AufenthGZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz Vom 14. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
14.01.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 29
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

§ 1 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde(1) Die Kreisordnungsbehörde ist Ausländerbehörde, soweit im Folgenden nicht eine abweichende Regelung getroffen ist. Abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gilt das auch für die Vollziehung von Abschiebungen.(2) Die Stadtverwaltung Kaiserslautern ist als Ausländerbehörde landesweit nach § 71 Abs. 1 Satz 5 und § 81 a AufenthG zuständig.

§ 3

Zentralstelle für Rückführungsfragen

§ 3 Zentralstelle für RückführungsfragenDie bei der Stadt Trier eingerichtete Zentralstelle für Rückführungsfragen ist im Wege der Amtshilfe zuständig für1. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer,2. die Organisation und Buchung von Flügen zur geförderten freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht sowie zur Abschiebung,3. die Abstimmung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in besonderen Einzelfällen.Das für das Ausländerwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der Stadt Trier zeitlich begrenzt weitere Aufgaben auf die Stadt Trier übertragen.

§ 2

Zuständigkeit der Landesordnungsbehörde

§ 2 Zuständigkeit der Landesordnungsbehörde(1) Die Landesordnungsbehörde ist als Ausländerbehörde landesweit zuständig für1. Ausweisungen, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG oder ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vorliegt, ein besonderes Interesse für die Übernahme der Zuständigkeit besteht und die Landesordnungsbehörde gegenüber der Kreisordnungsbehörde die Übernahme der Zuständigkeit erklärt; in diesen Fällen ist sie auch zuständig für Entscheidungen nach § 11 Abs. 4 AufenthG, die Anordnung von Maßnahmen nach § 56 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach § 59 oder § 60 Abs. 9 AufenthG;2. Maßnahmen nach § 56 AufenthG und die Beantragung von Vorbereitungs- und Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG ergangen ist,3. die Beantragung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 56 a Abs. 1 AufenthG.(2) § 2 Nr. 11 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695, BS 2012-1-2) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.(3) Die Landesordnungsbehörde richtet für den landesweiten Vollzug der Abschiebungshaft eine besondere Abschiebungshafteinrichtung ein.

Eingangsformel AufenthGZustV

Aufgrunddes § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),des § 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1,des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-1,des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-2,des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt § 2 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2012-1-2, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.