AVBFernwärmeVZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Vom 9. Januar 1981

Ausfertigungsdatum:
09.01.1981
Fundstelle:
GVBl. 1981, 6
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AVBFernwärmeVZustV

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) bestimmt die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

§ 2

§ 2*Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.