Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTBauVO) Vom 11. Juli 2001*
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 179
§ 1(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) überwacht werden:1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,4. der Einbau von Verpressankern,5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m².(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Aufgrund des § 18 Abs. 6, des § 22 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 6 und des § 87 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-1, wird verordnet:
§ 3*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Finanzen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.