Landesgesetz zur Festlegung der von der Regelung des § 58 Abs. 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abweichenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung Vom 29. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 29.07.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 295
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung wird für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgelegt. Für das Verfahren ist abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 2 AufenthG die Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend.
§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.