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title: "LBesG — Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Vom 18. Juni 2013*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
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updated: "2026-05-13T16:03:39+00:00"
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# LBesG — Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Vom 18. Juni 2013*)

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 18.06.2013
*Fundstelle:* GVBl. 2013, 157, 158


### Anlage 12

Anlage 12(aufgehoben)[1]

### Anlage 13

Anlage 13(aufgehoben)[1]

### § 65 — Überführung oder Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R

§ 65 Überführung oder Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R(1) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter am 30. Juni 2013 in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1, 3 und 4 überführt, soweit sich in der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe keine Änderung ergibt. (2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Ämter am 30. Juni 2013 in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ausgebracht waren, sind nach Maßgabe der Anlage 13 in der Fassung vom 1. Juli 2013 in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1, 3 und 4 übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz unmittelbar die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern; als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter am 30. Juni 2013 angehörten. Die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter führen die neue Amtsbezeichnung. Soweit den bisherigen Amtsbezeichnungen ein Zusatz im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 beigefügt war, wird dieser Zusatz der Amtsbezeichnung nach diesem Gesetz so lange beigefügt, bis die zuständige Stelle einen neuen Zusatz zur Amtsbezeichnung bestimmt.

### § 21 — Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten BesoldungDie Funktionen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

### Anlage 1 — Landesbesoldungsordnungen A und B

Anlage 1Landesbesoldungsordnungen A und B

### Anhang zur

Anhang zur Landesbesoldungsordnung A Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

### § 13 — Anrechnung von Sachbezügen

§ 13 Anrechnung von Sachbezügen(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung erlässt: 1. für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und2. für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei Einräumung einer Dienstwohnung wird eine Dienstwohnungsvergütung auf die Bezüge angerechnet. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsvorschriften zu erlassen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung sowie über den höchstens anzurechnenden Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu treffen. (3) Eine Anrechnung unterbleibt in den Fällen des § 63; dies gilt auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, denen Heilfürsorge gewährt wird.

### § 9a — Vorschuss während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit

§ 9a Vorschuss während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit(1) Während einer Pflegezeit nach § 76a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 LBG sowie § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesrichtergesetzes oder einer Familienpflegezeit nach § 76a Abs. 1 Satz 2 LBG oder § 8a Abs. 1 Satz 3 des Landesrichtergesetzes wird auf Antrag zusätzlich zu den Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 9 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit mit den laufenden Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflegezeit oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist. (3) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu regeln.

### § 3 — Bestandteile der Besoldung

§ 3 Bestandteile der Besoldung(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt (§§ 22 und 23 Abs. 2 Satz 3, §§ 29 und 34 Satz 2, §§ 35 und 36 Satz 2),2. Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B (§ 33),3. Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W (§§ 37, 38),4. Zuschläge, Zulagen und Vergütungen (§§ 41 bis 55),5. Auslandsbesoldung (§ 56). (2) Zur Besoldung gehören ferner die Anwärterbezüge (§§ 57 bis 62) als sonstige Bezüge.

### § 32 — (aufgehoben)

§ 32 (aufgehoben)

### § 35 — Bemessung des Grundgehalts

§ 35 Bemessung des GrundgehaltsDas Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Die §§ 29 bis 31 gelten entsprechend mit den folgenden Maßgaben: 1. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung zur Richterin oder zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam wird. Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge, tritt der Zeitpunkt der Ernennung in dieses Beamtenverhältnis an die Stelle der ersten Ernennung zur Richterin oder zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt.2. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts.3. § 29 Abs. 5 bis 7 findet keine Anwendung.

### § 44 — Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 44 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Begrenzt dienstfähige Personen erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 3 einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Abs. 3 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen1. der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und2. der sowohl aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch aufgrund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.(3) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Ausnahme von Leistungsbezügen als Einmalzahlung, daneben der Familienzuschlag, die Allgemeine Zulage, Amts- und Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 42, § 43 oder § 43 a zusteht.

### § 9 — Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienst- und Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die Allgemeine Zulage. Stellenzulagen werden abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase gewährt. Andere Besoldungsbestandteile werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.(3) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, § 44 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend Absatz 1. Die Dienstbezüge werden um einen Zuschlag nach § 44 ergänzt.

### § 2 — Regelung durch Gesetz

§ 2 Regelung durch Gesetz(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.(3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

### § 25 — Einstiegsämter

§ 25 Einstiegsämter(1) Die Einstiegsämter für die Beamtinnen und Beamten sind den folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:1. das erste Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 2 LBG der Besoldungsgruppe A 5,2. das zweite Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 3 LBG der Besoldungsgruppe A 6, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 7,3. das dritte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 4 LBG der Besoldungsgruppe A 9, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 10; für Lehrerinnen und Lehrer ist abweichend hiervon das jeweilige Einstiegsamt in der Besoldungsordnung gekennzeichnet,4. das vierte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 5 LBG der Besoldungsgruppe A 13.(2) Abweichend von Absatz 1 können die Einstiegsämter höheren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn1. die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und2. im Aufgabenbereich Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern.Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

### § 38 — Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

§ 38 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.(3) Hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern und sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 21, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Die Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

### § 41 — Familienzuschlag

§ 41 Familienzuschlag(1) Als Familienzuschlag wird gewährt:1. ein vom Personenstand abhängiger Zuschlag,2. ein kinderbezogener Zuschlag.Die Höhe der Beträge richtet sich nach Anlage 7.(2) Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die1. verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingegangen sind,2. verwitwet oder hinterbliebene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind,3. geschieden oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie der früheren Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise dem früheren Ehe- oder Lebenspartner aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erreicht.Steht die Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Ehe- oder Lebenspartner als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Zuschlages nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu, so ist der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur zur Hälfte zu gewähren; dies gilt auch für die Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird. § 9 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehe- oder Lebenspartner nach Satz 2 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe- oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ehe- oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen.(3) Sofern kein Anspruch nach Absatz 2 besteht, haben auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, wenn sie1. ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zustehen würde, oder2. eine andere Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigen,nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser oder einer vergleichbaren Vorschrift Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen im Sinne der Nummern 1 und 2 in die gemeinsam bewohnte Wohnung den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.(4) Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Stünde neben der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für das gleiche Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein diesem Zuschlag vergleichbarer Zuschlag zu, so wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Zuschlages nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 stehen sonstige entsprechende Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 9 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne dieses Absatzes vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Anspruchsberechtigte in Teilzeit, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen, erhalten den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anteilig entsprechend der Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten.(5) Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 7 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, der der Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der das Land oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn das Land oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.(8) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen des Familienzuschlages.

### § 41a — Sonderzuschlag zum Familienzuschlag

§ 41a Sonderzuschlag zum Familienzuschlag(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 wird ein Sonderzuschlag zum Familienzuschlag gemäß Anlage 7 gewährt. Der Betrag vermindert sich um die zustehende Allgemeine Zulage, um die zustehenden Amts- und Stellenzulagen sowie um Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.(2) Anspruch auf den Sonderzuschlag gemäß Absatz 1 Satz 1 haben nach Maßgabe der Anlage 7 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie gleichzeitigem Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für mindestens zwei Kinder, deren Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ehe- oder Lebenspartner über kein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe mindestens des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch oder über kein aufaddiertes Arbeitsentgelt im Kalenderjahr in Höhe mindestens des Zwölffachen des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch verfügt. Zum Arbeitsentgelt zählen auch Leistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

### Anlage 2 — Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Landesbesoldungsordnung A

Anlage 2Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Landesbesoldungsordnung A1. Zu den Grundamtsbezeichnungen der Landesbesoldungsordnung A werden die nachstehenden Zusätze festgesetzt: Grundamtsbezeichnung Zusatz Besoldungsgruppe A 5 Justiz- Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister Besoldungsgruppe A 6 Sekretärin, Sekretär - als Präparatorin,als Präparator Bibliotheks- Eich- Forst- Gemeinde- Gewerbe- Justiz- Kartographen- Kreis- Polizei- Regierungs- Stadt- Steuer- Technische, Technischer Verbandsgemeinde- Vermessungs- Verwaltungs- Vollstreckungs- Vollzugs- Besoldungsgruppe A 7 Obersekretärin, Obersekretär - als Präparatorin, als Präparator Bibliotheks- Eich- Forst- Gemeinde- Gewerbe- Justiz- Justizvollzugs- Kartographen- Kreis- Polizei- Regierungs- Stadt- Steuer- Technische, Technischer Verbandsgemeinde- Vermessungs- Verwaltungs- Vollstreckungs- Vollzugs- Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin, Hauptsekretär - als Präparatorin, als Präparator Bibliotheks- Eich- Forst- Gemeinde- Gewerbe- Justiz- Justizvollzugs- Kartographen- Kreis- Polizei- Regierungs- Stadt- Steuer- Technische, Technischer Verbandsgemeinde- Vermessungs- Verwaltungs- Vollstreckungs- Vollzugs- Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin, Inspektor Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Gemeinde- Gewerbe- - im stenographischen Dienst des Landtags Justiz- Justizvollzugs- Justizvollzugs- im Werkdienst Kartographen- Kreis- Landwirtschafts- Museums- Polizei- Regierungs- Sozial- Sparkassen- Stadt- Steuer- Verbandsgemeinde- Vermessungs- Verwaltungs- Weinbau- Besoldungsgruppe A 10 Oberinspektorin, Oberinspektor Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Gemeinde- Gewerbe- - im stenographischen Dienst des Landtags Justiz- Justizvollzugs- Justizvollzugs- im Werkdienst Kartographen- Kreis- Landwirtschafts- Museums- Polizei- Regierungs- Sozial- Sparkassen- Stadt- Steuer- Verbandsgemeinde- Vermessungs- Verwaltungs- Weinbau- Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau, Amtmann Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Gemeinde- Gewerbe- - im stenographischen Dienst des Landtags Justiz- Justizvollzugs- Justizvollzugs- im Werkdienst Kartographen- Kreis- Landwirtschafts- Museums- Polizei- Regierungs- Sozial- Sparkassen- Stadt- Steuer- Verbandsgemeinde- Vermessungs- Verwaltungs- Weinbau- Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin, Amtsrat Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Gewerbe- - im stenographischen Dienst des Landtags Justiz- Kartographen- Landwirtschafts- Museums- Polizei- Sozial- Sparkassen- Steuer- Vermessungs- Weinbau- Besoldungsgruppe A 13 Ärztin, Arzt Assistenz- Besoldungsgruppe A 13 Pfarrerin, Pfarrer - an einer Justizvollzugsanstalt Besoldungsgruppe A 13 Rätin, Rat Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Fischerei- Forst- Gartenbau- Gemeindeverwaltungs- Geologie- Gewerbe- Justizrechts- Kreisverwaltungs- Kriminal- Landwirtschafts- Mathematik- Medizinal- Museums- Pharmazie- Physik- Polizei- Psychologie- Regierungs- Regierungs- im stenographischen Dienst des Landtags Sozial- Sparkassen- Stadtverwaltungs- Verbandsgemeindeverwaltungs- Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Besoldungsgruppe A 14 Ärztin, Arzt Assistenz- Besoldungsgruppe A 14 Oberrätin, Oberrat Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Fischerei- Forst- Gartenbau- Gemeindeverwaltungs- Geologie- Gewerbe- Kreisverwaltungs- Kriminal- Landwirtschafts- Mathematik- Medizinal- Museums- Pharmazie- Physik- Polizei- Psychologie- Regierungs- Regierungs- im stenographischen Dienst des Landtags Sozial- Sparkassen- Stadtverwaltungs- Verbandsgemeindeverwaltungs- Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Besoldungsgruppe A 15 Direktorin, Direktor Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Fischerei- Forst- Gartenbau- Gemeindeverwaltungs- Geologie- Gewerbe- Hafen- - im Sparkassendienst Kreisverwaltungs- Kriminal- Landwirtschafts- Mathematik- Medizinal- Museums- Pharmazie- Physik- Polizei- Psychologie- Regierungs- Regierungs- im stenographischen Dienst des Landtags Sozial- Stadtverwaltungs- Verbandsgemeindeverwaltungs- Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Besoldungsgruppe A 16 Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archiv- Bau- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Gemeindeverwaltungs- Geologie- Gewerbe- Hafen- Kreisverwaltungs- Kriminal- Landwirtschafts- Mathematik- Medizinal- Museums- Pharmazie- Physik- Polizei- Regierungs- Sozial- Stadtverwaltungs- Verbandsgemeindeverwaltungs- Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- 2. Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen sind in der vorliegenden Anlage abschließend geregelt. Sie bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, jedoch nicht abschließend. Kombinationen aus mehreren Zusätzen (z. B. Stadtbauinspektorin, Stadtbauinspektor) sind unzulässig.3. Der Zusatz „Regierungs-“ darf nur für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte, der Zusatz „Verwaltungs-“ nur für Beamtinnen und Beamte der Nichtgebietskörperschaften und des Bezirksverbandes Pfalz sowie der Anstalten und Stiftungen verwendet werden.4. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrätin, Oberrat“ wird, außer bei der Verwendung der Zusätze „Kriminal-“ und „Polizei-“, der Wortteil „Ober“ vorangestellt; bei den Amtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der kommunalen Gebietskörperschaften mit dem Zusatzteil „verwaltungs“ wird der Wortteil „Ober“ nach dem auf den Dienstherrn hinweisenden Teil des Zusatzes eingefügt (z. B. Stadtoberverwaltungsrätin, Stadtoberverwaltungsrat). Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ wird der jeweilige Zusatz dem Wort „Direktorin“ oder „Direktor“ unmittelbar vorangestellt.5. Die Grundamtsbezeichnungen werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nicht ohne Zusatz verwendet. Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet: a) Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeisterb) Werkmeisterin, Werkmeister, Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister, Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeisterc) Amtsrätin, Amtsrat, wenn die Zusätze „Gemeinde-“, „Kreis-“, „Regierungs-“, „Stadt-“, „Verbandsgemeinde-“ oder „Verwaltungs-“ in Betracht kämen. 6. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Amtsbezeichnungen in einer Zusammenstellung bekannt zu machen.

### § 69 — Sonstige Übergangsvorschriften

§ 69 Sonstige Übergangsvorschriften(1) Ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses entsprechend § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gewährt oder wegen Beurlaubung nicht gewährt wurden, werden nach Maßgabe der bei erstmaliger Gewährung geltenden Bestimmungen weitergewährt. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichszulagen, die nach bisherigem Recht im Fall eines Dienstherrenwechsels im Sinne des § 52 gewährt wurden; diese werden auf den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Betrag festgesetzt und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 vermindert.(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses entsprechend § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gewährt oder wegen Beurlaubung nicht gewährt wurden, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, weitergezahlt, jedoch nach § 51 Abs. 3 Satz 4 vermindert.(3) Beamtinnen, die bis zum 30. Juni 2013 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.(4) Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind, am 1. Juli 2013 noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 18 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Hat die Verjährungsfrist für Ansprüche im Sinne des Satzes 1 vor dem 1. Juli 2013 bereits begonnen, ist für den Fristablauf das zum 30. Juni 2013 geltende Recht maßgebend.(5) Beamtinnen und Beamte, denen für den Monat Juni 2013 auf der Grundlage der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104), geändert durch § 143 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-3, die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts tatsächlich gezahlt wird, erhalten diese, soweit die Beamtinnen und Beamten nicht bereits nach § 65 Abs. 2 Satz 1 in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übergeleitet werden, weiterhin in der bisherigen Höhe, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. § 29 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.(6) Wurde eine Altersteilzeit gemäß § 80 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 geltenden Fassung angetreten, wird ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils bis zum Ablauf des 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt. In den Fällen des § 80 e und des § 80 f des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, ist § 6 a des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In den Fällen des § 75 a und des § 75 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung, ist § 6 a des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, nach sonstigen Vorschriften des LBG vor dem 1. Juli 2013 angetreten, so erhält sie oder er abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 bereits gewährte Besoldungsbestandteile entsprechend § 9 Abs. 1.(7) [1]Der zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) wird auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 Euro von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 Euro, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 Euro. Bei der Anrechnung sind zunächst alle ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge, dann alle unbefristeten Leistungsbezüge und schließlich alle befristeten Leistungsbezüge zu berücksichtigen; in allen Fällen sind ältere Leistungsbezüge vor jüngeren anzurechnen, bei gleich alten erfolgt die Anrechnung anteilig.(8) Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 45 oder des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung fortbestehen.(9) Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den am 30. Juni 2013 zugestandenen Bezügen und den ab 1. Juli 2013 zustehenden Bezügen gewährt. Eine Verringerung der Bezüge nach Satz 1 setzt voraus, dass sich am 1. Juli 2013 bei unveränderten Verhältnissen eine niedrigere Besoldung im Vergleich zum 30. Juni 2013 ergibt. Die Überleitungszulage nach Satz 1 verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.(10) Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft; dies gilt auch für die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232), die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1678).(11) Beamtinnen und Beamte des ersten und zweiten Einstiegsamtes bis Besoldungsgruppe A 9, denen am 31. Dezember 2016 eine Stellenzulage nach Nummer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der jeweils durch Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 65) und Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 465) fortgeltenden Fassung zugestanden hat, erhalten diese ab dem 1. Januar 2017 nur noch in Höhe von 75 v. H., ab dem 1. Januar 2018 in Höhe von 50 v. H. und ab dem 1. Januar 2019 in Höhe von 25 v. H.; ab dem 1. Januar 2020 entfällt die Zulage ganz. Alle anderen Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, denen am 31. Dezember 2016 gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen eine entsprechende Stellenzulage zugestanden hat, erhalten diese ab dem 1. Januar 2017 nur noch in Höhe von 50 v. H.; ab dem 1. Januar 2018 entfällt die Zulage ganz. Ausgleichszulagen für die Reduzierungen nach Satz 1 oder Satz 2 und den späteren Wegfall werden nicht gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen der Nummer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der jeweils durch Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 8. Februar 1982 und Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 fortgeltenden Fassung vor dem 31. Dezember 2016 entfallen und wird insofern bereits eine Ausgleichszulage gezahlt, gelten für diese die Sätze 1 bis 3 entsprechend.(12) Abweichend von § 45 Abs. 3 dürfen die Vomhundertsätze für die Ausgaben für Sonderzuschläge bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Gebiet des Landkreises Ahrweiler befristet bis zum 31. Dezember 2025 im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium in sachgerechtem und zu den jährlichen Besoldungsausgaben in einem angemessenen Verhältnis stehenden Umfang überschritten werden.

### Anlage 10

Anlage 10 Gültig ab 1. Februar 2025Landesbesoldungsordnung C (kw)Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 4.384,98 4.524,34 4.665,54 4.806,74 4.947,98 5.091,32 5.235,33 5.379,30 5.523,37 5.667,38 5.811,43 5.955,41 6.099,49 6.243,50 C 2 4.393,61 4.616,95 4.842,04 5.068,75 5.298,27 5.527,83 5.757,34 5.986,84 6.216,40 6.445,90 6.675,43 6.904,95 7.134,47 7.364,02 7.593,54 C 3 4.799,72 5.055,98 5.315,87 5.575,76 5.835,66 6.095,55 6.355,41 6.615,30 6.875,22 7.135,11 7.394,98 7.654,87 7.914,78 8.174,63 8.434,52 C 4 6.019,60 6.280,84 6.542,13 6.803,38 7.064,65 7.325,89 7.587,14 7.848,38 8.109,62 8.370,86 8.632,16 8.893,41 9.154,63 9.415,89 9.677,16Zulagen (Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Landesbesoldungsordnung C (kw) Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung Vorbemerkung Nummer 2 113,73 Landesbesoldungsordnung C (kw) § 1 Abs. 1 Besoldungsgruppe Fußnote Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2 163,00 C 2 (kw) 1 148,00 Nummer 1 Sp. 3, Nummer 4 Sp. 3 326,00 Nummer 2 Sp. 2, Nummer 5 Sp. 2, Nummer 7 und 8 Alt. 1 91,00 Nummer 2 Sp. 3, Nummer 5 Sp. 3 217,00 Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2, Nummer 9 und 10 bis zu 91,00 Nummer 3 Sp. 3, Nummer 6 Sp. 3 bis zu 181,00 Nummer 8 Alt. 2 bis zu 253,00

### Anlage 11 — Auslandsbesoldung (Monatsbeträge in Euro)

Anlage 11 Gültig ab 1. Februar 2025Auslandsbesoldung (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 2.793,44 3.112,18 3.474,33 3.885,80 4.353,34 4.894,23 5.522,30 6.237,86 7.051,00 7.974,81 9.024,48 10.217,17 11.572,33 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab 2.793,43 3.112,17 3.474,32 3.885,79 4.353,33 4.894,22 5.522,29 6.237,85 7.050,99 7.974,80 9.024,47 10.217,16 11.572,32 13.112,09 13.112,10

### Anlage 6

Anlage 6 Gültig ab 1. Februar 20251. Landesbesoldungsordnung AGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 2-Jahres- Rhythmus 3-Jahres- Rhythmus 4-Jahres- Rhythmus 5-Jahres- Rhythmus Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 5 2.964,74 3.031,44 3.098,12 3.164,84 3.231,52 3.298,25 3.364,98 3.432,15 3.499,30 A 6 3.008,47 3.081,72 3.154,98 3.228,17 3.301,43 3.374,70 3.447,94 3.521,16 3.619,66 A 7 3.071,17 3.162,05 3.252,87 3.343,73 3.434,59 3.525,47 3.590,33 3.655,24 3.720,14 A 8 3.163,34 3.240,96 3.357,40 3.473,88 3.590,25 3.706,72 3.784,36 3.861,95 3.939,63 4.017,21 A 9 3.292,40 3.368,80 3.493,06 3.617,31 3.741,59 3.865,88 3.951,28 4.036,75 4.122,20 4.207,61 A 10 3.468,80 3.573,43 3.730,33 3.887,30 4.044,23 4.201,22 4.305,83 4.410,46 4.516,20 4.623,23 A 11 3.929,36 4.090,14 4.250,94 4.411,75 4.575,05 4.684,74 4.794,39 4.904,11 5.014,42 5.126,29 A 12 4.462,46 4.577,58 4.773,73 4.969,85 5.103,00 5.236,37 5.369,70 5.503,10 5.636,51 A 13 4.956,45 5.091,32 5.307,34 5.523,37 5.667,38 5.811,43 5.955,41 6.099,49 6.243,50 A 14 5.197,52 5.398,50 5.678,63 5.958,80 6.145,51 6.332,30 6.519,12 6.705,88 6.892,63 A 15 6.217,90 6.525,88 6.772,29 7.018,74 7.265,10 7.511,52 7.757,92 A 16 6.839,35 7.195,57 7.480,54 7.765,57 8.050,54 8.335,52 8.620,452. Landesbesoldungsordnung BGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B 1 7.757,92 B 2 8.981,04 B 3 9.498,81 B 4 10.041,14 B 5 10.663,37 B 6 11.250,90 B 7 11.822,49 B 8 12.418,16 B 9 13.157,80 B 10 15.454,703. Landesbesoldungsordnung WGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 5.603,15 W 2 6.777,04 W 3 7.661,69Leistungsbezüge als Mindestbetrag nach § 37 Abs. 1 Satz 3 (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 2 421,78 W 3 421,784. Landesbesoldungsordnung RGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 R 1 5.278,94 5.313,55 5.606,92 5.900,32 6.193,67 6.487,07 6.780,43 7.073,84 7.367,20 7.660,57 7.954,00 R 2 6.015,85 6.309,21 6.602,59 6.895,97 7.189,34 7.482,76 7.776,12 8.069,44 8.362,87 8.656,21 Besoldungsgruppe R 3 9.498,81 R 4 10.041,14 R 5 10.663,37 R 6 11.250,90 R 7 11.822,49 R 8 12.418,16 R 9 13.157,80

### Anlage 7

Anlage 7 Gültig ab 1. Februar 20251. Familienzuschlag(Monatsbeträge in Euro) 1 Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 85,22 2 Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je 239,08*) b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je 726,00 3 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5 Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich a) für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,32 b) für das zweite zu berücksichtigende Kind um 15,98 4 Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind a) in der Mietenstufe V um je 19,00 b) in der Mietenstufe VI um je 43,00 c) in der Mietenstufe VII um je 68,00 Maßgeblich für die Zuordnung sind die für die Wohngemeinde der Bezügeempfängerin oder des Bezügeempfängers gemäß § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung geltenden Mietenstufen. Als Wohngemeinde gilt der Ort der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, was auf Anforderung durch eine amtliche Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes nachzuweisen ist. Ändert sich die Hauptwohnung, gilt die der bisherigen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe bis zum letzten Tag des Monats, welcher in der amtlichen Meldebestätigung als Auszugsmonat benannt ist, und die der neuen Wohngemeinde zugeordnete Mietenstufe ab dem ersten Tag des Monats, der dem in der amtlichen Meldebestätigung genannten Einzugsmonat folgt. 5 Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 - in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 142,82 - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 151,612. Sonderzuschlag zum Familienzuschlag(Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 2 3 4 5 6 7 8 A 5 389,00 328,00 267,00 206,00 145,00 84,00 23,00 A 6 370,00 303,00 236,00 169,00 102,00 35,00 A 7 314,00 231,00 148,00 65,00 A 8 229,00 158,00 51,00 A 9 110,00

### Anlage 8 — Zulagen (Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Anlage 8 Gültig ab 1. Februar 2025Zulagen (Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Landesbesoldungsordnungen A und B Landesbesoldungsordnung B Vorbemerkung Nummer 12 Besoldungsgruppe Fußnote A 6 (Einstiegsamt) bis A 8 26,13 B 2 4 280,09 A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) 102,27 B 8 1 581,16 A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 113,73 B 9 1 1.261,50 Landesbesoldungsordnung A Landesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Fußnote Besoldungsgruppe Fußnote A 5 1, 2 92,70 R 1 1 280,09 A 6 1 92,70 R 2 3, 4, 5, 7, 8 280,09 A 9 1 368,85 R 3 3 280,09 A 11 4, 6 211,17 R 9 1 1.261,50 A 12 3 253,32 A 13 1, 3 253,32 A 13 4, 5, 6 369,51 A 14 1 253,32 A 14 2 379,95 A 15 1 253,32 A 16 8 283,34 A 12 (kw) 3, 4 211,17 A 13 (kw) 1 253,32 A 14 (kw) 1 253,32

### Anlage 9 — Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)

Anlage 9 Gültig ab 1. Februar 2025Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt A 5 bis A 8 1.511,65 A 9 bis A 11 1.567,85 A 12 1.713,55 A 13 1.746,71 A 13 + Allgemeine Zulage 1.783,13

### § 29 — Bemessung des Grundgehalts

§ 29 Bemessung des Grundgehalts(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.(2) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 30 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns bestimmen sich die Stufenlaufzeiten nach Absatz 3. Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(3) Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren, in den Stufen neun und zehn im Abstand von vier Jahren und ab der Stufe elf im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 30 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.(4) Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird die Beamtin oder der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. Wechselt die Beamtin oder der Beamte aus der Endstufe ihrer oder seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.(5) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 10 v. H. der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Leistungsstufe entfällt mit der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt.(6) Wird festgestellt, dass die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nicht den mit ihrem oder seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Ergibt eine weitere Leistungsfeststellung, dass die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach wie vor nicht erbracht werden, gelten die Dienstzeiten ab dem Ersten des Monats, in welchem die Leistungsfeststellung erfolgt, nicht als Erfahrungszeiten und die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe. Ergibt eine spätere Leistungsfeststellung, die frühestens zwölf Monate nach der Leistungsfeststellung nach Satz 2 vorgenommen werden darf, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, gelten ab dem Ersten des Monats, in welchem die spätere Leistungsfeststellung erfolgt, die Dienstzeiten wieder als Erfahrungszeiten. Den Leistungsfeststellungen sind jeweils geeignete Leistungseinschätzungen zugrunde zu legen.(7) Die jeweilige Entscheidung nach den Absätzen 5 und 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung; dabei kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.(8) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

### § 30 — Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 30 Berücksichtigungsfähige Zeiten(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 sind:1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamtin oder Beamter, Pfarrerin oder Pfarrer im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,2. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder ihrer Verbände, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind,3. Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit sowie als Berufssoldatin oder Berufssoldat,4. Zeiten von mindestens sechs Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,5. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind,6. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,7. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (BGBl. I S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,8. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind und die hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie nach § 19 Abs. 2 LBG bereits zu einer Einstellung in einem Beförderungsamt geführt haben. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.(2) Abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:1. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 1 nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, mit Ausnahme der Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6,2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dienen; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.(3) Zeiten, die nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2013 berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 angerechnet.(4) Für Zeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes tätig war, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend anzuwenden.

### § 37 — Leistungsbezüge

§ 37 Leistungsbezüge(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden:1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 können nebeneinander vergeben werden. Nach zehn Jahren hauptberuflicher professoraler Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind, werden Leistungsbezüge gemäß Satz 1 als Mindestbetrag in einer Gesamthöhe nach Anlage 6 durch die Hochschule garantiert; dabei gelten als professorale Tätigkeiten auch Zeiten einer hauptberuflichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.(2) Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 werden durch folgende Unterbrechungszeiten nicht gemindert:1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dienen; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.(3) Die Feststellung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule sowie die Rektorin oder der Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.(4) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind. In den Fällen der Sätze 2 und 3 kann bei der Verleihung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten einer Universität auch Einkommen berücksichtigt werden, das neben der bisherigen Besoldung erzielt wurde.

### § 8 — Zahlungsweise

§ 8 Zahlungsweise(1) Die Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, von den Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Familienzuschlag sowie sonstige Bezüge nach § 3 Abs. 2 werden monatlich im Voraus gezahlt; die übrigen nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.(2) Bei der Berechnung von Bezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und solche von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.(3) Für die Zahlung der Besoldung nach § 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 6 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.(4) Soweit Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter Bezüge erhalten, steht ihnen die vermögenswirksame Anlage von Teilen dieser Bezüge nach den Voraussetzungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung offen. Der zuständigen Stelle ist schriftlich oder elektronisch die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos, auf das die vermögenswirksam anzulegenden Teile der Bezüge überwiesen werden sollen.

### Anlage 5 — Landesbesoldungsordnung C (kw)

Anlage 5Landesbesoldungsordnung C (kw)VorbemerkungenI. Allgemeine Vorbemerkungen1. AmtsbezeichnungenDie Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form; die Beamten führen die Amtsbezeichnung in der männlichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.II. Sonstige Zulagen2. Allgemeine ZulageBeamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe C 1 (kw) erhalten eine das Grundgehalt ergänzende allgemeine Zulage nach Anlage 10.3. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes(1) Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Künstlerische Assistentinnen und Künstlerische Assistenten sowie Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine vorgenannten Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem der oder die Betroffene verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.(3) § 51 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.4. Zulage zu den Dienstbezügen für Professorinnen und Professoren als Richterinnen und RichterProfessorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 214,11 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 239,67 Euro.Landesbesoldungsordnung C (kw)Besoldungsgruppe C 1 (kw)Künstlerische Assistentin, Künstlerischer AssistentWissenschaftliche Assistentin, Wissenschaftlicher AssistentBesoldungsgruppe C 2 (kw)Hochschuldozentin, Hochschuldozent1)Oberassistentin, Oberassistent1)Oberingenieurin, OberingenieurProfessorin, Professor2)- an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Studiengängen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, soweit überwiegend in diesen tätig -Professorin, Professor an einer Kunsthochschule3)Professorin, Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule3)- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Hochschulen für angewandte Wissenschaften miteinander verbunden werden4) -Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor3)- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule5) -Besoldungsgruppe C 3 (kw)Professorin, Professor1)- an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Studiengängen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, soweit überwiegend in diesen tätig -Professorin, Professor an einer Kunsthochschule2)Professorin, Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule2) 3)Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor2) 4)Besoldungsgruppe C 4 (kw)Professorin, Professor an einer Kunsthochschule1)Professorin, Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1) 2)Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor1) 3)

### Anlage 4 — Landesbesoldungsordnung W

Anlage 4Landesbesoldungsordnung W

### § 43a

§ 43 a Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 4 LBGIm Fall des § 38 Abs. 4 LBG wird zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 v. H. desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. Die §§ 42 und 43 finden keine Anwendung.

### § 52 — Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

§ 52 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich aus diesem Grund die Dienstbezüge, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz am Tag der Versetzung und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 25 v. H. des nach Satz 2 maßgebenden Betrags. (2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, die Allgemeine Zulage, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie etwaige auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen. Die Verringerung einer Stellenzulage wird jedoch nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (4) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt jeweils in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Ausgleichszulage kein dienstliches Bedürfnis für den Dienstherrenwechsel voraussetzt und zu gewähren ist.

### Anlage 3 — Landesbesoldungsordnung R

Anlage 3Landesbesoldungsordnung RVorbemerkungen

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

### § 10 — Ausgleichszahlung

§ 10 Ausgleichszahlung(1) Wenn bei einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit ein Ereignis eintritt, durch das der vorgesehene Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung zu gewähren: 1. Bei Vollzeitbeschäftigung, bei der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet wurde, der für Beamtinnen und Beamte geltende Mehrarbeitsvergütungssatz. Bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B und R gilt der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz. Maßgebend sind die beim Eintritt des Ereignisses geltenden Vergütungssätze.2. Bei Teilzeitbeschäftigung und bei Altersteilzeit im Blockmodell, die Bezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gezahlten Bezügen und der Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte. (2) In der Arbeitsphase bleiben Zeiten ohne Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. (3) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die auszugleichende Arbeitszeit erbracht wurde.

### § 11 — Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder ...

§ 11 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Bezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. der Bezüge. Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Bezüge um 60 v. H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (3) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, die Allgemeine Zulage, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Überleitungszulagen und ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen. (4) Wird ehemaligen Abgeordneten Versorgung nach Artikel 14 bis 17 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl. EU Nr. L 262 S. 1) gewährt, so wird die Besoldung um 50 v. H. der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. der Besoldung.

### § 12 — Anrechnung anderer Einkünfte

§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte(1) Besteht ein Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der eine Pflicht zur Dienstleistung nicht besteht, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden; die oder der Anspruchsberechtigte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) Soweit aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge gezahlt werden, sind diese auf die Besoldung anzurechnen. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, soweit gesetzlich nicht das Einvernehmen einer anderen Stelle bestimmt ist, von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. (3) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (4) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder tritt eine Beamtin oder ein Beamter kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand, so gilt Absatz 3 entsprechend.

### § 14 — Besoldung bei mehreren Hauptämtern

§ 14 Besoldung bei mehreren HauptämternHat die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Bezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Bezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

### § 15 — Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst

§ 15 Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst(1) Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens die Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen. (2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

### § 16 — Rückforderung von Bezügen

§ 16 Rückforderung von Bezügen(1) Wer durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung des Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt wird, hat die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

### § 17 — Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 17 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Ansprüche auf Bezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin oder den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

### § 18 — Verjährung

§ 18 VerjährungAnsprüche auf Besoldung und auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückforderung von Bezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder grob fahrlässige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Bezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

### § 19 — Dienstlicher Wohnsitz

§ 19 Dienstlicher Wohnsitz(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist,2. den Ort, in dem die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,3. einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

### § 20 — Öffentlich-rechtliche Dienstherren

§ 20 Öffentlich-rechtliche Dienstherren(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und2. die von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

### § 22 — Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt(1) Das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

### § 23 — Landesbesoldungsordnungen A und B

§ 23 Landesbesoldungsordnungen A und B(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt (Anlage 1); § 24 sowie die Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 bleiben unberührt. (2) Die Landesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Landesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in der Anlage 1 ausgewiesen. Den Grundamtsbezeichnungen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.(3) Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit örtlich begrenztem Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemein bildenden oder beruflichen Schulen sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.

### § 24 — Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

§ 24 Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zu regeln. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium übertragen werden; sofern von der Übertragung Gebrauch gemacht wird, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu erlassen. (2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B richtet sich insbesondere nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. Sie richtet sich auch nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben, wenn Aufgaben im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam wahrgenommen werden. Bei der Zuordnung dürfen höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Dabei kann der Beginn und das Aufsteigen in den Stufen abweichend von den §§ 29 bis 31 geregelt werden.

### § 26 — Beförderungsämter

§ 26 BeförderungsämterBeförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

### § 27 — Obergrenzen für Beförderungsämter und höchstzulässige Ämter

§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter und höchstzulässige Ämter(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. - in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H., - in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H., jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt), 2. - in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., - in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H., - in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H., jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt), 3. - in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H., - in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H., jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweiligen Planstellen bei einem Dienstherrn. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die obersten Landesbehörden,2. für Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,4. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnung zu Absatz 3 ergeben würde. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter 1. ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende,2. für Fachrichtungen einer Laufbahn, in denen aufgrund des § 25 Abs. 2 das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzulegen.(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden. (5) Der Anteil des auf das zweite, dritte und vierte Einstiegsamt (Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13) jeweils folgenden ersten Beförderungsamtes darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung 65 v. H. der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherren in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) und A 7 (Beförderungsamt), den Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) und A 10 (Beförderungsamt) sowie den Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und A 14 (Beförderungsamt) nicht überschreiten. Zugrunde zu legen ist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sowie der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 15 für das jeweilige Einstiegsamt und das dazugehörige erste Beförderungsamt verbleibt.

### § 28 — Obergrenzen und höchstzulässige Ämter im kommunalen Bereich

§ 28 Obergrenzen und höchstzulässige Ämter im kommunalen Bereich(1) Abweichend von § 27 können für Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehen, Beförderungsämter nach sachgerechter Bewertung ausgewiesen werden; hierbei dürfen bei den kommunalen Gebietskörperschaften die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden. Für den Bezirksverband Pfalz gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. (2) Es sind folgende Ämter ab Besoldungsgruppe A 13 (Einstiegsamt) zugelassen: 1. in Gemeinden und Verbandsgemeinden a) ab 15 001 bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis Besoldungsgruppe A 14, - in großen kreisangehörigen Städten bis Besoldungsgruppe A 15 -,b) ab 30 001 bis zu 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis Besoldungsgruppe A 15,c) ab 40 001 Einwohnerinnen und Einwohnern bis Besoldungsgruppe A 16, 2. in Landkreisen und im Bezirksverband Pfalz bis Besoldungsgruppe A 16. (3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dürfen ausgewiesen werden: 1. Stellen der Besoldungsgruppe A 15 a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden bis zu drei Stellen oder bis zu 40 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und höher,b) in Landkreisen bis zu sechs Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich bis zu drei Stellen,c) im Bezirksverband Pfalzeine Stelle, 2. Stellen der Besoldungsgruppe A 16 a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden bis zu zwei Stellen oder bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und höher,b) in Landkreisen aa) bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine Stelle sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle bei Erstreckung der Zuständigkeit der Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde auf das Gebiet mindestens einer kreisfreien Stadt und einer Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 150 000 im Zuständigkeitsbereich,bb) ab 150 001 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu zwei Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle, c) im Bezirksverband Pfalzeine Stelle. (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 bleiben Stellen für Beamtinnen und Beamte außer Betracht, die ausschließlich in Eigenbetrieben und in Betrieben tätig sind, die nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden.(5) Abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 und in Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A können unter den übrigen Voraussetzungen eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 und eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden.

### § 31 — Nicht zu berücksichtigende Zeiten

§ 31 Nicht zu berücksichtigende Zeiten(1) § 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 30 Abs. 1 gelten nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

### § 33 — Prämien und Zulagen für besondere Leistungen, Jahresprämie

§ 33 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen, Jahresprämie(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Honorierung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A gemäß den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 zu regeln. (2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 10 v. H. der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 29 Abs. 5 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin und des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 v. H. des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen und Beamte wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 v. H. des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden. (4) Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Landesbetriebe Daten und Information, Liegenschafts- und Baubetreuung sowie Mobilität kann eine leistungs- und erfolgsabhängige Jahresprämie bis zu 25 v. H. des Jahresgrundgehalts gewährt werden. Ist in einem Landesbetrieb mehr als eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt, darf die Jahresprämie der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers 15 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen.

### § 34 — Landesbesoldungsordnung R

§ 34 Landesbesoldungsordnung RDie Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

### § 36 — Landesbesoldungsordnung W

§ 36 Landesbesoldungsordnung WDie Ämter der Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

### § 39 — Forschungs- und Lehrzulage

§ 39 Forschungs- und LehrzulageProfessorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den Einzel- und Gemeinkosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten; sie nehmen nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

### § 4 — Anspruch auf Besoldung

§ 4 Anspruch auf Besoldung(1) Auf die Besoldung besteht ein Anspruch. (2) Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder erfolgt eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 24 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) Abweichend von Absatz 4 werden bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weitergezahlt, die am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (6) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gilt Absatz 5 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

### § 40 — Verordnungsermächtigung

§ 40 Verordnungsermächtigung(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 37 bis 39 zu regeln; dabei sind auch Grundsätze und Maßstäbe für die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für Funktionen unterhalb der Leiterin oder des Leiters, der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers einer Hochschule festzulegen. (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Befugnis, ein geeignetes Steuerungs- und Informationsinstrument zur Regelung der Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler festzulegen. Hierzu kann jeder Hochschule ein bestimmtes, an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmendes Professorenbesoldungsvolumen zugewiesen werden, in dessen Rahmen sich die Besoldungsausgaben der Hochschule zu halten haben. Das Professorenbesoldungsvolumen kann, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber, erhöht und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit vorübergehend überschritten werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sowie Planstellenzu- und -abgänge sind zu berücksichtigen.

### § 42 — Altersteilzeitzuschlag

§ 42 AltersteilzeitzuschlagIn den Fällen des § 75 a LBG und des § 10 des Landesrichtergesetzes wird ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 v. H. und in den Fällen des § 75 b LBG ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt. Bei der Ermittlung der Dienstbezüge bleibt der Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 43 unberücksichtigt.

### § 43 — Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

§ 43 Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen AltersgrenzeWird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt.

### § 45 — Sonderzuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

§ 45 Sonderzuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. (2) Der Sonderzuschlag darf monatlich höchstens 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A betragen; zugleich dürfen Grundgehalt und Sonderzuschlag zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird gleichmäßig um mindestens jeweils 20 v. H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 3 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden. Ergänzend kann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung ganz oder teilweise wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper der Vomhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 v. H. erhöht werden. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihr bestimmten Stelle.

### § 46 — Amtszulagen

§ 46 Amtszulagen(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Sie sind in den Fußnoten der Besoldungsordnungen (Anlagen 1, 3 und 4) dem Grunde nach geregelt und der Höhe nach in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze sind Monatsbeträge.

### § 47 — Stellenzulagen

§ 47 Stellenzulagen(1) Für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung nicht berücksichtigt werden, können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stellenzulagen dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrags gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. (3) Die Stellenzulagen sind widerruflich. Sie sind in den Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen (Anlagen 1, 3 und 4) und in den §§ 48 und 49 geregelt. Sie werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze sind Monatsbeträge.

### § 48 — Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte

§ 48 Stellenzulage für hauptamtliche LehrkräfteDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften oder in der dienstlichen Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.

### § 49 — Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

§ 49 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen FunktionenDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten: 1. Ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,2. Verwendung im sonderpädagogischen Bereich,3. Fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.

### § 5 — Anpassung der Besoldung

§ 5 Anpassung der BesoldungDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

### § 50 — Zulagen für besondere Erschwernisse

§ 50 Zulagen für besondere ErschwernisseDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.

### § 51 — Ausgleichszulage

§ 51 Ausgleichszulage(1) Verringert sich außer in den Fällen des § 52 die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Allgemeiner Zulage durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, erhält die Beamtin oder der Beamte eine Ausgleichszulage. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. (2) Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 und den entsprechenden Dienstbezügen gewährt, die nach der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. (3) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird ebenfalls durch eine Ausgleichszulage ausgeglichen. Dies gilt nur dann, wenn diese zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Beim Ausgleich einer Stellenzulage wird die Ausgleichszulage auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Die Ausgleichszulage vermindert sich ab Beginn des Folgemonats jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 v. H. des nach Satz 3 maßgebenden Betrags. Entsteht in einer neuen Verwendung ein Anspruch auf eine Stellenzulage, ist diese zusätzlich auf den Ausgleichsbetrag nach Satz 3 anzurechnen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für 1. Richterinnen und Richter und2. Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden und die neuen, im Sinne dieser Vorschrift ausgleichsfähigen Dienstbezüge geringer sind, als die entsprechenden Dienstbezüge, die bis zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns bezogen wurden. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn 1. die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht,2. in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird oder3. ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird.

### § 53 — Mehrarbeitsvergütung

§ 53 MehrarbeitsvergütungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 73 Abs. 2 LBG) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt werden.

### § 54 — Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungs- körperschaften und ihrer ...

§ 54 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungs- körperschaften und ihrer AusschüsseDas für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit diesen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn sie als Protokollführerin oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf einen Betrag von 102,26 Euro im Monat nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

### § 55 — Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

§ 55 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.

### § 56 — Auslandsbesoldung

§ 56 AuslandsbesoldungFür die Auslandsbesoldung finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung. Bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die Beträge der Anlage 11 maßgebend.

### § 57 — Anwärterbezüge

§ 57 Anwärterbezüge(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 9 und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben wird nach Maßgabe dieses Gesetzes der Familienzuschlag gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die Regelungen zum Kaufkraftausgleich im 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben. (5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

### § 58 — Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

§ 58 Anwärterbezüge nach Ablegung der LaufbahnprüfungEndet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsvorschrift mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

### § 59 — Anwärtersonderzuschläge

§ 59 Anwärtersonderzuschläge(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen. (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 20) in der Fachrichtung verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Fachrichtung in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 20) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.

### § 6 — Aufwandsentschädigungen

§ 6 Aufwandsentschädigungen(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium festgesetzt. (2) Jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium wird für seinen Geschäftsbereich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. (3) Solange Grundsätze nach Absatz 2 nicht erlassen sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums. (4) Das für die Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

### § 60 — Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

§ 60 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann, soweit die zweite Staatsprüfung bestanden ist, für selbstständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden. (2) Eine Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbstständig erteilt werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen auch Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters. (3) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung gezahlt. Eine Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.

### § 61 — Anrechnung anderer Einkünfte

§ 61 Anrechnung anderer Einkünfte(1) Erhalten Anwärterinnen und Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes hat. In beiden Fällen wird als Anwärtergrundbetrag mindestens 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts des jeweiligen Einstiegsamtes gewährt. (2) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 14 entsprechend.

### § 62 — Kürzung der Anwärterbezüge

§ 62 Kürzung der Anwärterbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten im entsprechenden Einstiegsamt in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder von dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,2. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

### § 63 — Dienstkleidung und Unterkunft

§ 63 Dienstkleidung und Unterkunft(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten diese unentgeltlich bereitgestellt oder einen Dienstkleidungszuschuss. (2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

### § 64 — Besondere Bestimmungen für den Bereich der Sozialversicherung

§ 64 Besondere Bestimmungen für den Bereich der SozialversicherungDie der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357 und § 414 b der Reichsversicherungsordnung und den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten 1. den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften zu regeln.

### § 66 — Einordnung der vorhandenen Besoldungs- empfängerinnen und Besoldungsempfänger der ...

§ 66 Einordnung der vorhandenen Besoldungs- empfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsordnungen A und R in die neuen Grundgehaltstabellen(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zu der Stufe, die dem Betrag des am 30. Juni 2013 zustehenden Grundgehalts entspricht. Die Fälle des § 65 Abs. 2 Satz 1 gelten für die Zuordnung nach Satz 2 als zum 30. Juni 2013 übergeleitet. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2013 maßgebend wäre. (2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des § 29 Abs. 3 Satz 1. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. (3) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 an die Stelle des § 29 Abs. 3 Satz 1 tritt.

### § 67 — Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C

§ 67 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C(1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten der Besoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in der Landesbesoldungsordnung C (kw) (Anlage 5) fortgeführt. Bei Beamtinnen und Beamten, deren Ämter am 30. Juni 2013 in der Bundesbesoldungsordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlage 5 überführt. Für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. (2) Das Grundgehalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamte ergibt sich aus Anlage 10. Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten), welche in jeder Stufe zwei Jahre betragen. § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 8 sowie § 30 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C (kw) werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 10 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 30. Juni 2013 zustehenden Grundgehalt, wobei ausschließlich für den Zweck der Überleitung das in der Besoldungsgruppe C 4 zu diesem Zeitpunkt zustehende Grundgehalt um 1,0 v. H. fiktiv erhöht wird; § 66 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 10 beginnen die für die Stufen maßgebenden Zeitabstände. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Ein nach bisherigem Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt in Höhe des am 30. Juni 2013 zustehenden Betrags wird unverändert weitergewährt. Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenanstiegs nach Absatz 2 Satz 3 zu beachten. Im Fall eines befristeten Zuschusses gelten die Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung. Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen. Die Zuschüsse gelten für Zwecke dieses Gesetzes als Leistungsbezug nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.(5) Eine Zulage nach § 39 wird nicht gewährt. Professorinnen und Professoren, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; die Beträge ergeben sich aus Anlage 10.(6) Auf Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 (kw) ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 (kw) und C 3 (kw) ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. In diesen Fällen findet § 51 keine Anwendung.

### § 68 — Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ...

§ 68 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche EinrichtungBei Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 1,875 v. H. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des Satzes 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69 e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Faktor anzuwenden.

### § 7 — Sonstige Zuwendungen

§ 7 Sonstige ZuwendungenNeben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten.

### § 70 — Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 70 Allgemeine VerwaltungsvorschriftenSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.

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— Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Vom 18. Juni 2013*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BesGRP2013rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
