Landesverordnung über die Gebühren im Bereich der Landesarchivverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 9. Mai 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 09.05.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 74
§ 4Für die in den lfd. Nr. 2.1.1 bis 2.1.5, 2.1.7 und 2.2 der Anlage aufgeführten sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.
AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für den Bereich der Landesarchivverwaltung Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Verwaltungsgebühren 1.1 Schriftliche Auskünfte und mündliche Sachberatung auf schriftlichen Antrag, die Nachforschungen in Archiv- und/oder Bibliotheksgut erfordern je angefangene Arbeitsviertelstunde nach Zeitaufwand Anmerkung: 1. Die Amtshandlungen erfolgen nach vorheriger Information des Archivs über die Kostenpflichtigkeit durch Standardformular (Regelbearbeitung max. 1 Std.) 2. Auslagen für Schreib- und Portokosten sind in der Gebühr enthalten. 1.2 Erstellung von Fachgutachten nach Zeitaufwand 1.3 Ermittlung archivalischer Vorlagen zu Reproduktionszwecken Anmerkung: Die Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1 gilt entsprechend. nach Zeitaufwand 1.4 Gesetzlich erforderliche Anonymisierung in Reproduktionen nach Zeitaufwand Anmerkung: Auslagen für die zur Schwärzung erforderliche Erstkopie sind in der Gebühr enthalten. 1.5 Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken pro Stück/Monat 10,00 bis 100,00 2 Benutzungsgebühren 2.1 Vervielfältigungen Anmerkung: Bei Terminaufträgen sowie bei Sonderleistungen und erhöhtem Arbeitsaufwand (z. B. bei beschädigten oder dreidimensionalen Vorlagen oder bei Siegelaufnahmen) erhöhen sich die Gebühren im Einzelfall entsprechend dem vermehrten Aufwand bis zu 150 v. H. der jeweils vorgesehenen Gebühr. 2.1.1 Fotografische Reproduktionen in Schwarz-Weiß 2.1.1.1 Mikrofilmaufnahmen 0,50 2.1.1.2 Rückvergrößerungen in DIN-Formaten auf Dokupapier DIN A 5 1,50 DIN A 4 2,00 DIN A 3 3,00 DIN A 2 5,00 auf Glanzpapier 13 x 18 cm 3,00 18 x 24 cm 5,00 24 x 30 cm 7,00 30 x 40 cm 10,00 50 x 60 cm 18,00 2.1.2 Fotografische Reproduktionen in Color Diapositive 24 x 36 mm (Kleinbild) 3,50 45 x 60 mm (Mittelformat) 5,00 60 x 60 mm (Mittelformat) 6,00 2.1.3 Fotokopien DIN A 4 0,40 DIN A 3 0,50 2.1.4 Fotokopien am Lesedrucker oder digitale schwarz-weiß Arbeitsausdrucke durch Benutzer/durch Personal der Landesarchive DIN A 4 0,20/0,40 DIN A 3 0,30/0,50 2.1.5 Anfertigung digitaler Reproduktionsvorlagen (Dateien) je Datei 10,00 2.1.6 Anfertigung von Siegelabgüssen von vorhandenen Abgussformen je angefangenem Zentimeter in Serienfertigung 5,00 in Einzelfertigung 10,00 2.1.7 Veröffentlichungen von Archivalienreproduktionen 2.1.7.1 Druckwerke, CD-ROMs, Videos und andere maschinenlesbare Datenträger bis 1.000 Stück 15,00 bis 5.000 Stück 30,00 bis 10.000 Stück 45,00 bis 20.000 Stück 60,00 bis 50.000 Stück 75,00 bis 100.000 Stück 90,00 je weitere angefangene 100.000 Stück 15,00 Höchstgebühr 225,00 2.1.7.2 Verwendung in Film, Fernsehen und Tonwiedergabe (einmalige Verwendung je Archivalieneinheit pro Sendeminute) 50,00 2.1.7.3 Verwendung in Online-Medien (einmalige Verwendung je Archivalieneinheit) bis 1 Monat 50,00 bis 3 Monate 100,00 bis 1 Jahr 200,00 2.2 Führungen von Einzelpersonen und Gruppen 25,00 bis 150,00
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2002 (GVBl. S. 371), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1Im Bereich der Landesarchivverwaltung werden für Amtshandlungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die keine Amtshandlungen sind, Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen des höheren Dienstes 14,57 EUR, des gehobenen Dienstes 10,35 EUR, des mittleren Dienstes 8,31 EUR und des einfachen Dienstes 6,80 EUR erhoben.
§ 3(1) Neben den Gebühren sind, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gesondert zu erstatten. (2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.