AuslSozAnerkV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet Vom 10. August 2021

Ausfertigungsdatum:
10.08.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 472
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AuslSozAnerkV

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 217-2, wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 1a Abs. 1 und 5 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.