Haubergordnung für den Landkreis Altenkirchen Vom 9. April 1890*
- Ausfertigungsdatum:
- 09.04.1890
- Fundstelle:
- GVBl. Sondernummer 1968, 192
Wir verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Kreis Altenkirchen, was folgt:
§ 1Hauberge im Sinne dieses Gesetzes sind die Grundstücke in den Gemarkungen Brachbach, Dermbach, Fischbach, Freusburg, Harbach, Herkersdorf, Hüttseifen, Katzenbach, Kirchen, Mudersbach, Offhausen, Wehbach, Wingendorf, Alsdorf, Betzdorf, Bruche, Dauersberg, Grünebach, Sassenroth, Scheuerfeld, Walmenroth, Elben, Fensdorf, Gebhardshain, Molzhain, Steineroth, Selbach, Biersdorf, Daaden, Derschen, Emmerzhausen, Herdorf, Mauden, Niederdreisbach und Schutzbach, welche gegenwärtig zu Haubergverbänden gehören und bisher der Polizeiordnung über die Bewirtschaftung der Hauberge in den Ämtern Freusburg und Friedewald, Kreis Altenkirchen, vom 21. November 1836 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz für 1837 S. 59 ff. und Gesetzsamml. für 1851 S. 382) unterworfen gewesen sind.
§ 10Pächter oder Nutznießer von Hauberganteilen treten in die Genossenschaftspflichten des Eigentümers. Die Genossenschaft kann sich jedoch auch an den letzteren halten.
§ 11(1) Für jeden Hauberg ist von dem Vorsteher (§ 18) ein Lagerbuch zu führen, in welchem a) die Größe und Art der Genossenschaftsgrundstücke,b) Veränderungen durch Einverleibung anderer Grundstücke (§ 3) oder durch Befreiung vom Haubergverband (§§ 4, 5),c) die Anteile der Genossen,d) die Veränderungen in dem Eigentum der Anteile,e) das für die Anteile bestehende geringste Einheitsmaß,f) die genehmigten Abweichungen vom regelmäßigen Wirtschaftsbetrieb (§ 13), g) die auf dem Hauberg ruhenden Lasten zu verzeichnen und nachzutragen sind.(2) Betreffs der Gegenstände unter c) und d) darf das Lagerbuch vom Grundbuch nicht abweichen. (3) Von jeder Eintragung hierüber in das Grundbuch hat das Amtsgericht den Vorsteher zu benachrichtigen. (4) Neu angelegte Lagerbücher sind während einer angemessenen Frist zur Einsicht der Beteiligten offen zu legen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluss festzustellen. (5) Bei Veräußerung eines Haubergteils wird der Nachfolger wegen der seinem Vorgänger gegen die Genossenschaft noch obliegenden Genossenschaftspflichten mitverpflichtet mit Ausschluss der Einrede der Vorausklage. Mehrere Erwerber haften als Gesamtschuldner mit Ausschluss der Einrede der Teilung.
(aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
§ 13(1) Für jeden Hauberg, ist ein Betriebsplan und ein jährlicher Hauungs- und Kulturplan aufzustellen.(2) (aufgehoben)(3) Anstelle des Kreisausschusses tritt hierbei der Schöffenrat.
§ 16Der Beschlussfassung durch die Versammlung der Hauberggenossen bedürfen:1. Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaftsgrundstücke betreffen, namentlich die Einverleibung anderer Grundstücke (§ 3) und die Befreiung vom Haubergverband (§§ 4, 5);2. die Feststellung des Lagerbuchs (§ 11);3. (aufgehoben)4. die Frage, ob die Lohnutzung oder andere Nutzungen für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden sollen; in Ansehung der Lohnutzung ist der Beschluss vor der Verteilung der Nutzungsflächen unter die Genossen zu fassen;5. (aufgehoben)6. die Wahl des Haubergvorstandes und die Gewährung einer Dienstunkostenentschädigung an dessen Mitglieder (§ 18);7. die Regelung des Kassen- und Rechnungswesens (§ 24);8. der Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages und die Erteilung einer Prozessvollmacht, auch in den Fällen, welche nicht unter Nummer 1 fallen, wenn der Gegenstand einen höheren Wert. als 153,39 EUR hat;9. die Veränderung bestehender Einrichtungen, wenn eine Beschlussfassung hierüber von dem vierten Teil der Genossen, nach Anteilen berechnet, beantragt wird.
§ 17(1) Zu den Genossenversammlungen sind sämtliche Genossen mindestens drei Tage vorher mittels ortsüblicher, in den Fällen des § 16 Nr. 1 mittels schriftlicher Vorladung, welche die Gegenstände der Beratung angibt, einzuberufen.. Soll einer der im § 16 bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ortsüblicher Weise zu wiederholen. (2) In den Fällen des § 16 Nr. 1 ist die Versammlung nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Genossen, nach Anteilen berechnet, erschienen ist, es sei denn, dass auf wiederholte Vorladung die Mehrheit nicht erschienen ist. (3) In allen anderen Fällen sind die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlussfähig. (4) Diejenigen Hauberggenossen, welche nicht in der Gemeinde wohnen, in welcher der Hauberg oder die Hauptteile desselben liegen, haben schriftlich bei dem Haubergvorsteher eine in jener Gemeinde wohnhafte Person zu bezeichnen, an welche die Behändigung der Vorladungen erfolgen soll, widrigenfalls ihre Vorladung unterbleiben darf. (5) Jeder Genosse kann sich in der Versammlung durch einen anderen, schriftlich bevollmächtigten Genossen vertreten lassen. Steht ein Anteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben dieselben schriftlich bei dem Vorsteher denjenigen unter ihnen zu bezeichnen, dem die Stimmführung übertragen ist. (6) Für juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Bevormundete werden ihre gesetzlichen Vertreter zugelassen. (7) Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit, nach Anteilen berechnet, gefasst.
§ 18(1) Den Haubergvorstand bilden der Vorsteher, der erste und der zweite Beisitzer. In Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl genügt ein Beisitzer. Mehrere Genossenschaften, welche ihren Sitz in einer Gemeinde haben, können dieselben Personen als Vorstand wählen. (2) Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die nach dieser Frist Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für Vorstandsmitglieder, welche während der Wahlperiode ausscheiden, werden für den Rest derselben Ersatzmänner gewählt. (3) Die Wahl erfolgt unter Leitung des Bürgermeisters in getrennter Wahlhandlung für jeden zu Wählenden. (4) Wird im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom vorsitzenden Bürgermeister zu ziehende Los. (5) Wählbar ist jeder Hauberggenosse, der am Sitz der Genossenschaft wohnt und nicht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat. (6) Über die Gewährung einer Dienstunkostenentschädigung als Vergütung für Versäumnisse und Mühewaltungen beschließt die Genossenversammlung; bare Auslagen sind zu ersetzen. Im Übrigen verwalten die Vorstandsmitglieder ihr Amt unentgeltlich. (7) Zur Ablehnung oder Niederlegung dieses Amtes berechtigen nur diejenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und niedergelegt werden dürfen. (8) Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Schöffenrat des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre für verlustig erklärt werden. (9) Die Vorstandsmitglieder werden durch den Landrat mittels Handschlags an Eides statt verpflichtet.
§ 19(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und vollzieht die Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten sollen; hierbei ist, wenn einer der im § 16 bezeichneten Gegenstände vorliegt, der Beschluss der Genossenversammlung anzuführen.(2) Außerdem hat der Vorstand:1. (aufgehoben)2. die von dem Haubergrechner gelegte Rechnung zu prüfen, sofern hierzu nicht eine besondere Kommission eingesetzt ist (§ 24);3. (aufgehoben)4. bezüglich der Aufstellung und Ausführung des Betriebsplanes sowie des jährlichen Hauungs- und Kulturplanes diejenigen Obliegenheiten wahrzunehmen, welche in Gemeindewaldungen dem Gemeindevorstand zufallen;5. über die Verwertung von Nebennutzungen zu beschließen. Die Gewinnung von Nebennutzungen darf nicht eher stattfinden, als bis dem Forstsachverständigen der Beschluss mitgeteilt ist.
§ 2Die Hauberge bleiben ein ungeteiltes und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer und behalten ihre bisherige örtliche Begrenzung, solange nicht Änderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes eintreten.
§ 20(1) Die weder der Genossenversammlung noch dem Vorstand vorbehaltenen Angelegenheiten werden von dem Vorsteher besorgt.(2) Der Vorsteher hat insbesondere1. die Versammlungen der Genossenschaft und des Vorstandes zu berufen und zu leiten; die Berufung der Genossenversammlung muss erfolgen, wenn der vierte Teil der Genossen, nach Anteilen berechnet, darauf anträgt;2. das Lagerbuch zu führen (§ 11);3. die Hauberge zu verwalten;4. die Beiträge zu den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auszuschreiben und einziehen zu lassen;5. die Nutzungen zu verteilen, und zwar bei Nutzung auf gemeinschaftliche Rechnung in barem Geld, sonst durch Verteilung der Nutzungsflächen unter die Genossen;6. dem Forstsachverständigen Auskunft zu erteilen;7. die Dienstführung des Haubergrechners zu beaufsichtigen;8. (aufgehoben)9. bei der Abgrenzung der Schöffenwahlbezirke und bei der Schöffenwahl mitzuwirken (§ 27).
§ 21(1) Der Vorsteher ist befugt, gegen den Haubergrechner sowie gegen Hauberggenossen,. welche die bestehende Wirtschaftsordnung verletzen, Ordnungs- und Zwangsgelder bis zur Höhe von 1,53 EUR zu verhängen. (2) Wenn ein Hauberggenosse die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so hat der Vorsteher, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Kostenbetrag vorläufig zu bestimmen und den Pflichtigen zu dessen Zahlung aufzufordern. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden, oder steht es fest, dass der Verpflichtete nicht imstande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so ist der Vorsteher berechtigt, Zwangsgelder bis zur Höhe von 1,53 EUR anzudrohen und festzusetzen. (3) Der Ausführung durch einen Dritten sowie der Festsetzung eines Zwangsgeldes muss immer eine schriftliche Androhung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. (4) Die Ordnungsgelder, die Kosten für Ausführung durch einen Dritten und die Zwangsgelder werden erforderlichenfalls auf Antrag des Vorstehers, welcher bei dem Landrat zu stellen ist, im Verwaltungswege beigetrieben. (5) Das Gleiche gilt von Geldleistungen, welche ungeachtet desfallsiger Zahlungsaufforderung des Vorstehers rückständig bleiben. (6) Die Ordnungs- und Zwangsgelder fließen in die Genossenschaftskasse.
§ 22*Gegen die Verfügung des Vorstandes und des Vorstehers findet innerhalb zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Beschwerde an den Schöffenrat statt.
§ 23Die Beisitzer haben neben ihren Obliegenheiten als Mitglieder des Vorstandes: 1. den Vorsteher zu unterstützen und in den von ihm bezeichneten Geschäften sowie in Verhinderungsfällen zu vertreten; die Vertretung liegt zunächst dem ersten, und wenn dieser verhindert ist, dem zweiten Beisitzer ob;2. Unregelmäßigkeiten bei der Haubergverwaltung zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu bringen.
§ 24(1) Die Verwaltung des Kassen- und Rechnungswesens ist einem Rechner zu übertragen. (2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.(3) Die Rechnung ist vor dem 1. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres zu legen und an einem ortsüblich bekannt zu machenden Ort acht Tage lang zur Einsicht der Genossen bereitzuhalten. (4) Die Prüfung und Feststellung der von dem Haubergrechner gelegten Rechnung erfolgt nach Beschluss der Genossenversammlung entweder durch den Vorstand oder durch eine von der Versammlung gewählte Kommission,. (5) Die festgestellte Rechnung ist bis zum 1. August dem Landrat zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
§ 27(1) Der Schöffenrat besteht aus dem Landrat und 12 gewählten Haubergschöffen, von denen die Hauberggenossenschaften in der Bürgermeisterei Gebhardshain einen Schöffen, in der Bürgermeisterei Betzdorf zwei, in der Bürgermeisterei Daaden vier und in der Bürgermeisterei Kirchen fünf Schöffen zu wählen haben. (2) Für jeden Schöffen ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen. (3) Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Landrats durch die Haubergvorsteher nach absoluter Stimmenmehrheit. (4) Wählbar ist jeder im Landkreis Altenkirchen wohnhafte volljährige Eigentümer eines Hauberganteils, der nicht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat. (5) Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von der Hand des Landrats zu ziehende Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. (6) Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur diejenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und niedergelegt werden dürfen. (7) Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch die obere Forstbehörde des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre für verlustig erklärt werden. (8) Die Schöffen werden von dem Landrat mittels Handschlags an Eides statt verpflichtet. (9) Der Landrat beruft den Schöffenrat und führt in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrecht. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und von sieben Schöffen genügt zur Beschlussfähigkeit. (10) Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. (11) Der Beschlussfassung des Schöffenrats unterliegen außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes erwähnten Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Forstsachverständigen und dem Haubergvorstand in betreff des Betriebs-, Hauungs- und Kulturplanes. (12) An den Verhandlungen des Schöffenrats über forsttechnische Gegenstände nimmt der betreffende Forstsachverständige mit beschließender Stimme Teil.
§ 28Über Streitigkeiten unter den Genossen, welche die örtliche Abgrenzung der ihnen zur Nutzung überwiesenen Grundflächen betreffen, hat der in dem Bezirk gewählte Haubergschöffe einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung unter Ausschluss des Rechtsweges die Beschwerde an den Schöffenrat statt.*
§ 29Gegen die Beschlüsse des Schöffenrats steht aus Gründen des öffentlichen Interesses sowie in den Fällen, wo in forsttechnischen Sachen der Beschluss gegen die Stimme des Forstsachverständigen ausgefallen ist, dem Landrat die Beschwerde offen.
§ 3Dem Haubergverband können durch Beschluss der Hauberggenossenschaft andere zu ihrer Verfügung stehende Grundstücke einverleibt werden, nachdem dieselben von allen darauf ruhenden Pfandverbindlichkeiten und sonstigen dinglichen Lasten befreit worden sind. Auf Antrag der Genossenschaft ist die Einverleibung im Grundbuch zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks unterliegen die einverleibten Grundstücke den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 30Die den Hauberggenossenschaften gemeinsamen Kosten, insbesondere die Besoldung und etwaige Pension des Forstsachverständigen werden von den einzelnen Genossenschaften nach der Fläche aufgebracht, von dem Schöffenrat verteilt und von dessen Vorsitzenden eingezogen. Sie fließen in eine gemeinschaftliche Kasse, welche von dem Schöffenrat verwaltet wird.
§ 31Die staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge führt die obere Forstbehörde.
§ 32Genossenschaftsbeschlüsse, welche die im § 16 Nr. 1 bezeichneten Gegenstände betreffen, bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, und solche, welche die im § 16 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Gegenstände betreffen„ sowie alle diejenigen Beschlüsse, gegen welche mindestens der vierte Teil der Versammlung, nach Anteilen berechnet, gestimmt hat, bedürfen der Genehmigung des Landrats.
(aufgehoben)
§ 33 (aufgehoben)
§ 34Die obere Forstbehörde erlässt unter Zustimmung des Schöffenrats Dienstanweisungen für den Vorstand und die Genossenschaftsbeamten. Auch die nach, § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsamml. S 265 ff.) beziehungsweise §§ 137 ff. des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) ergehenden Polizeivorschriften bedürfen, soweit sie die Bewirtschaftung der Hauberge betreffen, der Zustimmung des Schöffenrats.
§ 35In Betreff der Dienstvergehen der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Genossenschaftsbeamten finden die auf die Gemeindebeamten bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) in Verbindung mit den einschlagenden Bestimmungen des § 36 des Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) sinngemäße Anwendung. Die erkannten Strafen fließen in die Genossenschaftskasse.
§ 36(1) Hinsichtlich eines jeden Haubergs, dessen Anteile sich sämtlich in einer Hand vereinigt haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in den §§ 1 und 2, soweit letzterer die Unteilbarkeit und die örtliche Abgrenzung der Hauberge regelt, ferner in den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1, §§ 12 bis 15, 25 bis 27, 29 bis 31, 33 und 34 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Besitzer der Anteile an die Stelle der Genossenschaft, des Vorstandes und des Vorstehers tritt. (2) An die Stelle des § 32 tritt folgende Bestimmung: Maßregeln der im § 16 Nr. 1, 3, 4, 5 bezeichneten Art bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Diese ist befugt, Maßregeln, welche nach dem Gutachten des Schöffenrats den Ruin der Holzwirtschaft herbeiführen würden, zu untersagen.
§ 37(1) Veräußerungen von Haubergflächen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattgefunden haben, können nach Ablauf eines Jahres von diesem Zeitpunkt ab lediglich wegen der Geschlossenheit der Hauberge nicht weiter angefochten werden. (2) Ist innerhalb eines Jahres die Anfechtungsklage nicht erhoben, so sind die Erwerber oder zeitigen Besitzer derartiger Flächen berechtigt, die nachträgliche förmliche Freigabe der Fläche aus dem Haubergverband von der Genossenschaft zu verlangen und diese ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 4 eine entsprechende Erklärung abzugeben. (3) Auf Antrag der Genossenschaft oder des Besitzers des Grundstücks ist die Befreiung desselben vom Haubergverband hierauf nachträglich nach Maßgabe des § 5 im Grundbuch zu vermerken.
§ 38(1) (aufgehoben)(2) Das Gesetz vom 14. März 1881 über gemeinschaftliche Holzungen (Gesetzsamml. S. 261) findet auf die Hauberge im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 4(1) Aus dringenden Gründen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedürfnisses oder des Verkehrs sowie zu Zwecken, welche die Einleitung des Enteignungsverfahrens rechtfertigen würden, können einzelne Flächen auf Antrag der Genossenschaft durch Beschluss des Schöffenrats (§ 27) vom Haubergverband befreit werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der oberen Forstbehörde. (2) Die befreiten Flächen sind den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Nutzungsbeschränkungen nicht unterworfen.
§ 5(1) Auf Antrag der Genossenschaft ist die Befreiung vom Haubergverband im Grundbuch zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks kann über die befreiten Grundstücke in Gemäßheit der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden. (2) Wird ein solches Grundstück unter die Mitglieder der Genossenschaft nach Verhältnis ihrer Anteile in Natur verteilt, so haftet der Naturalteil anstelle des ihm entsprechenden Anteils für die Pfand- und sonstigen dinglichen Verbindlichkeiten des letzteren.
§ 6(1) Die Hauberggenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. (2) Die Verpfändung eines Haubergs ist fortan unzulässig. Die sonstige dingliche Belastung darf nur für Zwecke erfolgen, welche die Einleitung des Enteignungsverfahrens rechtfertigen würden, und bedarf der Genehmigung der oberen Forstbehörde.
§ 7(1) Die Anteile der einzelnen Genossen an dem Hauberg bestimmen sich nach dem bisher üblichen Maßstab. (2) Den Genossen steht die freie Verfügung über ihre Anteile zu. Jedoch dürfen die Anteile unter das für jeden Hauberg jetzt bestehende geringste Einheitsmaß hinab nicht geteilt werden. (3) Ist ein solches nicht mit Sicherheit zu ermitteln, so erfolgt die Festsetzung eines Minimaleinheitsmaßes nach Anhörung des Haubergvorstandes durch den Schöffenrat. Der Beschluss desselben bedarf der Bestätigung der oberen Forstbehörde.
§ 8(1) Die Hauberge und die Zahl ihrer Anteile werden in das Grundbuch eingetragen. (2) Die Eintragung geschieht unter entsprechender Anwendung des Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein vom 30. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 287ff) nach Maßgabe einer vom Minister der Justiz zu erlassenden Instruktion.*
§ 9(1) Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach Verhältnis seines Anteils bei. (2) Nach demselben Verhältnis werden die gemeinschaftlichen Nutzungen verteilt.
§§ 14 und 15 (aufgehoben)
§§ 25 und 26 (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.