BerFSchulDreijV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die dreijährige Berufsfachschule Vom 18. Mai 2024

Ausfertigungsdatum:
18.05.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 175
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BerFSchulDreijV

Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 11, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 27. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für dreijährige Berufsfachschulen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Schulgesetzes (SchulG). Diese bieten Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in ihrer jeweils geltenden Fassung an, wenn im Rahmen einer Prüfung nach § 91 SchulG festgestellt wird, ob ein Bedarf für das Angebot einer schulischen Berufsausbildung in Vollzeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf besteht. Entscheidungen nach § 91 Schulgesetz erfolgen im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung nach § 83 BBiG und werden bei Errichtungen, Erweiterungen oder Fortführungen für einen Zeitraum getroffen, der in sechs aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren die Neuaufnahme in ein erstes Ausbildungsjahr zulassen soll.(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Ausbildungen nach Absatz 1 die Ausbildungsordnungen und die Ausbildungsrahmenpläne nach § 5 BBiG, § 26 der Handwerksordnung und die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz für die anerkannten Ausbildungsberufe in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Regelungen für die Berufsschule und die dreijährige Berufsfachschule der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und die Berufsschulverordnung vom 7. Oktober 2005 (GVBl. S. 463, BS 223-1-38) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.(2) Ausbildungen in dreijährigen Berufsfachschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage der Berufsfachschulverordnung - Handwerksberufe - Meisterschule Kaiserslautern vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2008 (GVBl. S. 132), BS 223-1-22, oder der Berufsfachschulverordnung - Handwerksberufe - Berufsbildende Schulen Betzdorf-Kirchen, Speyer, Kusel vom 30. Mai 2011 (GVBl. S. 168), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 123), begonnen wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.

§ 2

Ziel, Form

§ 2 Ziel, FormAusbildungen nach § 1 Abs. 1 führen zu einem Bildungsstand, der die Abschlussprüfung oder die Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Prüfung) vor der jeweils zuständigen Stelle nach § 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ermöglicht. Sie werden in Vollzeitform angeboten.

§ 3

Unterricht

§ 3 UnterrichtDer Umfang des planmäßigen Unterrichts für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 wird auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015), des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBiG oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Handwerksordnung und des jeweiligen Rahmenlehrplans der Kultusministerkonferenz für den anerkannten Ausbildungsberuf in ihrer jeweils geltenden Fassung ermittelt und in einer Stundentafel festgelegt. Er hat in zweijährigen Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 einen Gesamtumfang von 2 560 Stunden, in dreijährigen Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 einen Gesamtumfang von 3 840 Stunden und in dreieinhalbjährigen Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 einen Gesamtumfang von 4 320 Stunden. Er gliedert sich in allen Ausbildungen in Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer und die fachpraktische Ausbildung. Das Nähere über die im Pflichtfachbereich und Wahlpflichtfachbereich zu unterrichtenden Fächer, den Unterricht in der fachpraktischen Ausbildung sowie die auf die einzelnen Fächer und die fachpraktische Ausbildung entfallenden Stunden regelt die Stundentafel.

§ 4

Zugangsvoraussetzung, Ausbildungsnachweis

§ 4 Zugangsvoraussetzung, Ausbildungsnachweis(1) Die Aufnahme in eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 setzt voraus:1. den dokumentierten Nachweis einer Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit oder der Ausbildungsberatung der für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Stelle nach § 71 BBiG und2. die Bestätigung der aufnehmenden Schule, dass in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers Gründe vorliegen, die insbesondere bei Nutzung zusätzlicher schulischer Unterstützungsangebote einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erwarten lassen.(2) Die Schule kann bei der Einstufung in das Ausbildungsjahr unter Berücksichtigung der Aufnahmevoraussetzungen in Absatz 1 vorangegangene schulische oder betriebliche Ausbildungszeiten berücksichtigen.(3) Während der Ausbildungszeit ist das Führen eines Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG Pflicht. Die Schule tritt an die Stelle des Ausbildenden nach § 14 Abs. 2 BBiG.

§ 5

Praktika

§ 5 Praktika(1) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren während der Ausbildungszeit mindestens zwei von der Schule betreute einschlägige betriebliche Praktika. Die Schule stellt sicher, dass die Praktika zeitlich so in die Ausbildung integriert werden, dass Schülerinnen und Schüler die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung bei der jeweiligen zuständigen Stelle erfüllen können. Die Praktikumszeiten betragen im Rahmen von dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungen sechs Wochen je Praktikum, in zweijährigen Ausbildungen drei Wochen je Praktikum. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeiten liegt in den Schulferien.(2) Praktikumszeiten sollen in Betrieben abgeleistet werden, die über eine Ausbildungsberechtigung im jeweiligen Berufsfeld verfügen. Für im Ausland ansässige Betriebe hat die Schule sicherzustellen, dass diese für die Durchführung einschlägiger Praktika geeignet sind.

§ 6

Prüfung

§ 6 PrüfungDie Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle nach § 39 BBiG oder § 33 der Handwerksordnung abgelegt. Die Schule ist dafür verantwortlich, dass die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung und der für den jeweiligen Beruf gültigen Ausbildungsordnung erfüllt werden können. Sie veranlasst, dass die Schülerinnen und Schüler auf Grundlage von § 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Stelle stellen. Die Prüfung wird auf der Grundlage der geltenden Prüfungsordnungen der zuständigen Stelle nach § 47 BBiG oder § 38 der Handwerksordnung durchgeführt.

§ 7

Wiederholung, Beendigung des Schulbesuchs

§ 7 Wiederholung, Beendigung des Schulbesuchs(1) Für die Wiederholung der Prüfung gelten die nach § 6 Satz 4 maßgeblichen Regelungen der Prüfungsordnung; § 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.(2) Der Schulbesuch endet spätestens mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung durch den Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle. Bei Nichtbestehen verlängert sich der Schulbesuch auf Antrag der Schülerin oder des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholung der Prüfung, höchstens um ein Jahr.

§ 8

Zeugnisse

§ 8 Zeugnisse(1) Schülerinnen und Schüler erhalten während der Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Jahreszeugnisse gemäß § 40 Abs. 1, 2 und 5 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen. Die Jahreszeugnisse weisen Noten in den Pflichtfächern, den Wahlpflichtfächern und für die fachpraktische Ausbildung aus.(2) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung nach § 6 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG oder § 31 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung.(3) Die Schule erteilt am Ende des Schulbesuchs ein Abschlusszeugnis nach § 43 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen oder ein Abgangszeugnis nach § 41 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen. Das Abschluss- oder Abgangszeugnis enthält keine Note für die fachpraktische Ausbildung.(4) Die Schule erteilt bei Beendigung des Schulbesuchs ein Zeugnis nach § 16 BBiG.

§ 9

Fachhochschulreife

§ 9 FachhochschulreifeAuszubildende in Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 mit qualifiziertem Sekundarabschluss I können die Fachhochschulreife erwerben. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44, BS 223-1-33) in der jeweils geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.