AufenthG§58ZustG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Festlegung der von der Regelung des § 58 Abs. 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abweichenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung Vom 29. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
29.07.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 295
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AufenthG§58ZustG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung wird für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgelegt. Für das Verfahren ist abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 2 AufenthG die Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.