BAföGTeilerlaßZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen Vom 31. Oktober 1984

Ausfertigungsdatum:
31.10.1984
Fundstelle:
GVBl. 1984, 224
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BAföGTeilerlaßZustV

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Zustimmung 1. zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), 2. zur Ermittlung der ersten 30 v.H. der Geförderten bei Abschlußprüfungen ohne differenzierte Bewertung nach § 7 BAföG-TeilerlaßV sowie 3. zur Bildung der Vergleichsgruppen und zur Berufung der Kommissionen bei Ausbildungs- oder Studiengängen ohne Abschlußprüfung nach § 9 Satz 5 BAföG-TeilerlaßV ist a) das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Prüfungsstelle besteht, bei staatlichen Prüfungsstellen, mit Ausnahme der Prüfungsstellen bei den Einrichtungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, b) der Präsident (Rektor) der jeweiligen Hochschule bei Prüfungsstellen der Hochschulen des Landes sowie bei Ausbildungs- oder Studiengängen ohne Abschlußprüfung an Hochschulen des Landes, c) das Kultusministerium bei Prüfungsstellen an Hochschulen in freier Trägerschaft, an den Einrichtungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei den Kirchen, ferner bei Ausbildungs- oder Studiengängen ohne Abschlußprüfung an Hochschulen in freier Trägerschaft.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.