ArbSchGebV RP 2009 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 1. Juli 2009

Ausfertigungsdatum:
01.07.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 282
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ArbSchGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes1Allgemeine Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen1.1Betriebsüberwachung, Beratung1.2Arbeitsschutzgesetz2Arbeitsstätten2.1Arbeitsstättenverordnung2.2Druckluftverordnung3Betriebs- und Gerätesicherheit3.1Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen3.2Betriebssicherheitsverordnung3.3Verordnung über Gashochdruckleitungen4Arbeitszeit4.1Arbeitszeitgesetz4.2Fahrpersonalgesetz4.3Fahrpersonalverordnung4.4Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz5Schutz bestimmter Personengruppen5.1Jugendarbeitsschutzgesetz5.2Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz5.3Pflegezeitgesetz6Sonstiges Arbeitsschutzrecht6.1Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Allgemeine Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen 1.1 Betriebsüberwachung, Beratung 1.1.1 Von Amts wegen durchzuführende Betriebsrevision einschließlich Revisionsschreiben sowie Beratung im Sinne von präventiver Information kostenfrei 1.1.2 Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 50,00 1.1.3 Nachrevision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht oder wenn trotz abgegebener Vollzugsmitteilung weiterhin Mängel bestehen nach Zeitaufwand 1.1.4 Nachrevision in sonstigen Fällen kostenfrei 1.1.5 Beratung auf Antrag der Betreiberin, des Betreibers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (soweit nicht lfd. Nr. 1.1.1) nach Zeitaufwand 1.2 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung 1.2.1 Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 50,00 bis 270,00 1.2.2 Anordnung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1 50,00 bis 530,00 1.2.3 Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 50,00 bis 270,00 2 Arbeitsstätten 2.1 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung 2.1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 1 160,00 bis 1 600,00 2.2 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.1 Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5 50,00 bis 530,00 2.2.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 50,00 bis 530,00 2.2.3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 110,00 2.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 80,00 bis 800,00 2.2.5 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13 50,00 bis 160,00 2.2.6 Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 25,00 bis 270,00 2.2.7 Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 110,00 2.2.8 Erteilung einer Ausnahme nach Anhang 2 Abs. 2 zu § 21 Abs. 1 50,00 bis 530,00 3 Betriebs- und Gerätesicherheit 3.1 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) in der jeweils geltenden Fassung 3.1.1 Anordnung nach § 27 Abs. 1 (Erteilung Auskünfte und Überlassung Unterlagen) 100,00 bis 1 000,00 3.1.2 Anordnung nach § 27 Abs. 2 (Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben) 100,00 bis 1 000,00 3.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 27 Abs. 5 Nr. 1 100,00 bis 1 000,00 3.1.4 Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen nach § 27 Abs. 5 Nr. 2 100,00 bis 1 000,00 3.1.5 Betriebsuntersagung nach § 27 Abs. 5 Nr. 3 100,00 bis 1 000,00 3.1.6 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung der Anlage nach § 27 Abs. 5 Nr. 4 100,00 bis 1 000,00 3.1.7 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 27 Abs. 5 Nr. 5 100,00 bis 1 000,00 3.1.8 Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Erteilung Auskünfte und Unterstützung der zuständigen Behörde) 100,00 bis 1 000,00 3.1.9 Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Vorlage und Übersendung von Unterlagen) 100,00 bis 1 000,00 3.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung 3.2.1 Festlegung der Prüffrist nach § 16 Abs. 2 60,00 bis 400,00 3.2.2 Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage oder die Änderung der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen nach § 18 Abs. 1 200,00 bis 25 000,00 3.2.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 18 Abs. 4 Satz 3 100,00 bis 1 000,00 3.2.4 Zulassung von Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 nach § 19 Abs. 4 60,00 bis 400,00 3.2.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 60,00 bis 400,00 3.2.6 Veränderung der in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen nach § 19 Abs. 6 60,00 bis 400,00 3.2.7 Anerkennung einer befähigten Person eines Unternehmens für Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 240,00 bis 1 000,00 3.3 Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung Vorbemerkung Die folgenden Gebührenregelungen gelten nur für Gashochdruckleitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), soweit die Verordnung über Gashochdruckleitungen nach Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) noch in Kraft ist. 3.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 1 160,00 bis 3 200,00 3.3.2 Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 4 50,00 bis 530,00 3.3.3 Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 1 110,00 bis 5 300,00 3.3.4 Beanstandung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 50,00 bis 530,00 3.3.5 Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 50,00 bis 160,00 3.3.6 Betriebsuntersagung nach § 6 Abs. 4 110,00 bis 530,00 3.3.7 Anordnung nach § 8 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 110,00 bis 530,00 3.3.8 Verlangen einer Änderung nach § 15 50,00 bis 530,00 4 Arbeitszeit 4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung 4.1.1 Bewilligung nach § 7 Abs. 5 oder § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 110,00 bis 1 100,00 4.1.2 Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 110,00 bis 530,00 4.1.3 Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst, a oder Buchst. b 110,00 bis 3 200,00 4.1.4 Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c 110,00 bis 1 100,00 4.1.5 Bewilligung nach § 13 Abs. 4 270,00 bis 2 700,00 4.1.6 Bewilligung nach § 13 Abs. 5 530,00 bis 10 700,00 4.1.7 Bewilligung nach § 15 Abs. 1 160,00 bis 1 600,00 4.1.8 Zulassung nach § 15 Abs. 2 270,00 bis 5 300,00 4.1.9 Anordnung nach § 17 Abs. 2 50,00 bis 530,00 4.1.10 Verlangen nach § 17 Abs. 4 kostenfrei 4.1.11 Anmahnung eines nicht fristgerecht erfüllten Verlangens nach § 17 Abs. 4 80,00 4.2 Fahrpersonalgesetz in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung 4.2.1 Anordnung nach § 4 Abs. 1a 50,00 bis 530,00 4.2.2 Untersagung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 50,00 bis 210,00 4.3 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung 4.3.1 Bewilligung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 50,00 bis 210,00 4.3.2 Ausgabe der Kontrollgerätekarten nach Abschnitt 3 Vorbemerkung Neben den Gebühren können Auslagen für Fremdleistungen Dritter und Gebühren und Auslagen anderer Behörden erhoben werden. 4.3.2.1 Erst- oder Folgeausgabe oder Ersatzausgabe nach Verlust einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 20,00 bis 50,00 4.3.2.2 Erst- oder Folgeausgabe oder Ersatzausgabe nach Verlust einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 20,00 bis 50,00 4.3.2.3 Erst- oder Folgeausgabe oder Ersatzausgabe nach Verlust einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 20,00 bis 50,00 4.3.3 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 35,00 4.3.4 Verlangen der Rückgabe einer Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 25,00 bis 250,00 4.4 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) in der jeweils geltenden Fassung 4.4.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 3 50,00 bis 530,00 4.4.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 50,00 bis 2 700,00 4.4.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4 50,00 bis 530,00 5 Schutz bestimmter Personengruppen 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung 5.1.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 30,00 bis 1 000,00 5.1.2 Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 80,00 bis 120,00 5.1.3 Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 50,00 bis 320,00 5.1.4 Bewilligung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 3 30,00 bis 1 000,00 5.1.5 Anordnung nach § 28 Abs. 3 50,00 bis 530,00 5.1.6 Anordnung nach § 30 Abs. 2 50,00 bis 530,00 5.1.7 Zulassung nach § 40 Abs. 2 kostenfrei 5.2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung 5.2.1 Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 110,00 bis 2 700,00 5.3 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung 5.3.1 Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 110,00 bis 2 700,00 6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht 6.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung 6.1.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 270,00 6.1.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 50,00 bis 270,00 6.1.3 Anmahnung einer Auskunft nach § 13 Abs. 1 Satz 1 80,00 6.1.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 130,00

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen des fachlich zuständigen Ministeriums und der diesem fachaufsichtlich nachgeordneten Behörden auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten zu erheben.(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.(4) Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

Eingangsformel ArbSchGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 2

§ 2(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten. (2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 3

§ 3Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 3, die Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. November 1999 (GVBl. S. 431), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2003 (GVBl. S. 306), BS 2013-1-39,außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.