AufwErstZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung Vom 31. Oktober 1975

Ausfertigungsdatum:
31.10.1975
Fundstelle:
GVBl. 1975, 405
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die nach Landesrecht zuständige Stelle nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896) in der jeweils geltenden Fassung.

Eingangsformel AufwErstZustV

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) bestimmt die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juli 1975 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.