Landesverordnung zur Übertragung der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Wasgau-See" auf die Verbandsgemeinde Dahn Vom 18. Dezember 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1979
- Fundstelle:
- GVBl. 1980, 9
Anlage 1 (Zu § 1 Abs. 2 Satz 1)Die Grenze des Bereichs "Wasgau-See" verläuft wie folgt: Von der Nordwestecke des Grundstücks Flurstück Nr. 1028 der Gemarkung Fischbach bei Dahn in südlicher Richtung der Westgrenze dieses Grundstücks entlang bis zum Saarbach, dessen Mittellinie hier die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Fischbach bei Dahn und Schönau (Pfalz) bildet, über den Saarbach und die Gemarkungsgrenze hinweg zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 1715 der Gemarkung Schönau (Pfalz). Der Westgrenze dieses Grundstücks nach Süden folgend über den Graben Flurstück Nr. 1721 bis zur Nordwestecke des Flurstücks Nr. 1714. An der Südseite von Flurstück Nr. 1721 entlang nach Osten bis zur Nordwestecke von Flurstück Nr. 1720/3, von dort nach Südosten abbiegend entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze von Flurstück Nr. 1720/3 und 1720/2 bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Weges Flurstück Nr. 1621. Von hier in nordöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die südliche Grenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 1725. Der Südgrenze dieses Weges, der nach etwa 930 m die Flurstücks Nr. 856 erhält, folgend bis zum Waldstein Nr. 76. Von hier entlang der Westgrenze von Flurstück Nr. 1000 und 1001 wieder bis zum vorgenannten Weg (Flurstück Nr. 856) und weiter der Westgrenze dieses Weges folgend bis zur Nordwestecke von Flurstück Nr. 892/7. Dann entlang der westlichen Grenze dieses Grundstücks sowie des Grundstücks Flurstück Nr. 892/6 bis zum Waldstein Nr. 80. Von hier der Wegegrenze von Flurstück Nr. 856 folgend bis zum Grenzpunkt an der Nordostseite von Flurstück Nr. 852. Nun nach Westen abbiegend entlang der Nordgrenze der Grundstücke mit den Flurstücks- Nrn. 852, 851, 850/2, 850, 849, 848, 847, 846, 845, 844 und 843 bis zur Nordwestecke des letztgenannten Grundstücks. Nach Süden abbiegend entlang der Westgrenze von Flurstück Nr. 843 und nach Osten entlang der Südgrenze der Flurstücke Nr. 843 bis 850 und 854/2 bis zur westlichen Grenze des bereits erwähnten Weges mit der Flurstücks- Nr. 856 bei Waldstein Nr. 87. Dann weiter etwa 280 m der westlichen Grenze dieses Weges (Flurstück Nr. 856) entlang bis zur Höhe der Einmündung der südlichen Grenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 887/2. Von hier aus den Weg in östlicher Richtung überquerend bis zur Nordwestecke von Flurstück Nr. 888/2. Dann zuerst in südöstlicher, später in nordöstlicher Richtung der Südgrenze des Weges mit der Flurstücks Nr. 887/2 folgend bis zum Schnittpunkt dieser Wegegrenze mit der westlichen Grenze von Flurstück Nr. 892/2. Nach Süden abbiegend etwa 130 m entlang der Westgrenze von Flurstück Nr. 892/2 bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze der Landesstraße (L) 488 (Flurstück Nr. 1011). Hier über die Landesstraße in östlicher Richtung und der Ostgrenze der L 488 in nördlicher Richtung folgend bis zur Nordwestecke von Flurstück Nr. 1044. Weiter in östlicher Richtung entlang der Nordgrenze von Flurstück Nr. 1044 bis zur Ostgrenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 1047. Nun abbiegend nach Norden entlang der Ostgrenze dieses Weges (Flurstück Nr. 1047) bis zur Südgrenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 1065. Der Südgrenze dieses Weges 30 m nach Osten folgend, dann über diesen Weg nach Norden und entlang der Ostgrenze von Flurstück Nr. 1071 bis zur Nordostecke dieser Flurstücksnummer. Weiter entlang der Grenze von Flurstück Nr. 1153/3 in östlicher, dann in nördlicher Richtung in Verlängerung der Ostgrenze von Flurstück Nr. 1153/3 bis zur Nordgrenze des Feldweges mit der Flurstücks- Nr. 1139. Nun abbiegend und entlang der nördlichen Wegeseite mit der Flurstücks- Nr. 1139 in Richtung Osten. Nach 23 m wieder nach Norden abknickend und bis zur Nordgrenze von Flurstück Nr. 1156/1 15 m ostwärts des Waldsteines Nr. 118. Dann nach Westen der Grenze von Flurstück Nr. 1156/1 folgend bis zum Waldstein Nr. 122 (Gemarkung Schönau [Pfalz]) an der Gemarkungsgrenze zur Gemarkung Rumbach (in dieser Gemarkung trägt der Waldstein die Nr. 67). Nun weiter in der Gemarkung Rumbach entlang der westlichen Grenze der Flurstücks- Nr. 3297 und weiter in nordöstlicher, später östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze der Flurstücks- Nr. 3296 und 3295 bis zum Waldstein Nr. 83. Nach Nordwesten abbiegend über die Wege mit den Flurstücks- Nr. 3293 und 3293/2, weiter nach Norden entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 3301/13 bis an die Südgrenze der L 478 (Flurstücks- Nr. 3692). Dieser auf der Südseite etwa 130 m nach Osten bis zur Nordwestecke der Flurstücks- Nr. 3301/18 folgend und über die L 478 in nördlicher Richtung bis zum südöstlichen Grenzpunkt der Flurstücks- Nr. 3718/18. Weiter entlang der Ostgrenze dieses Grundstücks, der Südgrenze der Flurstücks- Nr. 3724 und der Ostgrenze der Flurstücks- Nr. 3722 bis zur westlichen Grenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 3718/10. Den Weg in nördlicher Richtung überquerend bis zum nordwestlichen Grenzpunkt von Flurstück Nr. 3718/22, dann entlang der Ostgrenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 3718/10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt von Flurstück Nr. 3717. Von hier aus etwa 70 m nach Norden unter Durchquerung der Flurstücks- Nr. 3694 (Weg), 3693/2 (Wald), 4041 (Wald), 2458 bis zur nördlichen Grenze der letztgenannten Flurstücks- Nr. 2458 (ehemaliges Kleinbahngelände). Dann weiter nach Westen entlang der nördlichen Grenze der Flurstücks- Nr. 2458 (Kleinbahngelände) bis zur Ostgrenze des Waldweges mit der Flurstücks- Nr. 4040, der in das Zwingental führt. Auf der Ostseite dieses Weges etwa 170 m weiterführend nach Norden bis zum Waldstein Nr. 106. Hier über den vorgenannten Weg (Flurstück Nr. 4040) nach Westen und weiter entlang der Nordgrenze der Flurstücks- Nr. 4039/19 und 4039/2 bis zum Waldstein Nr. 114. Nun nach Südwesten abbiegend und der Grenze von Flurstück Nr. 4039/2 folgend bis zum Waldstein Nr. 120. Weiter entlang der Südgrenze der Flurstücks- Nr. 4037 (Rumberg) sowie der Flurstücks- Nr. 4036 bis zur Ostgrenze des Waldweges mit der Flurstücks- Nr. 4095. Von hier aus etwa 300 m entlang der Ost- und Nordgrenze des Weges (Flurstücks- Nr. 4095) bis zu dem Punkt, an dem der Weg wieder nach Norden abbiegt. Von hier den Weg nach Südwesten überquerend, über den nordwestlichen Grenzpunkt von Flurstück Nr. 4035 bis zur Gemarkungsgrenze Rumbach-Fischbach bei Dahn bei Waldstein Nr. 340. Weiter in Richtung Südwesten entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Nordgrenze der L 478. Nun in die Gemarkung Fischbach bei Dahn nach Westen abbiegend, entlang der Süd- und Westgrenze von Flurstück Nr. 2325 bis zum Schnittpunkt der verlängerten Südgrenze von Flurstück Nr. 950/2 mit der Ostgrenze des Weges Flurstück Nr. 908. Hier nach Westen abknickend entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 951 und in deren Verlängerung bis zur Westgrenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 835. Von hier aus nach Süden entlang der Westgrenze des Weges mit der Flurstücks- Nr. 835 bis zum Schnittpunkt der Nordgrenze von Flurstück Nr. 967. Nach Nordwesten abknickend bis zum Waldstein Nr. 495, dann nach Südwesten über die Waldsteine Nr. 496 und 497 zum Waldstein Nr. 498. Nun nach Norden abbiegend bis zur Nordostecke der Flurstücks- Nr. 568 und entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks bis zu seiner Nordwestecke. Hier abknickend nach Süden entlang der Westgrenze der Flurstücks- Nr. 568, 566, 565 und 966 bis zur Südostecke von Flurstück Nr. 551. Von hier etwa 10 m nach Osten, dann nach Süden entlang der Westgrenze der Flurstücks- Nr. 966 und 967 bis zur Nordgrenze der L 478. Nun nach Westen entlang der Nordgrenze der L 478 bis zum Schnittpunkt der verlängerten Westgrenze der Flurstücks- Nr. 1028 mit der nördlichen Grenze der L 478. Von diesem Punkt nach Süden die L 478 überquerend zum Ausgangspunkt zurück.
Anlage 2 (Zu § 1 Abs. 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/rp/adbc53db-d8c5-43b5-bc31-781d3a6e591a-213-12-anlage2.pdf
Auf Grund des § 147 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2236, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Wasgau-See" wird im Einvernehmen mit den Gemeinden Fischbach bei Dahn, Rumbach und Schönau (Pfalz) auf die Verbandsgemeinde Dahn übertragen. (2) Die Grenze des Bereichs "Wasgau-See" ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Der Bereich ist in der beigefügten Karte (Anlage 2) gekennzeichnet.
§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.