Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Vom 12. März 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 141
§ 1Dem am 6. November 1995 in München und am 15. November 1995 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Rechte der Gläubiger, die abweichend von den §§ 100 bis 107 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch ohne Anmeldung gewährleistet sind, bleiben im Rahmen eines bis zum 30. Juni 1994 bei der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt begründeten Vertragsverhältnisses entsprechend dem bisher geltenden § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Brandversicherung von Gebäuden im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz durch die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 163), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 289), auch weiterhin ohne Anmeldung gewahrt, wenn sie bis zum 30. Juni 1994 begründet worden sind.
§ 3*(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)(3) Das vertragsgemäße Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 5 Abs. 1 und das Außerkrafttreten der Vorschriften nach Absatz 2 werden vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Artikel 1 GeltungsbereichDieser Staatsvertrag gilt für die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, die Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, den Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt (Versicherungsunternehmen). Die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, die Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, der Bayerische Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft und die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt können in Rheinland-Pfalz im früheren Regierungsbezirk Pfalz, die Bayerische Beamtenkrankenkasse im gesamten Land Rheinland-Pfalz geschäftlich tätig sein (Geschäftsgebiet).
Artikel 2 GeschäftstätigkeitDie Versicherungsunternehmen sind der öffentliche Versicherer im früheren Regierungsbezirk Pfalz beziehungsweise in Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz wird alles unterlassen, was die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz beeinträchtigen oder die Zusammenarbeit zwischen der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisation behindern kann. Insbesondere wird das Land Rheinland-Pfalz einer geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlicher Versicherer im Geschäftsgebiet der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz nicht zustimmen.
Artikel 3 Aufsicht(1) Soweit die Versicherungsunternehmen der Rechtsaufsicht einer Behörde des Freistaates Bayern (Aufsichtsbehörde) unterliegen, wird diese von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt. (2) Bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen, durch die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden können, stellt die Aufsichtsbehörde das Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz her. Der Erlaß und die Änderung von Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. Auf diese Zustimmung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Artikel 4 KündigungDieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2000, gekündigt werden. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß eine Umwandlung einzelner oder aller in Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 603, BayRS 763-15-I) genannten Versicherungsanstalten in Aktiengesellschaften keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn nach der Umwandlung die unternehmerische Führung des Unternehmens bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bleibt. Die unternehmerische Führung bleibt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese eine Beteiligung am Grundkapital von mindestens 50 v. H. plus eine Aktie haben.
Artikel 5 Inkrafttreten, Aufhebung des Staatsvertrags über die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, Zahlung(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Brandversicherung von Gebäuden im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz durch die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer vom 27. Januar/13. Februar 1970 (Bayer. GVBl. S. 381 und GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 163), geändert durch den Staatsvertrag vom 27./28. April 1994 (Bayer. GVBl. S. 884 und GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 289), außer Kraft. Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus diesem Staatsvertrag untereinander oder gegenüber Dritten erlöschen.(3) Als Ausgleich für die Aufhebung des Staatsvertrags vom 27. Januar/13. Februar 1970 und zur Abgeltung aller Forderungen untereinander oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer in Rheinland-Pfalz und deren Verkauf an den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und die Bayerische Landesbank bezahlt der Freistaat Bayern an das Land Rheinland-Pfalz einen einmaligen Betrag in Höhe von 140 Mio. DM. Die Zahlung ist zwei Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Staatsvertrags, frühestens am 2. Januar 1996 fällig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.