AMRÜBefZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts Vom 6. November 1978

Ausfertigungsdatum:
06.11.1978
Fundstelle:
GVBl. 1978, 693
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AMRÜBefZustV

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) bestimmt die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) wird auf den Minister für Soziales, Gesundheit und Sport übertragen.

§ 2

§ 2*Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.