die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1.(2) Im Falle des § 15 Abs. 6 darf die Überführung nach Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung vorgenommen werden.(3) Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Särge und Bestattungsfahrzeuge verwendet werden. Zur Überführung zum Zweck der Organspende können alle zugelassenen Rettungsmittel verwendet werden.(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und eine würdige Überführung gesichert ist.(5) Für Leichen, die ins Ausland überführt werden sollen, stellt die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeorts einen Leichenpass aus. Bei Überführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.(6) Im Falle von Ereignissen, die eine Bergung von vielen Toten zur Folge hat, kann von den Anforderungen nach Absatz 3 abgesehen werden.
Warte- und Bestattungsfrist
§ 23 Warte- und Bestattungsfrist(1) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Todesfeststellung erfolgen. In Fällen des § 159 der Strafprozessordnung hat die Erdbestattung oder Einäscherung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Die Ausbringung der Asche nach § 11 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 1 und die Beisetzung der Ascheurne auf einem Friedhof oder privaten Bestattungsplatz haben innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung zu erfolgen.(2) Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsorts kann die Bestattung vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anordnen, wenn jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Sie kann die Bestattung auf Antrag vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zulassen, wenn begründete religiöse Gründe hierfür vorliegen oder die oder der Antragstellende ein sonstiges berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Bestattung hat. Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag durch die örtliche Ordnungsbehörde verlängert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen. Die Frist nach Absatz 1 Satz 4 kann auf Antrag durch die örtliche Ordnungsbehörde verlängert werden.
Feuerbestattungsanlagen
§ 24 Feuerbestattungsanlagen(1) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen.(2) Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion errichtet, wesentlich verändert und betrieben werden. Die Genehmigung wird unbeschadet anderer Rechtsvorschriften erteilt, wenn die anerkannten Regeln der Technik und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet sind. Feuerbestattungsanlagen müssen über Leichenhallen verfügen.(3) Die Genehmigung wird nur einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem von kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverband oder einer juristischen Person des Privatrechts erteilt.(4) Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage regelt deren Nutzung durch Satzung oder Ordnung.
Ausgrabung, Umbettung
§ 25 Ausgrabung, Umbettung(1) Leichen, menschliche Überreste und Ascheurnen dürfen nach erfolgter Bestattung auf einem Friedhof oder privaten Bestattungsplatz nur aufgrund eines wichtigen Grundes, welcher das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe überwiegt, vor Ablauf der Mindestruhezeit mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde ausgegraben, umgebettet, überführt oder nachträglich eingeäschert werden.(2) Die Ruhezeit wird mit der Umbettung weder unterbrochen, noch beginnt sie erneut.(3) Soll die Umbettung nicht innerhalb desselben Friedhofs erfolgen, muss der Nachweis einer anderen zur Verfügung stehenden Grabstätte vorgelegt werden.(4) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche soll bis sechs Monate nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.(5) Im Falle einer nachträglichen Einäscherung ist die zweite Leichenschau nach § 15 Abs. 7 durchzuführen.(6) Das Weitere ist durch Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung zu regeln.
Berufsausübung, Schutzmaßnahmen und Schweigepflicht beim Umgang mit verstorbenen Personen
§ 26 Berufsausübung, Schutzmaßnahmen und Schweigepflicht beim Umgang mit verstorbenen Personen(1) Personen, die beruflich die Reinigung, Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornehmen, die in Feuerbestattungsanlagen, anatomischen Instituten, Instituten der Pathologie oder Instituten der Rechtsmedizin mit nicht konservierten Leichen oder Leichenteilen umgehen oder die Tätigkeit einer Totengräberin oder eines Totengräbers ausüben, dürfen nicht zugleich in einem Heil- oder Heilhilfsberuf oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein oder beschäftigt werden; das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dies gilt nicht für Personen, die in anatomischen Instituten ausschließlich mit konservierten Leichen oder Leichenteilen umgehen, sowie für Ärztinnen und Ärzte, die in anatomischen Instituten, Instituten der Pathologie oder Instituten der Rechtsmedizin Leichenschauen durchführen; sie haben während dieser Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen.(2) Bestehen Anhaltspunkte gemäß § 16 Abs. 5, so sind von der Bestattungsunternehmerin oder dem Bestattungsunternehmer spezifische Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzes gegen die Ansteckungsgefahr bei Umgang mit der verstorbenen Person zu treffen.(3) Die in Absatz 1 genannten Personen unterliegen der Schweigepflicht darüber, was ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit mit einer verstorbenen Person Persönliches über diese zur Kenntnis gelangt ist. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 können diese von der Schweigepflicht entbinden. Die Schweigepflicht findet keine Anwendung, soweit Auskünfte zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes zwingend erforderlich sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 3 Friedhöfe ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wieder belegt,2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wieder belegt,3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine verstorbene Person ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet,4. entgegen § 4 Abs. 4 die Veräußerung eines Grundstücks mit privatem Bestattungsplatz nicht anzeigt,5. entgegen § 9 ein Grabmal oder eine Grabeinfassung aus Naturstein aufstellt, das oder die nachweislich mit schlimmster Form von Kinderarbeit hergestellt worden ist,6. entgegen § 10 Abs. 1 einen privaten Bestattungsplatz vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,7. entgegen § 10 Abs. 5 nach der Aufhebung eines privaten Bestattungsplatzes vor Ablauf der Ruhezeit eine Leiche, menschliche Überreste oder eine Ascheurne nicht umbettet,8. als Träger einer medizinischen Einrichtung oder als Ärztin oder Arzt entgegen § 11 Abs. 4 Satz 6 der Hinweispflicht nicht nachkommt,9. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 7 bis 9 oder Abs. 5 ein Sternenkind oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch nicht würdig sammelt oder würdig bestattet,10. entgegen § 11 Abs. 6 handelt,11. entgegen § 11 Abs. 7 bis 9 eine verstorbene Person oder die Asche einer verstorbenen Person nicht oder nicht ordnungsgemäß bestattet oder die Asche nicht ordnungsgemäß ausbringt,12. entgegen § 14 der Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt,13. entgegen § 15 Abs. 2 als Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder die Todesbescheinigungen nicht ausstellt oder nicht aushändigt,14. entgegen § 15 Abs. 4 als Ärztin oder Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt, nicht bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort bleibt oder nicht dafür Sorge trägt, dass keine Veränderungen vorgenommen werden,15. entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich die Leichenschau veranlasst oder nicht oder nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt,16. gegen die Bestimmungen des § 16 verstößt,17. gegen die Auskunftspflicht nach § 17 verstößt,18. entgegen § 18 Abs. 2 als Ärztin oder Arzt die Todesbescheinigung nicht vollständig, nicht richtig oder ohne Angabe der Kontaktdaten ausfüllt,19. gegen die Regelungen des § 19 oder des § 20 verstößt,20. entgegen § 21 einen Sarg offen lässt oder ohne Genehmigung öffnet,21. entgegen § 22 Abs. 1 eine Leiche nicht oder nicht innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes überführen lässt,22. entgegen § 22 Abs. 3 eine Leiche nicht in einem Bestattungsfahrzeug überführt,23. entgegen § 22 Abs. 5 eine Leiche ohne Leichenpass überführt,24. entgegen § 23 Abs. 1 eine Leiche vorzeitig bestattet oder bestatten lässt, eine Leiche vorzeitig einäschert oder einäschern lässt oder eine Leiche oder Asche einer verstorbenen Person zu spät bestattet oder bestatten lässt,25. entgegen § 24 Abs. 1 eine Leiche in einer nicht genehmigten Feuerbestattungsanlage einäschert oder einäschern lässt,26. entgegen § 25 Abs. 1 eine Leiche, menschliche Überreste oder eine Ascheurne ohne Genehmigung oder entgegen § 25 Abs. 4 eine Leiche vor Ablauf von sechs Monaten ausgräbt oder ausgraben lässt,27. gegen das Betätigungsverbot nach § 26 Abs. 1 verstößt,28. entgegen § 26 Abs. 2 keine Schutzmaßnahmen trifft oder29. gegen die Schweigepflicht nach § 26 Abs. 3 verstößt.(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6 die Genehmigungsbehörde und2. im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.
Übergangsbestimmungen, Evaluation
§ 28 Übergangsbestimmungen, Evaluation(1) Die aufgrund des Bestattungsgesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GVBl. S. 341), BS 2127-1, erteilten Genehmigungen bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.(2) Zur Gewährleistung des dauernden Ruherechts nach § 7 sowie der neuen Bestattungsformen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anpassung der Friedhofssatzungen und Friedhofsordnungen erfolgen.(3) Dieses Gesetz soll fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten evaluiert werden.
Durchführungsvorschriften
§ 29 Durchführungsvorschriften(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. Anforderungen an Friedhöfe (§ 1 Abs. 3), private Bestattungsplätze (§ 4) und Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) festzulegen,2. Anforderungen an die zulässigen Bestattungsformen (§ 11 Abs. 7 und 8) festzulegen,3. Anforderungen an die Leichenschau (§§ 15 und 16) und die Obduktion (§ 19) einschließlich der erforderlichen Verfahrensregelungen festzulegen,4. das Nähere über Inhalt, Form, Ausstellung, Verwendung, Nutzung und Verbleib der vorläufigen Todesbescheinigung (§ 15 Abs. 6) und der Todesbescheinigung (§ 18) einschließlich der erforderlichen Verfahrensregelungen festzulegen,5. Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen, Ascheurnen, Bestattungstüchern und die Einsargung (§ 21) festzulegen,6. Anforderungen an Bestattungsfahrzeuge, Leichentransporte bei Tuchbestattungen (§ 12), Urnentransporte und die Überführung (§ 22) sowie die hierbei erforderlichen Dokumentationen festzulegen,7. Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 22 Abs. 5) und das Verfahren seiner Ausstellung und Verwendung zu bestimmen,8. zu bestimmen, welche Dokumentationen, Nachweise und Verzeichnisse die Betreiber von Feuerbestattungsanlagen zu führen haben sowie die Aufbewahrungsfristen für Dokumentationen (§ 11 Abs. 10), die Todesbescheinigungen (§ 18 Abs. 1) und die Verzeichnisse festzulegen,9. das Nähere zum Verfahren der Einäscherung anlässlich einer Feuerbestattung (§ 11 Abs. 7 und § 24) zu bestimmen,10. das Verfahren der Entnahme von Ascheteilen, der Aushändigung der Ascheurne zur privaten Aufbewahrung oder zur Ausbringung außerhalb von Friedhöfen und der Flussbestattungen (§ 11 Abs. 8 und 10) zu bestimmen,11. Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr durch den Umgang mit Leichen (§ 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 2) festzulegen,12. das Nähere über die Zuständigkeiten und das Verfahren einer pflichtigen Obduktion von Kindern (§ 19 Abs. 4) zu bestimmen,13. das Verfahren zur Erstattung des Vermögensnachteils sowie Näheres zu den Aufwendungen zur Graberhaltung (§ 7 Abs. 4) zu bestimmen und14. behördliche Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes festzulegen, soweit in diesem Gesetz keine Zuständigkeiten bestimmt worden sind.(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
Friedhöfe und Bestattungsplätze der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
§ 3 Friedhöfe und Bestattungsplätze der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe errichten, unterhalten, erweitern und wieder belegen sowie Leichenhallen errichten.(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren bestehen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Bestattungsgesetz vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GVBl. S. 341), BS 2127-1, außer Kraft.(3) Die Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20. Juni 1983 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2020 (GVBl. S. 126), BS 2127-1-1, bleibt in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltende Landesverordnung durch Rechtsverordnung aufzuheben.
Private Bestattungsplätze
§ 4 Private Bestattungsplätze(1) Private Bestattungsplätze sind Grundstücke, Anlagen oder Gebäude, die nicht für die allgemeine Bestattung gewidmet sind und keine Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Auf privaten Bestattungsplätzen dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen entsprechend § 9 verwendet werden.(2) Private Bestattungsplätze können nur ausnahmsweise errichtet, unterhalten, erweitert oder wieder belegt werden, wenn1. ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht,2. öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden und3. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist.(3) Die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen, deren Erweiterung oder Wiederbelegung erfolgt gemäß § 1 Abs. 3. Jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz bedarf einer schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.(4) Die Veräußerung eines Grundstücks, auf dem sich ein privater Bestattungsplatz befindet, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Begräbniswälder
§ 5 Begräbniswälder(1) Begräbniswälder außerhalb von umfriedeten Friedhöfen sind Friedhöfe auf festgelegten Waldgrundstücken, auf welchen ausschließlich Feuerbestattungen oder das Ausbringen der Asche zugelassen sind. Sie bedürfen grundsätzlich keiner Einfriedung, müssen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und als Friedhof erkennbar sein.(2) In Begräbniswäldern auf umfriedeten Friedhöfen sind Erd- und Feuerbestattungen sowie das Ausbringen der Asche zugelassen.(3) Bei der Errichtung sind das Wasserhaushaltsrecht, der Gesundheitsschutz, der Naturschutz sowie die bodennutzungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Das Nähere zu Begräbniswäldern regelt die Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung.
Ruhezeit
§ 6 Ruhezeit(1) Für einen Friedhof, Teile eines Friedhofs oder private Bestattungsplätze wird mit der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 festgelegt, wie lange einzelne Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen.(2) Die Mindestruhezeit für Erdbestattungen beträgt 15 Jahre, für Feuerbestattungen und das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen und das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen fünf Jahre.(3) Die Ruhezeit entfällt bei den sonstigen neuen Bestattungsformen nach § 11 Abs. 8.(4) Für Grabstätten auf Friedhöfen wird nach Maßgabe der Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht, mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Absatz 2, eingeräumt. Der Wunsch der Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 nach Verlängerung der Grabnutzungsdauer kann berücksichtigt werden.(5) Nach Ablauf der Ruhezeit auf Friedhöfen aufgefundene Ascheurnen, menschliche Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen sind auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle beizusetzen, sofern keine Verlängerung der Grabnutzungsdauer oder eine Umbettung beantragt wird. Nach Ablauf der Ruhezeit auf privaten Bestattungsplätzen aufgefundene Ascheurnen, menschliche Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen sind von den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 oder, wenn keine Verantwortlichen mehr vorhanden sind, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke auf einem Friedhof beizusetzen.(6) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Schmuckurne an die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 ausgehändigt werden.
Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr in Ehrengräbern
§ 7 Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr in Ehrengräbern(1) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, ist in den Friedhofssatzungen (§ 8) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dies gilt nicht, wenn die verstorbene Person in einer mehrstelligen Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte bestattet ist, in der nicht ausschließlich Angehörige der Bundeswehr beigesetzt sind oder werden.(2) Die Gemeinde als Friedhofsträger hat die auf dem Friedhof liegenden Ehrengräber zu erhalten, instand zu setzen und zu pflegen, es sei denn, dies wird zeitweilig oder dauerhaft von den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 oder Dritten übernommen (privat gepflegtes Grab).(3) Die Gemeinde als Friedhofsträger hat auf Antrag der Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 das dauernde Ruherecht für ein bislang privat gepflegtes Grab zu gewähren und die Pflichten nach Absatz 2 zu übernehmen, wenn die erste festgelegte Ruhezeit abgelaufen ist.(4) Die Gemeinde als Friedhofsträger hat gegenüber dem Land Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Grabnutzungsgebühr und der notwendigen, ortsüblichen Aufwendungen zur Graberhaltung. Der Anspruch ist gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium geltend zu machen. Der Anspruch gegenüber dem Land ist nachrangig, soweit ein Dritter für die Kosten aufkommt.
Friedhofssatzung, Friedhofsordnung
§ 8 Friedhofssatzung, FriedhofsordnungDie Friedhofsträger regeln durch Satzung oder Ordnung insbesondere1. die Nutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen,2. die auf dem Friedhof zur Verfügung stehenden Grab- und Bestattungsarten,3. den Erwerb und das Nutzungsrecht an Grabstätten,4. die Beschaffenheit von Särgen, Ascheurnen und Bestattungstüchern,5. die Gebühren,6. die Aufbewahrung der verstorbenen Personen und der Totenasche bis zur Bestattung,7. die Verfahrensweise der Nachbestattung noch vorhandener Leichen, menschlicher Überreste oder Aschereste bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder nach Ablauf der Ruhezeit und8. die Ruhezeit, sofern sie von der Mindestruhezeit abweicht.
Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Kinderarbeit
§ 9 Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Kinderarbeit(1) Die Friedhofsträger bestimmen durch Satzung, dass Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann erbracht werden durch1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabmale oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der versichert wird, dassa) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleurinnen und Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet in Steinbrüchen und verarbeitenden Betrieben vor Ort überprüft wird, wobei die Kontrollen nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfen, undc) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar genügt es, dass die oder der Letztveräußernde schriftlich1. zusichert, dass ihr oder ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabmale oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabmalen oder Grabeinfassungen zu vermeiden.(3) Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn die oder der Letztveräußernde glaubhaft macht, dass die Grabmale oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 28. Dezember 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.