Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr mit dem Schwerpunkt Sprache an Berufsschulen Vom 17. Juli 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 17.07.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 453
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 9 und des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichSoweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung.
Ziel
§ 2 ZielDas Berufsvorbereitungsjahr mit dem Schwerpunkt Sprache ist ein Bildungsgang der Berufsschule, der mit dem Ziel eingerichtet wird, Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder auf den Erwerb eines ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses an berufsbildenden Schulen vorzubereiten. Im Vordergrund steht die Förderung und der Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) sowie die Vermittlung von beruflicher und gesellschaftlicher Grundbildung mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern Anschlussperspektiven und schulische Abschlüsse zu eröffnen.
Zugang, Bestimmung des Sprachniveaus
§ 3 Zugang, Bestimmung des Sprachniveaus(1) Zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres mit dem Schwerpunkt Sprache ist verpflichtet, wer1. am 1. August eines Jahres das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und schulbesuchspflichtig ist,2. keinen Besuch einer allgemeinbildenden Schule nachweisen kann,3. in Deutsch nicht das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen kann und4. nicht in einer Berufsausbildung steht.Wer den Besuch einer allgemeinbildenden Schule nachweisen kann, kann in den Bildungsgang aufgenommen werden, wenn kein erster allgemeinbildender Schulabschluss erworben wurde, während des gesamten Schuljahrs, das der Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr mit dem Schwerpunkt Sprache vorausgeht, eine sprachfördernde Maßnahme absolviert wurde und das dort erreichte Sprachniveau in Deutsch geringer als das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) ist.*) Über zusätzliche Aufnahmen in den Bildungsgang oder Befreiungen von dem Bildungsgang entscheidet die Schulbehörde.(2) Bei Aufnahme in den Bildungsgang wird nach den Vorgaben der obersten Schulbehörde das Sprachniveau in Deutsch für jede Schülerin und jeden Schüler durch die Schule bestimmt.
Dauer, Unterrichtsfächer, Stundentafel
§ 4 Dauer, Unterrichtsfächer, StundentafelDas Berufsvorbereitungsjahr mit dem Schwerpunkt Sprache ist ein einjähriger Bildungsgang. Er umfasst 1120 Unterrichtsstunden und wird als Vollzeitbildungsgang angeboten. Der Unterricht umfasst das Fach Deutsch als Zweitsprache und das Fach Berufliche und Gesellschaftliche Bildung. Das Nähere über die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach und die Inhalte der Fächer regeln die Stundentafel und der Lehrplan. Zur Berufsorientierung kann die Schule ein schulisch begleitetes Praktikum vorsehen.
Lernfortschrittsüberprüfungen
§ 5 LernfortschrittsüberprüfungenIn den Fächern finden regelmäßig Überprüfungen zur Feststellung des Lernfortschritts statt. Dieser wird für jede Schülerin und jeden Schüler dokumentiert. Die Überprüfungen im Fach Deutsch als Zweitsprache werden nach den Vorgaben der obersten Schulbehörde durchgeführt. Eine Schülerin oder ein Schüler kann jederzeit eine Überprüfung im Fach Deutsch als Zweitsprache verlangen.
Ende des Bildungsgangs
§ 6 Ende des Bildungsgangs(1) Der Bildungsgang endet für eine Schülerin oder einen Schüler jederzeit mit Erreichen des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Deutsch, bei Aufnahme einer Berufsausbildung oder spätestens, wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Bildungsgang über ein vollständiges Schuljahr besucht hat. In begründeten Ausnahmefällen kann er auf Beschluss der Klassenkonferenz einmal wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen das Erreichen des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Deutsch ermöglichen.(2) Schülerinnen und Schüler, die bei Beendigung des Bildungsgangs wegen Erreichen des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Deutsch das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Berufsausbildung aufnehmen, wird der Übergang in das Berufsvorbereitungsjahr gemäß der Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 257, BS 223-1-39) in der jeweils geltenden Fassung oder in die Berufsfachschule I gemäß der Berufsfachschulverordnung I und II vom 11. Juli 2014 (GVBl. S. 138, BS 223-1-19) in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht.(3) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten vor Beendigung des Bildungsgangs eine Beratung zur Berufsorientierung durch die Schule.
Zertifizierung
§ 7 Zertifizierung(1) Am Ende des Bildungsgangs erhalten die Schülerinnen und Schüler1. ein Zertifikat über das erworbene Sprachniveau in Deutsch nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und2. eine Dokumentation des Lernfortschritts im Fach Berufliche und Gesellschaftliche Bildung.(2) Das Zertifikat trägt einen Vermerk über den Fortbestand der Pflicht zum oder die Befreiung vom weiteren Schulbesuch. Eine Schülerin oder ein Schüler wird vom Schulbesuch nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes befreit, wenn sie oder er den Bildungsgang nach § 6 Abs. 1 beendet, keine Berufsausbildung aufnimmt und nicht in das Berufsvorbereitungsjahr nach der Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen oder in die Berufsfachschule I nach der Berufsfachschulverordnung I und II vom 11. Juli eintritt.(3) Im Zertifikat wird die Beratung nach § 6 Abs. 3 dokumentiert.
Änderung der Berufsfachschulverordnung I und II
§ 8 Änderung der Berufsfachschulverordnung I und II[Änderungsanweisungen für die Berufsfachschulverordnung I und II vom 11. Juli 2014 (GVBl. S. 138, BS 223-1-19).]
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Satz 2 am 1. August 2025 in Kraft. § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.