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title: "AufnGEAusnV RP — Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Vom 12. Dezember 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/aufngeausnvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-AufnGEAusnVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T15:58:46+00:00"
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# AufnGEAusnV RP — Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Vom 12. Dezember 1995

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 12.12.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 512


### Anlage AufnGEAusnV

Anlage

### § 1

§ 1Ausnahmen von der pauschalen Erstattung der Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes werden zugelassen, wenn dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufgrund der zur Kostenübernahme verpflichtenden Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für 1. den stationären Krankenhausaufenthalt oder 2. die Behandlung einer schweren Dauererkrankung einer nach dem Landesaufnahmegesetz verteilten Person unabweisbar tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind oder entstehen.

### § 2

§ 2Wesentlich höhere Aufwendungen im Sinne des § 1 liegen vor, wenn im Falle 1. des § 1 Nr. 1 die krankheits- oder betreuungsbedingten Aufwendungen pro Person und Aufenthalt 7600,00 EUR übersteigen oder 2. des § 1 Nr. 2 die krankheitsbedingten Aufwendungen pro Person jährlich 35000,00 EUR übersteigen.

### § 3

§ 3(1) Von den tatsächlichen entstandenen Aufwendungen sind die bereits im Rahmen der pauschalen Erstattung nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes erstatteten Beträge abzuziehen.Das Land erstattet der kommunalen Gebietskörperschaft 85 v.H. des nach Satz 1 ermittelten Betrages. (2) Die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen ist von der kommunalen Gebietskörperschaft für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach dem Muster der Anlage zu beantragen.

### Eingangsformel AufnGEAusnV

Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 215), BS 26-2, verordnet die Landesregierung:

### § 4

§ 4*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerpräsident

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— Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Vom 12. Dezember 1995
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-AufnGEAusnVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
