AufnG RP · Rheinland-Pfalz

Landesaufnahmegesetz Vom 21. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
21.12.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 627
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3b

Erstattung von Aufwendungen in Härtefällen gemäß § 23 a AufenthG

§ 3bErstattung von Aufwendungen in Härtefällen gemäß § 23 a AufenthG(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von bis zu fünf Jahren monatlich 513,00 EUR für jede Person, der auf Grundlage einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Eine Erstattung nach Satz 1 erfolgt nur, wenn und solange innerhalb dieses Zeitraums für die Person Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch die Landkreise und kreisfreien Städte erbracht wurden oder der örtliche Träger der Sozialhilfe eine Kostenerstattung nach § 23 a Abs. 3 AufenthG leistet. Werden die nach Satz 2 erbrachten Sozialleistungen durch andere Kostenträger vollständig ausgeglichen, erfolgt keine Erstattung nach Satz 1. Für Personen, denen auf Grundlage einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 a Abs. 1 AufenthG vor dem 1. September 2018 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, wird die Erstattung nach Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erbracht.(2) Die Erstattung nach Absatz 1 erfolgt am 1. März sowie am 1. September eines jeden Jahres aufgrund der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.

§ 2

Zuständigkeiten und Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten und Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 AsylbLG sind1. die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung für die dort untergebrachten Leistungsberechtigten und2. im Übrigen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.(2) Die Landkreise können bestimmen, dass große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 2 obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. Die großen kreisangehörigen Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind vorher zu hören. In diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.(3) Die Landkreise können große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 2 obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden. In diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.(4) Die Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Land; im Übrigen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte Kostenträger.

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet,1. Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist und die ihren Asylantrag nicht zurückgenommen haben (Asylbegehrende), sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder,2. Personen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder,3. Asylberechtigte sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, 4. Personen, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen worden sind, 5. Personen, die nach § 22 AufenthG aufgenommen worden sind, 6. Personen, die nach § 23 AufenthG aufgenommen worden sind, und7. Personen, die nach § 24 AufenthG aufgenommen worden sind,aufzunehmen und unterzubringen; sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Aufnahme und Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind, richtet sich nach den §§ 42 bis 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung.(1a) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in das Land Rheinland-Pfalz verteilten Personen aufzunehmen und unterzubringen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.(2) Die Kreisverwaltung kann die dem Landkreis zugewiesenen Personen den großen kreisangehörigen Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden zuweisen; die Verbandsgemeindeverwaltung kann die der Verbandsgemeinde zugewiesenen Personen den Ortsgemeinden zuweisen.

§ 3d

Einmalzahlung im Rahmen des § 1 Abs. 1a

§ 3dEinmalzahlung im Rahmen des § 1 Abs. 1aDie Landkreise und kreisfreien Städten erhalten für die Aufnahme, Unterbringung und Integration jeder im Sinne des § 1 Abs. 1a seit dem 1. Januar 2022 aus einer Landeseinrichtung verteilten Person eine Einmalzahlung in Höhe von 2 000,00 EUR.

§ 4

Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz

§ 4 Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz(1) Zuständige Behörde für1. die Verteilung und die landesinterne Umverteilung der Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a,2. die Erstattungen und Zahlungen nach den §§ 3 bis 3e,3. die Unterrichtung der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 AsylG und nach § 15a Abs. 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Abs. 4 AsylG,4. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG,5. die Mitteilung nach § 50 Abs. 3 AsylG und6. den Erlass der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach § 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sowie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthGist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 und des § 46 Abs. 5 AsylG.(3) Zuständige Behörden nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden.

§ 3e

Beteiligung der Kommunen an den Zahlungen des Bundes im Jahr 2024

§ 3e Beteiligung der Kommunen an den Zahlungen des Bundes im Jahr 2024Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2024 zusätzlich 67 200 000,00 EUR für die Aufnahme, Unterbringung und Integration von zugewiesenen Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bis 3. Die Verteilung des Betrags nach Satz 1 richtet sich nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2. Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Regelung, nicht jedoch vor dem 22. Januar 2024.

§ 3

Erstattung von Aufwendungen

§ 3 Erstattung von Aufwendungen(1) Das Land leistet den Landkreisen und kreisfreien Städten einen pauschalen Betrag für verteilte Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren, wenn und solange ihnen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung entstehen. Der Erstattungsbetrag beträgt monatlich 848,00 EUR pro Person. Er wird für den ersten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen, in voller Höhe geleistet; für den Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung wegfallen, erfolgt keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt am 1. März sowie am 1. September aufgrund der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das vorangegangene Kalenderhalbjahr. Satz 1 gilt nicht für Personen in Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und für Personen, denen nach § 23a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.(2) Zusätzlich leistet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich einen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 35 000 000,00 EUR für die verteilten Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 für die Zeit nach der ersten Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren sowie für die Personen nach Nr. 2 und 4 bis 7. Die Verteilung des Betrags nach Satz 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend § 5 Abs. 1 in der Form, dass sie nach der für sie festgelegten Verteilquote einen Pauschalbetrag erhalten. Das Land leistet den Landkreisen und kreisfreien Städten bis zum 31. Dezember 2019 einmalig einen ergänzenden pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 30 000 000,00 EUR für die in Satz 1 benannten Personen. Die Verteilung des Betrags nach Satz 3 erfolgt nach Maßgabe des Satzes 2.(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu der Erstattung regeln, zudem kann sie Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes oder einer schweren Dauererkrankung tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen werden.(4) Wird bei Aufnahmen des Landes nach § 23 Abs. 1 AufenthG ganz oder teilweise von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen, kann eine von den Absätzen 2 bis 3 abweichende Erstattungsregelung getroffen werden. Die Erstattungsregelung trifft das fachlich zuständige Ministerium mit Zustimmung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums durch Verwaltungsvorschrift.

§ 3a

Sonderzahlungen für die kommunale Fluchtaufnahme in den Jahren 2025 und 2026

§ 3a Sonderzahlungen für die kommunale Fluchtaufnahme in den Jahren 2025 und 2026Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten in den Jahren 2025 und 2026 jeweils 15 000 000,00 EUR zur Unterstützung bei der Aufnahme, Unterbringung und Integration. Die Verteilung des in Satz 1 genannten Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte an der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr bis zum Stichtag 30.11. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bis 4 verteilten Personen.

§ 3c

Pauschale für Standortkommunen in den Jahren 2025 und 2026

§ 3c Pauschale für Standortkommunen in den Jahren 2025 und 2026Das Land zahlt den kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kreisangehörigen Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, auf deren Gebiet sich Standorte von Aufnahmeeinrichtungen des Landes befinden (AfA-Standortkommunen), in den Jahren 2025 und 2026 jeweils 3 000 000,00 EUR. Das für die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylG zuständige Ministerium bestimmt die Verteilung dieses Betrags auf die AfA-Standortkommunen unter Berücksichtigung der Unterbringungskapazitäten der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung. Die anteilige Auszahlung des nach Satz 2 bestimmten Betrags im Verhältnis zwischen dem Landkreis und der kreisangehörigen Stadt, verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde, auf deren Gebiet sich der Standort einer Aufnahmeeinrichtung befindet, erfolgt in Höhe von 75 v.H. zugunsten der kreisangehörigen Gebietskörperschaft. Befinden sich innerhalb eines Landkreises zwei Standortkommunen, so erfolgt die anteilige Auszahlung nach Satz 3 insgesamt in Höhe von 90 v.H. zugunsten der kreisangehörigen Gebietskörperschaft.

§ 5

Durchführungsbestimmungen

§ 5 Durchführungsbestimmungen(1) Das fachlich zuständige Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle regelt das Verfahren zur Verteilung der Personen auf die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Verteilquoten.(2) Beeinträchtigt ein Großschadensereignis die Aufnahmefähigkeit eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt prognostisch tiefgreifend und für die Dauer von mindestens sechs Monaten, kann das fachlich zuständige Ministerium auf Antrag die weitere Verteilung aussetzen und insoweit eine befristete Befreiung von der Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a erlassen. Den Antrag nach Satz 1 stellt die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Satz 1 steht einer Aufnahme im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft nicht entgegen.(3) Im Fall des Landkreises Ahrweiler ist die weitere Verteilung mit Wirkung vom 15. Juli 2021 bis zu einer anderen Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums ausgesetzt und der Landkreis Ahrweiler insoweit von der Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a befreit; das Einvernehmen für vom Landkreis Aufgenommene gilt als erteilt.(4) Die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 6

In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.(2) (Aufhebungsbestimmung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.