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title: "AVerkAusglG RP 2025 — Landesgesetz über Ausgleichsleistungen bei Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 22. September 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/averkausglgrp2025"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-AVerkAusglGRP2025rahmen"
updated: "2026-05-13T15:56:25+00:00"
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# AVerkAusglG RP 2025 — Landesgesetz über Ausgleichsleistungen bei Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 22. September 2025

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 22.09.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 565


### Anlage AVerkAusglG

Anlage (zu § 3 Abs. 2 und 6) Stadt Koblenz 2,16 v.H. Landkreis Ahrweiler 3,28 v.H. Landkreis Altenkirchen (Westerwald) 3,29 v.H. Landkreis Cochem-Zell 2,75 v.H. Landkreis Mayen-Koblenz 3,12 v.H. Landkreis Neuwied 4,54 v.H. Rhein-Hunsrück-Kreis 2,85 v.H. Rhein-Lahn-Kreis 2,46 v.H. Westerwaldkreis 5,01 v.H. Stadt Trier 4,04 v.H. Landkreis Bernkastel-Wittlich 3,59 v.H. Eifelkreis Bitburg-Prüm 3,99 v.H. Landkreis Trier-Saarburg 3,54 v.H. Landkreis Vulkaneifel 1,92 v.H. Stadt Mainz 9,83 v.H. Landkreis Bad Kreuznach 3,58 v.H. Landkreis Birkenfeld 2,43 v.H. Landkreis Mainz-Bingen 4,31 v.H. Stadt Bad Kreuznach 0,61 v.H. Stadt Bingen am Rhein 0,25 v.H. Stadt Ingelheim am Rhein 0,09 v.H. Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar 32,36 v.H.

### Eingangsformel AVerkAusglG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des ...

§ 1 Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs(1) Dieses Gesetz regelt den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von berechtigten Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 und § 44 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Aufgabenträger nach § 5 des Nahverkehrsgesetzes (NVG) vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 51, BS 924-8) in der jeweils geltenden Fassung gewährleisten, dass berechtigten Personen von den Verkehrsunternehmen Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs zu einem gegenüber Zeitfahrausweisen des regulären Tarifangebots mit räumlich, sachlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit für Erwachsene zu einem um mindestens 15 v. H. ermäßigten Preis angeboten werden. Die Verpflichtung der Aufgabenträger nach Satz 1 gilt auch für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Das Deutschlandticket nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 - 2395 -) in der jeweils geltenden Fassung ist kein vergleichbarer Zeitfahrausweis nach Satz 1. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt im Fall von Landesgrenzen überschreitenden Linienverkehrsleistungen allein für Linienverkehrsleistungen, die in Rheinland-Pfalz erbracht werden.(3) Die zur Verfügung gestellten Mittel sind von den Aufgabenträgern zweckgebunden für den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu verwenden. Die Aufgabenträger leiten die Mittel für den Ausgleich nach Satz 1 im Rahmen allgemeiner Vorschriften gemäß Art. 2 lit. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die Verkehrsunternehmen weiter; bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen kann der Ausgleich auch im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge geleistet werden.

### § 2 — Berechtigte Personen im Sinne des § 1

§ 2 Berechtigte Personen im Sinne des § 1(1) Berechtigte Personen sind:1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,2. nach Vollendung des 15. Lebensjahresa) Schülerinnen und Schüler sowie Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges sowie Hochschulen oder Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Heimvolkshochschulen,b) Personen, die Schulen in freier Trägerschaft oder sonstige private Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähig ist,c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I besuchen,d) Austauschschülerinnen und Austauschschüler,e) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden,f) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,g) Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist,h) Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten,i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder an vergleichbaren sozialen Diensten.(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich das Verkehrsunternehmen von den in Absatz 1 genannten Personen nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a bis h geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der ausbildenden Person, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. i durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers des jeweiligen sozialen Dienstes. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens für ein Jahr.

### § 3 — Mittel

§ 3 Mittel(1) Das Land stellt den Aufgabenträgern nach § 5 NVG jährlich Mittel zum Ausgleich nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Abweichend von Satz 1 tritt an die Stelle der in § 7 Abs. 6 Satz 1 NVG genannten Aufgabenträger der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar.(2) Die anteilige Höhe der Mittel nach Absatz 1 je Aufgabenträger ergibt sich aus der Anlage. Abweichend von Satz 1 tritt an die Stelle der in § 7 Abs. 6 Satz 1 NVG genannten Aufgabenträger der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar.(3) Die Auszahlung der Mittel erfolgt jährlich bis zum 15. Juli für das laufende Kalenderjahr.(4) Soweit die Mittel nicht für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden, sind sie vom jeweiligen Aufgabenträger zur Finanzierung für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich des ÖPNV, die sich auf das Angebot, die Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarife, die Digitalisierung und das Datenmanagement, den Vertrieb oder die Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs beziehen, zu verwenden.(5) Die Aufgabenträger haben gegenüber der zuständigen Behörde nach § 4 jährlich bis zum 30. September die Verwendung der Mittel gemäß Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.(6) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz 1 stellt das Land den Aufgabenträgern im Jahr 2025 einen Betrag für die entstehenden Verwaltungskosten sowie sonstige Ausgaben nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die anteilige Höhe der Mittel nach Satz 1 je Aufgabenträger ergibt sich aus der Anlage.(7) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 tritt an die Stelle der in § 7 Abs. 6 Satz 1 NVG genannten Aufgabenträger der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar.

### § 4 — Zuständigkeit

§ 4 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium.

### § 5 — Ersetzung von Bundesrecht

§ 5 Ersetzung von BundesrechtDieses Gesetz ersetzt in Rheinland-Pfalz § 45a PBefG.

### § 6 — Verordnungsermächtigung

§ 6 VerordnungsermächtigungDas für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Ausgleich nach § 1 und das Verfahren hierzu sowie zur Bereitstellung und Verwendung der Mittel nach § 3, insbesondere die Beantragung, Bewilligung und Berechnung des Ausgleichsbetrages sowie die Einzelheiten zur Auszahlung, Nachweisführung, Kontrolle, Höhe und Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen und zum Umgang mit unbilligen Ergebnissen durch die Umstellung, zu regeln.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

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— Landesgesetz über Ausgleichsleistungen bei Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 22. September 2025
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-AVerkAusglGRP2025rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
