Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 6. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 494
AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der PolizeiverwaltungInhaltsübersicht 1 Abrechnung nach dem Zeitaufwand 2 Enteignung nach dem Landesenteignungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Personenbeförderungsgesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder dem Baugesetzbuch 3 Juristische Personen 4 Sammlungsrecht 5 Versammlungsrecht 6 Versammlungen und Aufzüge im befriedeten Bezirk 7 Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde für den Gebrauch im Ausland 8 Titel, Orden, Ehrenzeichen 9 Schutz der Sonn- und Feiertage 10 Öffentlich-rechtliche Namensänderung 11 Meldewesen 12 Fundsachen 13 Rettungswesen 14 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 15 Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 16 Personenstandswesen 17 Leistungen nach dem Baugesetzbuch 18 Geldwäschegesetz 19 Waffenrecht 20 Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung 21 Öffentliche Glücksspiele außerhalb von Spielbanken 22 Spielbanken 23 Ausgangsstoffgesetz Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Abrechnung nach dem Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen 1.1 mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt 27,60 1.2 mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt 20,70 1.3 mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt 18,30 1.4 mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt 16,10 Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 1. Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind.2. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird.3. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind. 2 Enteignung nach dem Landesenteignungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Personenbeförderungsgesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder dem Baugesetzbuch 2.1 Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten auf einem Grundstück, dessen Enteignung in Betracht kommt, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103, BS 214-20) in der jeweils geltenden Fassung 210,00 bis 1 400,00 2.2 Festsetzung einer Entschädigung in Geld nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LEnteigG 210,00 bis 1 400,00 2.3 Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 28 LEnteigG 210,00 bis 7 100,00 2.4 Verlängerung der Frist für die Ausführung eines Vorhabens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 LEnteigG 210,00 bis 1 400,00 2.5 Beurkundung einer Einigung nach § 32 Abs. 2 LEnteigG oder § 110 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) 2.5.1 soweit eine Entschädigung in Geld vereinbart wird 6 v. T. des vereinbarten Entschädigungsbetrags, mindestens 420,00 2.5.2 soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte vereinbart wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 420,00 2.6 Beurkundung einer Teileinigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 2 LEnteigG oder § 111 Satz 1 BauGB 210,00 bis 1 400,00 2.7 Festsetzung einer Entschädigung nach einer vorangegangenen Teileinigung 2.7.1 soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 420,00 2.7.2 soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 420,00 2.8 Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach den §§ 34 und 35 Abs. 2 LEnteigG oder § 112 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2 BauGB 2.8.1 soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 420,00 2.8.2 soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 420,00 2.9 Erlass eines Teilenteignungsbeschlusses nach den §§ 34 und 35 Abs. 3 LEnteigG oder § 112 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 3 BauGB 2.9.1 soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 420,00 2.9.2 soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 420,00 2.10 Erlass einer Vorabentscheidung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 420,00 2.11 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LEnteigG oder § 114 Abs. 2 Satz 1 BauGB 210,00 bis 1 400,00 2.12 Vorzeitige Besitzeinweisung 2.12.1 Erlass eines Beschlusses, der dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung stattgibt, nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LEnteigG, § 44b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, § 29a Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, § 21 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 - 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung oder § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB 210,00 bis 1 400,00 2.12.2 Festsetzung von Art und Höhe einer Entschädigung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LEnteigG, § 44b Abs. 5 Satz 2 EnWG, § 29a Abs. 5 Satz 2 PBefG, § 21 Abs. 5 Satz 2 AEG oder § 116 Abs. 4 Satz 2 BauGB, wenn diese Festsetzung selbstständig erfolgt 2.12.2.1 soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 420,00 2.12.2.2 soweit eine Entschädigung anders als in Geld festgesetzt wird 210,00 bis 1 400,00 2.13 Erlass einer Ausführungsanordnung nach § 39 Abs. 1 LEnteigG oder § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB 210,00 bis 1 400,00 2.14 Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 120 Abs. 1 Satz 1 BauGB 210,00 bis 1 400,00 2.15 Erlass eines Beschlusses, der einem Antrag auf Rückenteignung stattgibt, nach § 45 Abs. 6 i. V. m. den §§ 34 und 35 Abs. 2 LEnteigG oder § 102 Abs. 6 i. V. m. den §§ 112 und 113 Abs. 2 BauGB 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 420,00 2.16 Anordnung einer Duldung gemäß § 48a Satz 8 EnWG 210,00 bis 1 400,00 2.17 Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit bis auf 10 v. H. ermäßigte Gebühr für die einem solchen Antrag stattgebende Amtshandlung; eine dafür vorgegebene Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden 3 Juristische Personen 3.1 Verein 3.1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 140,00 bis 1 700,00 3.1.2 Genehmigung einer Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, nach § 33 Abs. 2 BGB 140,00 bis 1 700,00 3.1.3 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 140,00 bis 1 700,00 3.2 Stiftung 3.2.1 Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 1 und § 82 BGB 140,00 bis 1 700,00 3.2.2 Anerkennung von Beschlüssen des Vorstands der Stiftung nach § 8 Abs. 3 des Landesstiftungsgesetzes (LStiftG) vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385, BS 401-1) in der jeweils geltenden Fassung 140,00 bis 1 700,00 3.2.3 Entscheidung zur Klärung eines Rechtsverhältnisses nach § 13 LStiftG 140,00 bis 1 700,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 3.2 Die Amtshandlungen sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. 4 Sammlungsrecht 4.1 Erteilung einer Sammlungserlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 5. März 1970 (GVBl. S. 93, BS 218-10) in der jeweils geltenden Fassung 29,50 bis 715,00* 4.2 Rücknahme, Widerruf oder Einschränkung der Erlaubnis nach § 4 SammlG 29,50 bis 715,00* 4.3 Erteilung von Auflagen nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 SammlG 29,50 bis 715,00* 4.4 Verbot der Durchführung oder Fortsetzung einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 9 Abs. 3 SammlG 140,00 bis 1 500,00* 4.5 Sonstige Amtshandlungen der zuständigen Behörden, z. B. Aufklärungsanordnung nach § 9 Abs. 1 SammlG, Zuführung des Sammlungsertrags nach § 6 Abs. 3 oder § 9 Abs. 5 SammlG oder Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders nach § 7 SammlG 29,50 bis 715,00* 5 Versammlungsrecht 5.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Uniformierungsverbot nach § 3Abs. 2 Satz 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung 35,50 bis 240,00 5.2 Verbot einer Versammlung in einem geschlossenen Raum nach § 5 des Versammlungsgesetzes oder Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzugs nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes 35,50 bis 390,00 5.3 Erteilung von Auflagen für eine Versammlung in einem geschlossenen Raum nach § 5 des Versammlungsgesetzes oder Erteilung von Auflagen für eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes 35,50 bis 240,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 5.2 und 5.3 Wer die Versammlung oder den Aufzug veranstaltet oder verantwortlich leitet oder dies beabsichtigt, kann als Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner nur herangezogen werden, wenn die Amtshandlung durch Umstände veranlasst ist, die seinem Pflichtenkreis zuzurechnen sind. 6 Versammlungen und Aufzüge im befriedeten Bezirk Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen innerhalb des befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz nach § 3 des Landesgesetzes über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 167, BS 1101-3) in der jeweils geltenden Fassung 21,50 bis 240,00 7 Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde für den Gebrauch im Ausland 21,50 bis 43,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 7 In einer Angelegenheit der Jugend- oder Sozialhilfe ist die Beglaubigung gebührenfrei. 8 Titel, Orden, Ehrenzeichen Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung 14,50 bis 36,00 9 Schutz der Sonn- und Feiertage 9.1 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot zum Schutz der Gottesdienste nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes (LFtG) vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung 36,00 bis 430,00* 9.2 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 LFtG 75,00 bis 715,00* 9.3 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Sportveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 LFtG 36,00 bis 715,00* 9.4 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Tanzveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 LFtG 75,00 bis 715,00* 10 Öffentlich-rechtliche Namensänderung 10.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 1 500,00 10.2 Änderung eines Vornamens nach § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes 60,00 bis 360,00 11 Meldewesen 11.1 Erteilung einer schriftlichen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung 8,00 11.2 Erteilung von Melderegisterauskünften 11.2.1 Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG 11.2.1.1 für jede betroffene Person 10,00 11.2.1.2 für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, für jede betroffene Person 11,00 11.2.2 Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG, auch für gewerbliche Zwecke 11.2.2.1 mit einer Nachbearbeitung für jede betroffene Person 8,00 11.2.2.2 ohne eine Nachbearbeitung für jede betroffene Person 5,00 11.2.2.3 Datenbestätigung nach § 49a BMG für jede betroffene Person 5,00 11.2.3 Erteilung einer automatisierten Melderegisterauskunft zur Personenidentifikation nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG für jede betroffene Person 1,20 11.2.4 Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG für jede betroffene Person zusätzlich zu der Gebühr nach lfd. Nr. 11.2.1 3,80 11.2.5 Erteilung einer Gruppenauskunft nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BMG 120,00 bis 3 600,00 11.3 Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen 11.3.1 Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Partei, eine Wählergruppe oder einen anderen Träger eines Wahlvorschlags im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG 120,00 bis 1 200,00 11.3.2 Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Mandatsträgerin oder einen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über ein Alters- oder Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG für jeden Jubiläumsfall 8,50 11.3.3 Erteilung einer Melderegisterauskunft an einen Adressbuchverlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BMG 120,00 bis 6 000,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 11.2 und 11.3 1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1, 11.2.2.1 und 11.2.4 erhöhen sich bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand für jede betroffene Person um 5,00 bis 50,00 EUR.2. Für die Erteilung einer Melderegisterauskunft über mehrere Personen nach § 44 Abs. 2 BMG oder mehrere Jubiläen nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG können die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1, 11.2.2 und 11.3.2 für jede betroffene Person oder für jeden Jubiläumsfall ermäßigt werden. 12 Fundsachen 12.1 Herausgabe der Fundsache an die Verliererin oder den Verlierer, die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die sonstige empfangsberechtigte Person innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Behörde oder, sofern diese Sache nicht mehr als 10,00 EUR wert ist, nach dem Fund 1 v. H. des gemeinen Werts der Fundsache, mindestens 3,50 12.2 Herausgabe der Fundsache an die Finderin oder den Finder, die oder der das Eigentum an dieser Sache erworben hat 12.2.1 bei einem gemeinen Wert der Fundsache bis zu 50,00 EUR gebührenfrei 12.2.2 bei einem gemeinen Wert der Fundsache über 50,00 EUR 1 v. H. des gemeinen Werts der Fundsache, mindestens 3,50 13 Rettungswesen 13.1 Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung je Krankenkraftwagen 85,00 bis 170,00 13.2 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Betriebs von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 3 RettDG je zusätzlichen oder entfallenden Krankenkraftwagen 43,00 bis 130,00 13.3 Genehmigung des Austauschs eines Krankenkraftwagens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 RettDG je Austausch eines Krankenkraftwagens 16,50 bis 85,00 13.4 Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG je Krankenkraftwagen 43,00 bis 85,00 13.5 Nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 19 Abs. 1 RettDG 43,00 bis 85,00 13.6 Erteilung von Anordnungen nach § 19 Abs. 3 RettDG 43,00 bis 85,00 13.7 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 RettDG 85,00 bis 170,00 13.8 Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG 2 100,00 bis 3 000,00 13.9 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Betriebs von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 RettDG 420,00 bis 1 700,00 13.10 Genehmigung des Austauschs eines Luftfahrzeugs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 RettDG je Austausch eines Luftfahrzeugs 170,00 bis 420,00 13.11 Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG 170,00 bis 420,00 13.12 Nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 RettDG 170,00 bis 420,00 13.13 Erteilung von Anordnungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 RettDG 170,00 bis 420,00 13.14 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 RettDG 420,00 bis 840,00 13.15 Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (APORettSan) vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 797, BS 2128-1-2) in der jeweils geltenden Fassung 85,00 bis 420,00 13.16 Erlass von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 5 APORettSan 33,50 bis 85,00 13.17 Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 APORettSan 16,50 bis 43,00 13.18 Anerkennung von sonstigen Ausbildungen nach § 15 Abs. 3 APORettSan 80,00 bis 390,00 14 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Vorbemerkung Von der Erhebung der Gebühren nach lfd. Nr. 14.1 bis 14.5 und 14.7 bis 14.9 kann abgesehen werden, soweit dies aus Billigkeitsgründen geboten ist. 14.1 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung 43,00 bis 8 600,00 14.2 Ingewahrsamnahme oder Transport einer Person, die nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 POG erfüllt oder diese nur deshalb erfüllt, weil sie sie aufgrund der Einnahme berauschender Mittel fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat 14.2.1 Ingewahrsamnahme oder Transport je Person 43,00 bis 435,00 14.2.2 Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je Person 35,50 14.2.3 Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Sachen bei von der in Gewahrsam genommenen oder transportierten Person verursachter Verschmutzung 43,00 bis 435,00 14.3 Sicherstellung von Sachen nach § 22 POG bei einem Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten 43,00 bis 2 200,00 14.4 Verwahrung sichergestellter Sachen nach § 23 POG je Tag 8,00 bis 26,00, mindestens 26,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 14.4 Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten Sachen wird die Gebühr erst für den Zeitraum ab dem Tag der Freigabe dieser Sachen erhoben. 14.5 Maßnahmen nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10) in der jeweils geltenden Fassung 14.5.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHundG 43,00 bis 170,00 14.5.2 Zulassung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 5 LHundG 8,00 bis 85,00 14.5.3 Widerruf einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 6 LHundG 43,00 bis 170,00 14.5.4 Anordnung der zuständigen Behörde zur Vorführung und Begutachtung eines Hundes durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG 35,50 bis 60,00 14.5.5 Begutachtung eines Hundes durch die Polizeidiensthundestaffel aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG 29,50 bis 300,00 14.6 Polizeiliche Maßnahmen bei Transporten und zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen 14.6.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, von Transporten gefährlicher Güter, insbesondere radioaktiver Stoffe und Sprengstoffe, und gefährdeter Güter, insbesondere Geld und Kunstgüter, ohne Rücksicht auf die Art und Anzahl der begleiteten Fahrzeuge sowie von verkehrs- und betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 14.6.1.1 auf Straßen je angefangene Viertelstunde und Begleitfahrzeug 54,00 14.6.1.2 auf Wasserstraßen je angefangene Betriebsstunde und Begleitboot 300,00 14.6.1.3 zusätzlich für den Verwaltungsaufwand 145,00 bis 1 500,00 14.6.2 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten sowie Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter, sofern hierfür über die polizeiliche Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eingesetzt werden 35,50 bis 15 700,00 14.6.3 Überprüfung des Gesamtgewichts eines Fahrzeugs durch polizeieigene Waagen 14.6.3.1 Verwiegung eines zweiachsigen Fahrzeugs 42,50 14.6.3.2 jede weitere Achse zusätzlich 21,50 Anmerkungen zu lfd. Nr. 14.6 1. Die Gebühr für den Verwaltungsaufwand wird auch erhoben, wenn der Transport nicht durchgeführt wird.2. Bei den Gebühren für die polizeiliche Begleitung von Transporten sind bei der Ermittlung des Zeitaufwands die Zeiten der An- und Abfahrt sowie von der Polizei nicht zu vertretende Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Wird ein Transport nicht durchgeführt, sind auch angefallene Fahrzeiten nach lfd. Nr. 14.6.1.1 oder lfd. Nr. 14.6.1.2 zu berechnen.3. Werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, sind die Gebühren für die Transportbegleitung nach lfd. Nr. 14.6.1.1 oder lfd. Nr. 14.6.1.2 sowie die Gebühren für polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen nach lfd. Nr. 14.6.2 durch die Anzahl der Auftraggeber zu teilen. Dies gilt nicht für die Gebühr für den Verwaltungsaufwand nach lfd. Nr. 14.6.1.3. 14.7 Suche, Rettung oder Bergung einer Person, wenn sie die Amtshandlungen zurechenbar verursacht hat und die von ihr gesetzte Ursache nicht erkennbar auf eine Selbsttötungsabsicht, einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst eine hilflose Lage zurückzuführen ist 43,00 bis 25 300,00 14.8 Ungerechtfertigtes Auslösen von Einsätzen der Polizei 14.8.1 Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person 43,00 bis 33 700,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 14.8.1 Ungerechtfertigt ist das Auslösen eines Einsatzes durch eine Person, wenn hierfür kein Anlass bestand und die Person den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat. Dies gilt auch, wenn eine Person den Einsatz durch ihr Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat. 14.8.2 Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruchs- oder Brandmeldeanlage je Einsatz der Polizei 200,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 14.8.2 1. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruchs- oder Brandmeldeanlage, wenn die Polizei außer der Alarmauslösung der Anlage keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt. Als ungerechtfertigte Alarmierung gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist.2. Die Vereinbarungen in Konzessionsverträgen bleiben unberührt. 14.9 Einsatz von Polizei- oder Ordnungskräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit innerhalb von 24 Stunden erforderlich ist 35,50 bis 1 600,00 14.10 Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz 14.10.1 Überprüfung des Sicherheitskonzepts nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 POG 120,00 bis 1 800,00 14.10.2 Erteilung eines Bescheids nach § 26 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 POG 41,00 bis 125,00 14.10.3 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den § 67 Abs. 1 Satz 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 1 POG 120,00 bis 1 100,00 14.10.4 Mitwirkung der Polizei im Rahmen der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 1 POG 120,00 bis 1 100,00 14.11 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338, BS 95-1) in der jeweils geltenden Fassung 50,00 bis 255,00 15 Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 15.1 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 36,00 bis 430,00 15.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 14,50 bis 140,00 16 Personenstandswesen 16.1 Eheschließung 16.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung 16.1.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 57,00 16.1.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 75,00 bis 140,00 16.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung 16.1.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 28,50 16.1.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 36,00 bis 75,00 16.1.3 Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG 16.1.3.1 am Amtssitz 16.1.3.1.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten 36,00 bis 55,00 16.1.3.1.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 75,00 bis 140,00 16.1.3.2 in Amtsräumen außerhalb des Amtssitzes 16.1.3.2.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten 75,00 bis 140,00 16.1.3.2.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 100,00 bis 210,00 16.1.3.3 bei lebensgefährlicher Erkrankung gebührenfrei 16.1.3.4 bei einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt in den Fällen nach lfd. Nr. 16.1.3.1 oder lfd. Nr. 16.1.3.2 Gebühr nach lfd. Nr. 16.1.3.1 oder lfd. Nr. 16.1.3.2 zuzüglich 40,00 16.2 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG oder eines mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisses nach dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) 16.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 57,00 16.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 75,00 bis 140,00 16.2.3 wenn Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei 16.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 57,00 16.4 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland nach § 39 Abs. 4 PStG 16.4.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 57,00 16.4.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 75,00 bis 140,00 16.4.3 wenn Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei 16.5 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 16.5.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG 28,50 16.5.2 Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen oder Mitwirkung bei der Vorbereitung und Erstellung eines Antrags auf Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen 29,50 bis 120,00 16.5.3 Berichtigung eines Personenstandsregistereintrags nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der anzeigepflichtigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde 75,00 bis 140,00 16.5.4 Beurkundung 16.5.4.1 einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 1 PStG 75,00 bis 140,00 16.5.4.2 einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG 75,00 bis 140,00 16.5.4.3 einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG 75,00 bis 140,00 16.5.4.4 einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines im Ausland erfolgten Sterbefalls nach § 36 Abs. 1 PStG 75,00 bis 140,00 16.5.5 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung 16.5.5.1 zur Namensführung bei Ehe nach § 41 Abs. 1 PStG 28,50 16.5.5.2 zur Namensangleichung nach § 43 Abs. 1 PStG 28,50 16.5.5.3 zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 PStG gebührenfrei 16.5.5.4 zur Namensführung des Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG 28,50 16.5.5.5 zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Abs. 1 PStG 28,50 16.5.5.6 zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG 45,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.5.5 1. Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.1 wird nicht erhoben, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird.2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.4 wird nicht erhoben, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält. 16.5.6 Bescheinigungen über Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zur Namensführung nach § 46 PStV 15,00 16.6 Personenstandsurkunden und -bescheinigungen 16.6.1 Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 PStG 15,00 16.6.2 Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) 15,00 16.6.3 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars für Personenstandsurkunden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. EU Nr. L 200 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1120 der Zivilprozessordung (ZPO) 15,00 16.6.4 Ausstellung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 PStV 15,00 16.6.5 Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 PStG 15,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.6 1. In den Fällen der lfd. Nr. 16.6.1 bis 16.6.4 wird für jedes gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte Überstück 50 v. H. der jeweiligen Gebühr erhoben.2. Die Gebühren nach lfd. Nr. 16.6 werden nicht erhoben bei Ersuchen von Behörden und Gerichten sowie ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland nach § 65 PStG. 16.7 Auskunft und Einsicht 16.7.1 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag nach § 62 Abs. 2 PStG 12,00 16.7.2 Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Abs. 2 PStG 12,00 bis 60,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.7 1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 16.7 werden nicht erhoben bei Ersuchen von Behörden und Gerichten sowie ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland nach § 65 PStG.2. Die Benutzung für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG ist gebührenfrei. 16.8 Sonstiges 16.8.1 Beglaubigte Abschrift aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 14,00 16.8.2 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV 14,00 16.8.3 Suche eines Personenstandseintrags oder Vorgangs, wenn zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können Gebühr nach lfd. Nr. 1 17 Leistungen nach dem Baugesetzbuch Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 176 Abs. 5 Satz 2, § 179 Abs. 3 Satz 3, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 BauGB 6 v. T. des festgesetzten Betrags, mindestens 420,00 18 Geldwäschegesetz 18.1 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung 43,00 bis 7 100,00 18.2 Bestimmung von Kriterien, bei deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GwG absehen können nach § 6 Abs. 4 Satz 3 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.3 Verbot der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.4 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 8 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.5 Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 9 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.6 Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 2 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.7 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG nach § 7 Abs. 3 GwG 75,00 bis 14 000,00 18.8 Verlangen des Widerrufs der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG 75,00 bis 14 000,00 18.9 Anordnung, dass ein Mutterunternehmen sicherstellt, dass ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen nach § 9 Abs. 3 Satz 3 GwG 75,00 bis 14 000,00 18.10 Anordnung zur Erfüllung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5a GwG 43,00 bis 7 100,00 18.11 Anordnung einer verstärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und zusätzlicher Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 8 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.12 Maßnahme oder Anordnung zur Sicherstellung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG 140,00 bis 14 000,00 18.13 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz bei den Verpflichteten nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.14 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs nach § 51 Abs. 5 Satz 1 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.15 Verbot der Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG nach § 51 Abs. 5 Satz 2 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.16 Abberufung von Mitgliedern der Führungs- und Leitungsebene von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG nach § 51 Abs. 5b Satz 2 GwG 43,00 bis 7 100,00 18.17 Untersagung der Ausübung der Dienstleistung von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG nach § 51 Abs. 5b Satz 3 GwG 43,00 bis 7 100,00 19 Waffenrecht 19.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte 19.1.1 für eine natürliche Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe 80,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 19.1.1 Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern Gebühren nach lfd. Nr. 19.1.2 oder 19.1.4 bis 19.1.11 zu erheben sind. 19.1.2 für mehrere berechtigte Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 19.1.2.1 für die erste Person 80,00 19.1.2.2 für jede weitere Person 41,50 19.1.3 für eine juristische Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 90,00 19.1.4 für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 19.1.4.1 i. V. m. § 13 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe 53,00 19.1.4.2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Langwaffe 35,50 19.1.5 für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 19.1.5.1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 53,00 19.1.5.2 i. V. m. § 14 Abs. 5 WaffG je weitere Schusswaffe 70,00 19.1.5.3 i. V. m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WaffG 70,00 19.1.6 für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 53,00 19.1.7 für Waffensammler nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 WaffG 240,00 bis 475,00 19.1.8 für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 WaffG 180,00 19.1.9 für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 WaffG 240,00 bis 475,00 19.1.10 für Erwerber von Schusswaffen infolge Erbfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe 90,00 19.1.11 für Feuerwaffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe 70,00 19.2 Ein- oder Austragungen in einer bereits erteilten Waffenbesitzkarte 19.2.1 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer weiteren Waffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 35,50 19.2.2 Eintragung einer Berechtigung einer weiteren Person zum Erwerb und Besitz oder zum Besitz einer oder mehrerer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG 35,50 19.2.3 Eintragung einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Waffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 18,00 19.2.4 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG 18,00 19.2.5 Eintragung einer infolge Erbfalls erworbenen Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 WaffG 18,00 19.2.6 Eintragung eines Wechsel- oder Austauschlaufs oder einer Wechseltrommel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 18,00 19.2.7 Austragung von berechtigten Personen, Waffen, Wechsel- oder Austauschläufen oder Wechseltrommeln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 18,00 19.3 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte 19.3.1 aufgrund einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG 35,50 19.3.2 aufgrund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 WaffG 180,00 19.4 Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition nach § 11 WaffG 23,50 bis 70,00 19.5 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines 19.5.1 für eine natürliche Person nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 35,50 19.5.2 für Munitionssammler nach § 10 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 WaffG 120,00 bis 240,00 19.5.3 für Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 WaffG 120,00 bis 240,00 19.6 Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG 120,00 bis 715,00 19.7 Gewerbsmäßige Waffen- und Munitionsherstellung, Waffen- und Munitionshandel 19.7.1 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) 240,00 bis 3 000,00 19.7.2 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) 240,00 bis 3 000,00 19.7.3 Stellvertretererlaubnis nach § 21a i. V. m. § 21 Abs. 1 WaffG 240,00 bis 1 200,00 19.7.4 Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG 60,00 bis 595,00 19.7.5 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG 60,00 bis 240,00 19.7.6 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG 60,00 bis 240,00 19.8 Erlaubnisse zum Führen, Ausstellung eines Waffenscheins 19.8.1 Ausstellung eines Waffenscheins 19.8.1.1 für gefährdete Personen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG 180,00 bis 360,00 19.8.1.2 für Bewachungsunternehmer und -personal nach § 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG 240,00 bis 475,00 19.8.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins 19.8.2.1 für gefährdete Personen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 WaffG 95,00 bis 180,00 19.8.2.2 für Bewachungsunternehmer und -personal nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 WaffG 120,00 bis 300,00 19.8.3 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Wachpersonen nach § 28 Abs. 3 WaffG je Person 95,00 19.8.4 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG 95,00 19.8.5 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG 95,00 19.9 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 WaffG 60,00 bis 240,00 19.10 Schießstätten 19.10.1 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG 240,00 bis 1 200,00 19.10.2 Regel- oder Sonderprüfung einer Schießstätte nach § 27 i. V. m. § 27a WaffG 120,00 bis 595,00 19.11 Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes 19.11.1 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach § 29 WaffG i. V. m. § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung 35,50 bis 95,00 19.11.2 Allgemeine Erlaubnis gegenüber gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes zu Waffenhändlern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 WaffG i. V. m. § 29 AWaffV 95,00 19.11.3 Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass 19.11.3.1 für den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 und 1a WaffG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 AWaffV 35,50 19.11.3.2 für eine Person aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 WaffG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 AWaffV 95,00 19.11.4 Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der erstmaligen Eintragung von bis zu drei Waffen nach § 32 Abs. 3 und 6 WaffG 70,00 19.11.5 Ein- oder Austragung von Waffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG 18,00 19.11.6 Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 WaffG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV 23,50 19.11.7 Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG 18,00 19.12 Zulassung einer Ausnahme 19.12.1 von den Alterserfordernissen 19.12.1.1 allgemein oder für den Einzelfall nach § 3 Abs. 3 WaffG 59,00 19.12.1.2 für das Schießen auf Schießstätten nach § 27 Abs. 4 WaffG 35,50 19.12.2 von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG 60,00 bis 240,00 19.12.3 für Veranstaltungen der Brauchtumspflege nach § 16 Abs. 2 WaffG 60,00 bis 120,00 19.12.4 von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 6 WaffG je Waffe 23,50 19.12.5 von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV beim Schießen auf Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV 60,00 bis 240,00 19.12.6 von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG 60,00 bis 240,00 19.13 Prüfungen, Überprüfungen, Anerkennungen und Gestattungen 19.13.1 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und persönlichen Eignung nach § 6 WaffG nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WaffG 23,50 bis 70,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 19.13.1 Bei Registerabgleichen im automatisierten Verfahren (Regelüberprüfung) und einem Zeitaufwand von weniger als einer Viertelstunde je Erlaubnisinhaber, kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 19.13.2 Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG 23,50 bis 70,00 19.13.3 Abnahme einer Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV 120,00 bis 300,00 19.13.4 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AWaffV 595,00 bis 1 800,00 19.13.5 Abnahme einer Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG i. V. m. den §§ 15 und 16 AWaffV 120,00 bis 360,00 19.13.6 Verdachtsabhängige Vorortkontrolle zur Prüfung der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG 60,00 bis 300,00 19.13.7 Verdachtsunabhängige Vorortkontrolle zur Prüfung der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG 23,50 bis 50,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 19.13.7 Führt die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle zu keinerlei Beanstandungen mit weiterem Zeitaufwand, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. 19.13.8 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 oder § 14 AWaffV 35,50 bis 180,00 19.13.9 Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV 60,00 bis 180,00 19.14 Anordnungen, Untersagungen, Sicherstellung und Einziehung 19.14.1 Anordnung 19.14.1.1 der Vorlage eines Zeugnisses über die Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG 60,00 bis 120,00 19.14.1.2 zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 WaffG 23,50 bis 715,00 19.14.1.3 zur Kennzeichnungspflicht nach § 25a WaffG 23,50 bis 60,00 19.14.1.4 zur Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG 23,50 bis 180,00 19.14.1.5 nach § 37c Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG gebührenfrei 19.14.1.6 nach § 39 Abs. 3 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 WaffG 23,50 bis 180,00 19.14.2 Untersagung 19.14.2.1 nach § 27a Abs. 2 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WaffG 60,00 bis 475,00 19.14.2.2 nach § 10 Abs. 4 oder § 25 Abs. 1 AWaffV 47,00 bis 360,00 19.14.3 Sicherstellung von Gegenständen nach § 37c Abs. 2, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 WaffG 23,50 bis 300,00 19.14.4 Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen nach § 37c Abs. 3 oder § 46 Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2 WaffG 23,50 bis 300,00 19.15 Sonstige Amtshandlungen 19.15.1 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu der die berechtigte Person Anlass gegeben hat, nach § 45 WaffG 60,00 bis 595,00 19.15.2 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene, unlesbar oder anderweitig unbrauchbar gewordene waffenrechtliche Erlaubnis 35,50 bis 180,00 19.15.3 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis 35,50 bis 70,00 19.15.4 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 oder § 56 WaffG gebührenfrei 19.15.5 Amtshandlungen und Erlaubnisse in Bezug auf Waffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlichen Bediensteten verwendet werden gebührenfrei 19.15.6 Sonstige Amtshandlungen, Prüfungen, Untersuchungen, Ausnahmen und Erlaubnisse in Bezug auf Waffen und Munition, die im Interesse oder auf Veranlassung des Betroffenen vorgenommen werden 17,50 bis 595,00 20 Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung Entscheidung über die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung nach § 55a Abs. 1 bis 4 der Kommunalwahlordnung vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247, BS 2021-1-1) in der jeweils geltenden Fassung 600,00 bis 6 000,00* 21 Öffentliche Glücksspiele außerhalb von Spielbanken 21.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVBl. S. 767, BS Anhang I 168) in der jeweils geltenden Fassung für das Veranstalten einer Lotterie nach § 5 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung 3 v. T. des tatsächlichen Spielkapitals des ersten Erlaubnisjahres abzüglich der Lotteriesteuer; höchstens 59 100,00 21.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LGlüG i. V. m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle im Sinne von § 6 Abs. 2 LGlüG 220,00 bis 660,00 21.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LGlüG i. V. m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zum Vermitteln von Klassenlotterien in einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers im Sinne von § 6 Abs. 5 LGlüG, die nicht Annahmestelle ist 220,00 bis 660,00 21.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LGlüG i. V. m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle im Sinne von § 7 LGlüG 440,00 bis 2 500,00 21.5 Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LGlüG i. V. m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 8 LGlüG je angebotenes Glücksspiel 1 350,00 bis 3 600,00 21.6 Untersagung der Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eines unerlaubten Glücksspiels sowie die Mitwirkung hieran nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG 1 200,00 bis 59 100,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 21.1 bis 21.6 1. Im Falle der lfd. Nr. 21.1 gilt als Spielkapital die Summe der Entgelte, die für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werden, abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenen Anteils. Sofern sich die Erlaubnis auf eine länderübergreifende Veranstaltung bezieht, wird das auf Rheinland-Pfalz entfallende Spielkapital als Bemessungsgrundlage herangezogen. Ist die zuständige Behörde ermächtigt, die Erlaubnis auch mit Wirkung für ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um das auf dieses Land entfallende Spielkapital.2. Im Falle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes kann die jeweilige Gebühr bis auf 10 v. H. ermäßigt werden. Soweit im Falle der lfd. Nr. 21.1 für die jeweilige Gebührenerhebung nach § 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes kein tatsächliches Spielkapital zugrunde gelegt werden kann, ist ein nach Aktenlage zu schätzendes Spielkapital als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. 21.7 Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG 220,00 bis 6 600,00 21.8 Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes 21.8.1 Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes nach § 13 Abs. 4 Satz 2 LGlüG durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts in einer Annahmestelle, Wettvermittlungsstelle, Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers, Spielhalle, Gaststätte oder Pferdewettvermittlungsstelle 55,00 bis 220,00 21.8.2 Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes nach § 13 Abs. 4 Satz 1 LGlüG in einer Annahmestelle, Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers, Gaststätte oder Pferdewettvermittlungsstelle 110,00 bis 440,00 21.8.3 Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes nach § 13 Abs. 4 Satz 1 LGlüG in einer Wettvermittlungsstelle 110,00 bis 880,00 21.8.4 Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes nach § 13 Abs. 4 Satz 1 LGlüG in einer Spielhalle 110,00 bis 1 320,00 21.9 Mitwirkung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LGlüG 880,00 bis 2 200,00 21.10 Sonstige Mitwirkungshandlungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Zusammenhang mit dem Entzug oder der Beschränkung der Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle 110,00 bis 6 600,00 21.11 Jede sonstige Amtshandlung der Glücksspielaufsicht (insbesondere nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 LGlüG, § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, § 9a Abs. 4 Satz 7 GlüStV 2021) 110,00 bis 16 500,00 22 Spielbanken 22.1 Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 3 des Spielbankgesetzes vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260, BS 716-6) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 für den Betrieb einer Spielbank 5 500,00 bis 220 000,00 22.2 Zulassung des Betriebs eines weiteren Glücksspiels oder eines standortübergreifenden Automatenspiels nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Spielordnung vom 21. Juli 2008 (GVBl. S. 135, BS 716-6-1) in der jeweils geltenden Fassung 275,00 bis 5 500,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 22.1 und 22.2 Im Falle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes kann die Gebühr bis auf 10 v. H. ermäßigt werden. 22.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen nach § 4 Abs. 4 des Spielbankgesetzes 180,00 bis 1 800,00 22.4 Jede sonstige Amtshandlung der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 3 des Spielbankgesetzes 120,00 bis 11 900,00 23 Ausgangsstoffgesetz 23.1 Überwachung nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG) vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) in der jeweils geltenden Fassung 23.1.1 Auskunftsverlangen nach § 6 Abs. 1 AusgStG Gebühr nach lfd. Nr. 1 23.1.2 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AusgStG einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 AusgStG 23.1.2.1 Erstmalige Inspektion und Kontrolle gebührenfrei 23.1.2.2 Erneute Inspektionen und Kontrollen wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht oder wenn trotz abgegebener Vollzugsmitteilung weiterhin Mängel bestehen 150,00 bis 1 500,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 23.1.2 1. Kosten, die durch Inanspruchnahme Dritter entstehen, können gemäß § 2 als Auslagen geltend gemacht werden; dies gilt auch für Kosten für Prüfungen von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen durch eine von der Behörde bestimmte sachverständige Person erfolgt.2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1.2.2 wird nicht erhoben, wenn als Folge der Inspektion oder Kontrolle eine nach lfd. Nr. 23.2 gebührenpflichtige Anordnung erlassen wird. 23.2 Anordnungen nach § 6 Abs. 4 und 5 AusgStG 150,00 bis 1 000,00
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung, öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung von Einrichtungen beruht, nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand gemäß lfd. Nr. 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses zu erheben.
Auslagenerstattung
§ 2 Auslagenerstattung(1) Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren werden als Auslagen die Kosten und Entgelte für die Mitwirkung anderer Behörden und sachverständiger Personen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Kosten und Entgelte der mitwirkenden Behörde oder sachverständigen Person bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde oder sachverständige Person geltenden Kosten- oder Entgeltvorschriften.
Übergangsbestimmungen
§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben1. für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, und2. im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Oktober 2022 (GVBl. S. 376, BS 2013-1-38) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.