Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Ausgleichsleistungen bei Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 8. Mai 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, S. 155
Nachweis der Verwendung der nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Verfügung gestellten ...
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1)Nachweis der Verwendung der nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Verfügung gestellten MittelAufgabenträger/Verbund: (Bezeichnung)Bericht über die Verwendung der Mittel im Kalenderjahr _____ - Einzelaufteilung (Verwendungsnachweis nach § 3 Abs. 5 des Landesgesetzes) 1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Nr. Finanzierung nach § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes: (Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands) Zahlungsempfänger (z.B. Aufgabenträger) Maßnahme (ggf. mit Ortsangabe(n): z.B. Gemeinde(n), Linien(bündel) soweit nicht das gesamte Zuständigkeitsgebiet berührt wird) Anmerkungen zur Maßnahme mit Erläuterung zu der in Spalte 2 angegebenen Finanzierungsgrundlage: Gesamtsumme des Vorhabens Tatsächliche Auszahlungshöhe im Bezugshaushaltsjahr Auszahlungsdatum in EUR 1 2 3 4 5 6 ... Summe der Ausgaben nach § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes im Bezugsjahr - EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Nr. Finanzierung nach § 3 Abs. 4 des Landesgesetzes: (Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich des ÖPNV - sortiert in aufsteigender Reihenfolge nach Nummern) „Zahlungsempfänger (z.B. Aufgabenträger)“ Maßnahme (ggf. mit Ortsangabe(n): z.B. Gemeinde(n), Linien(bündel) soweit nicht das gesamte Zuständigkeitsgebiet berührt wird) Anmerkungen zur Maßnahme mit Erläuterung zu der in Spalte 2 angegebenen Finanzierungsgrundlage: Gesamtsumme des Vorhabens Tatsächliche Auszahlungshöhe im Bezugshaushaltsjahr Auszahlungsdatum in EUR 1 2 3 4 5 6 ... Summe der Ausgaben nach § 3 Abs. 4 des Landesgesetzes im Bezugsjahr - EUR Gesamtübersicht Summe der Ausgaben nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 des Landesgesetzes im Bezugsjahr - EUR Hinweise:Bzgl. jeder Auszahlung muss die Verwendung im Sinne einer der Finanzierungsarten nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 des Landesgesetzes durch die Maßnahme deutlich werden.Einer Erläuterung unter „Anmerkungen“, warum eine Maßnahme einer der gesetzlich zugelassenen Verwendungsmöglichkeiten unterfällt, bedarf es nicht, soweit sich dies bereits aus dem Projektnamen bzw. der Bezeichnung der Maßnahme erschließen lässt.Bei Mittelverwendungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genügt die Angabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA), der allgemeinen Vorschrift oder des Altvertrags. Datum, Unterschrift des Vertreters/der Vertreterin des Aufgabenträgers§ 3 Abs. 4 des Landesgesetzes:„(4) Soweit die Mittel nicht für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden, sind sie vom jeweiligen Aufgabenträger zur Finanzierung für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich des ÖPNV, die sich auf das Angebot, die Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarife, die Digitalisierung und das Datenmanagement, den Vertrieb oder die Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs beziehen, zu verwenden.“
Nachweis der Verwendung der nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes zur Verfügung gestellten ...
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4 Satz 1)Nachweis der Verwendung der nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes zur Verfügung gestellten MittelAufgabenträger/Verbund: (Bezeichnung)Bericht über die Verwendung der Mittel nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes im Kalenderjahr 2025 - Einzelaufteilung 1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Nr. Finanzierung nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes: (Verwaltungskosten sowie sonstige Ausgaben) Zahlungsempfänger (z.B. Aufgabenträger) Maßnahme (ggf. mit Ortsangabe(n): z.B. Gemeinde(n), Linien(bündel) soweit nicht das gesamte Zuständigkeitsgebiet berührt wird) Anmerkungen zur Maßnahme mit Erläuterung zu der in Spalte 2 angegebenen Finanzierungsgrundlage: Gesamtsumme des Vorhabens Tatsächliche Auszahlungshöhe im Bezugshaushaltsjahr Auszahlungsdatum/ bei mehreren Daten Zeitraum, in dem Zahlungen geleistet wurden in EUR 1 2 3 4 5 6 ... Summe der Ausgaben nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes - EUR Gesamtübersicht Summe der Ausgaben nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes - EUR Hinweise:Bzgl. jeder Auszahlung muss die Verwendung im Sinne einer der Finanzierungsarten nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes durch die Maßnahme deutlich werden.Einer Erläuterung unter „Anmerkungen“, warum eine Maßnahme einer der gesetzlich zugelassenen Verwendungsmöglichkeiten unterfällt, bedarf es nicht, soweit sich dies bereits aus dem Projektnamen bzw. der Bezeichnung der Maßnahme erschließen lässtBei Mittelverwendungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genügt die Angabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA), der allgemeinen Vorschrift oder des Altvertrags. Datum, Unterschrift des Vertreters/der Vertreterin des Aufgabenträgers
Aufgrund des § 6 des Landesgesetzes über Ausgleichsleistungen bei Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs vom 22. September 2025 (GVBl. S. 565, BS 924-9) wird verordnet:
Allgemeines zum Verfahren
§ 1 Allgemeines zum Verfahren(1) Über die Zurverfügungstellung der Mittel nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über Ausgleichsleistungen bei Preisermäßigungen im Ausbildungsverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs vom 22. September 2025 (GVBl. S. 565, BS 924-9) in der jeweils geltenden Fassung (Landesgesetz) entscheidet die nach § 4 des Landesgesetzes zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des jeweiligen Aufgabenträgers, im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Neckar.(2) Für das laufende Kalenderjahr soll der Antrag grundsätzlich bis zum 31. Mai gestellt werden. Die nach § 4 des Landesgesetzes zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des jeweiligen Aufgabenträgers, im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Neckar, eine Fristverlängerung gewähren, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll.(3) Ein in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Nahverkehrsgesetzes (NVG) vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 51, BS 924-8) in der jeweils geltenden Fassung genannter Aufgabenträger kann mit Zustimmung der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle nach § 7 Abs. 5 NVG diese mit der Antragstellung nach den Absätzen 1 und 2 und der Entgegennahme der zur Verfügung gestellten Mittel beauftragen und hat dies gegebenenfalls der nach § 4 des Landesgesetzes zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(4) Im Rahmen der Mittelverwendung für die in § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes genannten Zwecke ist die Unternehmerin oder der Unternehmer des Verkehrsunternehmens oder die Person, auf die die Betriebsführung des Verkehrsunternehmens übertragen worden ist, anspruchsberechtigt, sofern sie die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbringt und ihr die Beförderungserlöse zustehen. Der Anspruch besteht gegenüber dem Aufgabenträger, im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes gegenüber dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar und im Falle des Absatzes 3 gegenüber der zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Ermittlung des Ausgleichsanspruchs
§ 2 Ermittlung des Ausgleichsanspruchs(1) Der Ausgleich nach § 1 Abs. 1 und 3 des Landesgesetzes wird anhand der Zahl der verkauften Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs unter Berücksichtigung der Kosten der Verkehrsunternehmen berechnet.(2) Ausgleichsmaßstab ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis des Zeitfahrausweises des Ausbildungsverkehrs für berechtigte Personen und dem Preis des vergleichbaren regulären Zeitfahrausweises für Erwachsene (Preisermäßigung), unter Berücksichtigung der Kosten des Verkehrsunternehmens für eine erforderliche Überkompensationskontrolle.(3) Der maßgebliche Vergleichstarif wird durch den Landesbetrieb Mobilität als zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen seiner Zustimmung zu den Beförderungsentgelten nach § 39 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.(4) Beträgt die Preisermäßigung mehr als 25 v. H., erfolgt eine Fiktivberechnung dergestalt, dass auf den Preis des Zeitfahrausweises des Ausbildungsverkehrs ein Aufschlag um 33,33 v. H. vorgenommen wird. Für das in das Ausgleichsverfahren einbezogene Semesterticket erfolgt der Ausgleich durch einen Aufschlag um 33,33 v. H. auf die erzielten Einnahmen einschließlich des Solidarbeitrags aller Studierenden. Für Deutschland-Semestertickets erfolgt ein Ausgleich nur insoweit, als hierfür im jeweiligen Kalenderjahr keine Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket geleistet werden; eine Doppelförderung des Deutschland-Semestertickets nach diesen Richtlinien und dem Landegesetz ist ausgeschlossen.(5) Der nach § 1 Abs. 4 Satz 2 jeweils Verpflichtete kann für den Zeitraum, in dem das Deutschlandticket nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 - 2395 -) in der jeweils geltenden Fassung das im Ausbildungsverkehr vorherrschende Tarifprodukt darstellt, von einer Einzelfallberechnung der Anspruchshöhe nach Absatz 1 absehen, sofern er sicherstellt, dass den Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 mindestens die Kosten ausgeglichen werden, die durch die Höchsttarifvorgabe nach dem Landesgesetz entstehen.
Verwendung und Weiterleitung der Mittel
§ 3 Verwendung und Weiterleitung der Mittel(1) Auf der Grundlage seiner Berechnungen nach § 2 hat der nach § 1 Abs. 4 Satz 2 jeweils Verpflichtete die nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes den nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Anspruchsberechtigten weiterzuleiten. § 3 Abs. 4 des Landesgesetzes bleibt unberührt.(2) Die allgemeinen Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesgesetzes sind der nach § 4 des Landesgesetzes zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Nachweis der Verwendung der Mittel
§ 4 Nachweis der Verwendung der Mittel(1) Ist wegen eines kurzfristig auftretenden Umstands, die Einhaltung der Frist des § 3 Abs. 5 des Landesgesetzes nicht möglich, kann die nach § 4 des Landesgesetzes zuständige Behörde auf unverzüglich schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag eine angemessene Fristverlängerung gewähren.(2) Der Nachweis der Verwendung der nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt mittels des Musters der Anlage 1. Hierbei sind die Maßnahmen, für die die Mittel eingesetzt wurden, konkret zu benennen und zu beziffern.(3) Die nach § 4 des Landesgesetzes zuständige Behörde hat die vorzulegenden Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anzufordern. Auf ihr Verlangen haben die in § 1 Abs. 4 genannten Berechtigten und Verpflichteten ihr Einsicht in alle zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.(4) Der Nachweis der Verwendung der nach § 3 Abs. 6 des Landesgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt mittels des Musters der Anlage 2. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Umgang mit unbilligen Ergebnissen
§ 5 Umgang mit unbilligen Ergebnissen(1) Dem jeweiligen Aufgabenträger können im Einzelfall zusätzlich zu den Mitteln nach § 3 Abs. 1 und 6 des Landesgesetzes weitere Hilfen für den Ausbildungsverkehr zum Ausgleich besonderer Härten, die durch die Umstellung der Ausgleichssystematik entstehen, zugewiesen werden. Hierüber entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nach § 4 des Landesgesetzes zuständige Behörde nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.(2) Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn es infolge der Umstellung der Ausgleichssystematik bei dem Aufgabenträger selbst oder bei einem diesem gegenüber anspruchsberechtigten Verkehrsunternehmen zu einer erheblichen Verringerung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr kommt, die auch unter Berücksichtigung sonstiger Förderungen und Zuweisungen des Landes Rheinland-Pfalz zu erheblichen Schwierigkeiten des Aufgabenträgers bei der Organisation des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs führt.(3) Die Zuweisung weiterer Hilfen erfolgt nach Abschluss der Prüfungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Satz 2.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.