AMaßnBeglZustStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern Vom 3. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
03.06.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 236
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AMaßnBeglZustStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum StaatsvertragDem am 18. Oktober 2019 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für das Land Rheinland-Pfalz wirksam wird, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht1).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.