Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet Vom 10. August 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 10.08.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 472
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 217-2, wird verordnet:
§ 1Zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 1a Abs. 1 und 5 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.