BEGZustV RP · Rheinland-Pfalz

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 23. August 1967

Ausfertigungsdatum:
23.08.1967
Fundstelle:
GVBl. 1967, 243
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Entschädigungsbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des § 187 des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Landesamt für Finanzen - Amt für Wiedergutmachung. (2) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 184 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen.

§ 5

§ 5Das Land wird in den Verfahren vor 1. dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch das Landesamt für Finanzen - Amt für Wiedergutmachung,2. dem Bundesgerichtshof durch das Ministerium der Finanzen in Mainz vertreten.

Eingangsformel BEGZustV

Auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 1966 (BGBl. I S. 525) verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Hält die Entschädigungsbehörde, an die der Antrag gerichtet ist, die Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz nicht für gegeben, so kann der Antrag mit Zustimmung des Antragstellers zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt Rheinland-Pfalz den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 3

§ 3Die Entschädigungsbehörden sind im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

§ 4

§ 4(1) Werden für offensichtlich unbegründete Anträge Kosten auferlegt, so sollen eine volle Gebühr und Ersatz der Auslagen entsprechend den §§ 11 und 12 sowie den Anlagen 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes festgesetzt werden. (2) Zeugen und Sachverständige werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

§ 6

§ 6*Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.