Landesverordnung zur Festsetzung der Obergrenzen für die Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten Vom 23. November 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 23.11.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 427
Aufgrund des Artikels 18 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), verordnet die Landesregierung:
§ 1Abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten folgende auf die Gesamtzahl aller Planstellen der jeweiligen Laufbahn bezogene Obergrenzen festgesetzt: 1. in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 8 35 v.H., in der Besoldungsgruppe A 9 30 v.H., 2. in der Laufbahn des Werkdienstes in der Besoldungsgruppe A 8 35 v.H., in der Besoldungsgruppe A 9 35 v.H.
§ 2Planstellen sind die in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschrift im Stellenplan des für den Strafvollzug zuständigen Ministeriums für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Laufbahn des mittleren Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.