AufenthGHFKomV RP 2024 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung) Vom 20. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
20.12.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 419
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AufenthGHFKomV

Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch die Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Härtefallkommission

§ 1 Einrichtung und Aufgaben der HärtefallkommissionBei dem für das Ausländerwesen zuständigen Ministerium wird eine Härtefallkommission eingerichtet. Sie nimmt die in § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für sie vorgesehenen Aufgaben mit Unterstützung ihrer Geschäftsstelle wahr. Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für das Ausländerwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 2

Zusammensetzung und Besetzung

§ 2 Zusammensetzung und Besetzung(1) Die Härtefallkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:1. dem aus dem für das Ausländerwesen zuständigen Ministerium von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister zu bestimmenden vorsitzenden Mitglied,2. der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration,3. der oder dem Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz,4. zwei Mitgliedern aus den kommunalen Gebietskörperschaften, möglichst mit Erfahrung im Bereich des Aufenthalts- und Asylrechts, auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände in Rheinland-Pfalz,5. einem Mitglied mit medizinischem Sachverstand,6. einem Mitglied auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Evangelischen Kirchen am Sitz der Landesregierung,7. einem Mitglied auf Vorschlag des Katholischen Büros Mainz,8. einem Mitglied auf Vorschlag der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V.,9. einem Mitglied auf Vorschlag des Flüchtlingsrats Rheinland-Pfalz e.V.,10. einem Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration Rheinland-Pfalz und11. einem Mitglied auf Vorschlag von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Für die stellvertretenden Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 11 gelten die dortigen Regelungen entsprechend. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 schlägt ein Mitglied anderen Geschlechts vor. Für die Stellvertretung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 13 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Polizei vom 3. Mai 1974 (GVBl. S. 187, BS 1101-10) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 11 sowie das stellvertretende Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden von der Hausleitung des für das Ausländerwesen zuständigen Ministeriums für die Dauer von zwei Jahren berufen. Das Berufungsverfahren der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 11 und ihrer stellvertretenden Mitglieder erfolgt nach § 31 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG). Das Gleiche gilt für das stellvertretende Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Abberufungen sind aus wichtigem Grund möglich. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachberufung unter Berücksichtigung des § 31 LGG für den Rest der Dauer der Amtszeit.(3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR und auf Antrag eine Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz.(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind während ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind bei allen Belangen der Härtefallkommission an die Verschwiegenheit gebunden und darauf nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.(5) Die Härtefallkommission tagt unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds in großer Besetzung mit allen Mitgliedern oder in kleiner Besetzung mit drei Mitgliedern. Zur kleinen Besetzung gehören neben dem vorsitzenden Mitglied der Härtefallkommission ein Mitglied, welches aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und ein Mitglied, welches aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder durch die Härtefallkommission in großer Besetzung in geheimer Abstimmung gewählt wird; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zwei Mitglieder aus den dort genannten Personengruppen mit den jeweils meisten Stimmen werden Mitglieder, die zwei Mitglieder aus den dort genannten Personengruppen mit den jeweils zweitmeisten Stimmen werden stellvertretende Mitglieder der kleinen Besetzung der Härtefallkommission. Die kleine Besetzung berät und beschließt über die Frage, ob ein Fall trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 zur Beratung in der großen Besetzung angenommen werden soll, wenn das antragstellende Mitglied eine solche Prüfung innerhalb einer Woche nach Mitteilung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 begründet beantragt. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Mitteilung durch das antragstellende Mitglied.(6) Die in dem für das Ausländerwesen zuständigen Ministerium angesiedelte Geschäftsstelle der Härtefallkommission ermittelt den Sachverhalt, nimmt insbesondere eine Vorprüfung der Fälle dahingehend vor, ob Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 vorliegen oder ob ein offensichtlich begründeter Fall vorliegen könnte, bereitet Sitzungen der Härtefallkommission vor und nach und nimmt die ihr von dem vorsitzenden Mitglied übertragenen weiteren Aufgaben wahr. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Ein Antrag auf Sachbefassung kann nur von einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied der Härtefallkommission gestellt werden und ist an die Geschäftsstelle zu richten. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung. Der Antrag ist kein förmlicher Rechtsbehelf und hat keine aufschiebende Wirkung.(2) Der Antrag muss beinhalten:1. die persönlichen Angaben der Ausländerin oder des Ausländers,2. die zuständige Ausländerbehörde,3. die Schilderung der besonderen persönlichen Situation und aller weiterer Gesichtspunkte im Einzelnen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten,4. eine Vertretungsvollmacht für das antragstellende Mitglied und5. eine schriftliche Einwilligung der Ausländerin oder des Ausländers, dass die für das Härtefallverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen.Der Antrag soll beinhalten:1. einen Nachweis über die aktuelle aufenthaltsrechtliche Situation,2. eine Schweigepflichtsentbindung für weitere Ermittlungen bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen und3. im Falle von medizinischen Fragen eine Liste der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.(3) Die Härtefallkommission tagt nicht öffentlich und vertraulich. Sie ist in großer Besetzung beschlussfähig, wenn die Geschäftsstelle die Mitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche per E-Mail geladen hat und in der Sitzung mindestens fünf Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend oder per Videokonferenz zugeschaltet sind. Die Härtefallkommission ist in kleiner Besetzung beschlussfähig, wenn die Geschäftsstelle die Mitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche per E-Mail geladen hat und in der Sitzung alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend oder per Videokonferenz zugeschaltet sind. Mitglieder, die verhindert sind, informieren das stellvertretende Mitglied sowie die Geschäftsstelle der Härtefallkommission. Kommt nach der ersten Ladung kein Termin zustande, in welchem alle drei Mitglieder der kleinen Besetzung oder deren Stellvertreter anwesend oder per Videokonferenz zugeschaltet sind, werden die Mitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche erneut geladen. In dem zweiten Termin ist die kleine Besetzung beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend oder per Videokonferenz zugeschaltet sind. Ein Beschluss in der Sachbefassung in kleiner oder großer Besetzung kommt positiv zustande, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Im Übrigen fasst die Härtefallkommission ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.(4) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf Sachbefassung auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 4. Kommt die Geschäftsstelle zu dem Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 vorliegen könnte, legt sie den Fall dem vorsitzenden Mitglied der Härtefallkommission zur Prüfung vor. Kommt das vorsitzende Mitglied zu dem Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 vorliegt, wird dem antragstellenden Mitglied unverzüglich über das vorsitzende Mitglied der Härtefallkommission mitgeteilt, dass der Fall nicht zugelassen wird. Beantragt das antragstellende Mitglied eine Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 4, legt die Geschäftsstelle den Fall der kleinen Besetzung der Härtefallkommission zur Entscheidung darüber vor, ob eine Sachbefassung der Härtefallkommission in großer Besetzung ausnahmsweise zugelassen wird. Eine solche Entscheidung der kleinen Besetzung gilt als Sachbefassung nach Absatz 3 Satz 7. Das antragstellende Mitglied nach Satz 4 kann ohne Stimmrecht an der Beratung der kleinen Besetzung teilnehmen; für den Fall, dass ein Antrag eines Mitglieds der kleinen Besetzung beraten wird, nimmt das stellvertretende Mitglied das Stimmrecht wahr. Kommt im Falle des § 2 Abs. 5 Satz 4 ein entsprechendes positives Ergebnis zustande, wird der Fall der großen Besetzung der Härtefallkommission vorgelegt; anderenfalls wird dem antragstellenden Mitglied über das vorsitzende Mitglied mitgeteilt, dass der Fall nicht zugelassen wird.

§ 4

Ausschlussgründe

§ 4 Ausschlussgründe(1) Eine Sachbefassung ist zwingend ausgeschlossen, wenn1. sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält,2. keine rheinland-pfälzische Ausländerbehörde zuständig ist,3. die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist oder ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen den die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt erhoben werden kann,4. die Ausländerin oder der Ausländer nach der Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L180 S. 31) in den zuständigen Mitgliedstaat abgeschoben werden soll (sogenannte „Dublin-Fälle“),5. in Bezug auf die Ausländerin oder den Ausländer ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt,6. Gründe vorliegen, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG rechtfertigen,7. lediglich Gründe vorgetragen werden, die in einem Asylverfahren zu prüfen sind,8. sich die Ausländerin oder der Ausländer in Straf- oder Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam befindet oder9. die erforderlichen Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 im Antrag fehlen.(2) Eine Sachbefassung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn1. der Antrag die maßgeblichen Gründe, aus welchen sich die Härte im Sinne des Härtefallverfahrens ergeben können, nicht oder nur unzureichend erkennen lässt oder diese Gründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sind (unsubstantiierter Vortrag),2. sich die Härtefallkommission nach bereits erfolgter Sachbefassung erneut mit dem Fall befassen soll, ohne dass sich der Sachverhalt zwischenzeitlich in wesentlicher Weise geändert hat,3. die Ausländerin oder der Ausländer über eine nicht nur unerhebliche Dauer oder in einer nicht nur unerheblichen Häufigkeit ihre oder seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die Aufenthaltsbeendigung erheblich hinausgezögert hat,4. der Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers nicht gesichert ist, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe vorgetragen sind, und nicht mit der alsbaldigen, zumindest teilweisen, Sicherung des Lebensunterhalts gerechnet werden kann,5. in Bezug auf die Ausländerin oder den Ausländer ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG vorliegt,6. ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gestellt oder ein Rechtsbehelf, der nicht unter Absatz 1 Nr. 3 fällt, gegen eine negative Entscheidung über einen solchen Antrag erhoben werden kann und nicht offensichtlich erfolglos sein wird oder7. die Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers nach Wirksamkeit des die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts bereits terminiert wurde, also ein Abschiebeflug konkret gebucht wurde.Abweichend von Satz 1 kommt eine Zulassung zur Sachbefassung nach § 3 Abs. 4 Satz 4 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 7 insbesondere dann in Betracht, wenn die vorgetragenen Härtegründe das schwerwiegende Ausweisungsinteresse, die Subsidiarität des Härtefallverfahrens oder die Tatsache der bereits terminierten Abschiebung weit überwiegen und besondere Umstände in der Person der Ausländerin oder des Ausländers in Ansehung der Folgen der Entscheidung der Härtefallkommission in großer Besetzung die Zulassung rechtfertigen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 müssen die Gründe, die für die Annahme eines Härtefalls sprechen, umso gewichtiger sein, je kürzer der Antrag vor der terminierten Abschiebung gestellt wird; bei Stellung des Antrags weniger als 14 Tage vor der terminierten Abschiebung müssen die Härtegründe von ganz überragendem Gewicht sein.

§ 5

Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

§ 5 Zurückstellung aufenthaltsbeendender MaßnahmenSolange sich die Härtefallkommission mit einem nicht nach § 4 ausgeschlossenen Antrag befasst, ersucht das vorsitzende Mitglied über die Geschäftsstelle das für das Ausländerwesen zuständige Ministerium als oberste Ausländerbehörde um Anordnung einer bis zur Beendigung des Verfahrens nach § 8 befristeten Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde.

§ 6

Härtefallentscheidung

§ 6 Härtefallentscheidung(1) Eine Härte im Sinne des Härtefallverfahrens liegt nach § 23a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor, wenn in der Person der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen. Dafür können folgende Aspekte maßgeblich sein:1. gesundheitliche Aspekte, wenn diese erst nach der Einreise nach Deutschland aufgetreten sind oder sich erheblich verschlechtert haben, zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität oder zu einer lebensbedrohlichen Situation der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers führen und eine angemessene Krankenbehandlung im Herkunftsland nicht gesichert ist,2. Aspekte des Kindeswohls, soweit Minderjährige der Kernfamilie von dem Antrag auf Sachbefassung betroffen sind,3. weit über das normale Maß hinausgehende Aspekte der Integration, wie beispielsweise außerordentliches Engagement in Vereinen oder Verbänden oder eine lange Aufenthaltsdauer mit entsprechendem herausragendem integrativen Engagement.(2) Die Mitglieder der Härtefallkommission haben bei ihrer Entscheidung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die für eine weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet sprechen, mit den öffentlichen Belangen, die einer weiteren Anwesenheit entgegenstehen, in Relation zu setzen.(3) Stellt die Härtefallkommission kein Härtefallersuchen, kann sie beschließen, den nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht bindende Empfehlungen zum weiteren Vorgehen in den die Ausländerin oder den Ausländer betreffenden Angelegenheiten zu geben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7

Anordnung

§ 7 AnordnungDas für das Ausländerwesen zuständige Ministerium entscheidet als oberste Ausländerbehörde nach eigenem Ermessen über das Ersuchen der Härtefallkommission, gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erlassen. In der Anordnung werden die Gründe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 benannt.

§ 8

Verfahrensbeendigung

§ 8 VerfahrensbeendigungDas Verfahren ist beendet, wenn1. das für das Ausländerwesen zuständigen Ministerium nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über das Härtefallersuchen entschieden hat,2. die Nichtzulassung des Falls wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes abschließend festgestellt ist,3. der Antrag von dem antragstellenden Mitglied zurückgenommen wird oder4. die Härtefallkommission nicht mit der nach § 3 Abs. 3 Satz 7 erforderlichen Mehrheit beschließt, das Härtefallersuchen an das für das Ausländerwesen zuständige Ministerium zu richten.In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 unterrichtet das vorsitzende Mitglied die zuständige Ausländerbehörde.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Härtefallkommissionsverordnung vom 5. April 2011 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 17), BS 26-5, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.