Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) Vom 8. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 277
§ 1(1) Für Amtshandlungen allgemeiner Art werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit für Amtshandlungen allgemeiner Art noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, werden Gebühren längstens bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand gemäß § 2 zu erheben; die Gebühr darf 5 000,00 EUR nicht überschreiten.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
AnlageAllgemeines Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR Anwendungsbereich Lfd. Nr. 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes bleibt unberührt. 1 Auskunft Erteilung einer umfangreichen schriftlichen oder elektronischen Auskunft oder Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen aufgrund eines Informationszugangsanspruchs, in einer besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Angelegenheit oder außerhalb eines anhängigen gesetzlich geregelten sonstigen Verwaltungsverfahrens bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten 32,00 bis 935,00 2 Akteneinsicht 2.1 Gewährung der Einsicht in ein Dokument bei einer Behörde außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten 32,00 bis 935,00 2.2 Übermittlung eines Dokuments durch eine Behörde zur Einsichtnahme außerhalb eines anhängigen VerwaltungsverfahrensAnmerkung zu lfd. Nr. 2Gebühren nach der lfd. Nr. 3 werden zusätzlich erhoben. 15,00 bis 220,00 3 Herstellung und Übermittlung von Informationsträgern 3.1 Herstellung eines Zweitstücks (Duplikat) einer Urkunde über eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Ausweis und Ähnliches) je angefangene Seite 1,00 bis 6,50 3.2 Herstellung und Übermittlung einer Kopie bis DIN A 4 oder kleinere Papierformate wie DIN A 5 oder steigend in schwarz-weiß,ausgenommen eine Kopie eines Betriebsprüfungsberichts, die eine steuerpflichtige Person neben der für sie bestimmten Ausfertigung erhält je angefangene Seite nach Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 0,25 3.3 Herstellung und Übermittlung eines sonstigen Informationsträgers (z. B. Abschrift, Abdruck, Auszug, Kopie ab DIN A 3 oder größere Papierformate wie DIN A 2 oder weniger, Farbkopie, Lichtpause, Druck oder sonstige Vervielfältigung) 1,00 bis 590,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 bis 3 1. Die Erteilung einer mündlichen oder einer einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft ist gebührenfrei. 2. Die Erteilung einer Auskunft aufgrund eines bestehenden oder früheren Amts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in einer eigenen Angelegenheit ist gebührenfrei. 3. (aufgehoben) 4. Die Gewährung der Einsicht in ein Dokument bei einer Behörde in einer Angelegenheit der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist gebührenfrei. 5. Die Gewährung der Einsicht in das Wasserbuch und in diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, bei einer Behörde ist gebührenfrei. 6. Auslagen werden auch im Falle der Gebührenfreiheit einer Amtshandlung erhoben. 7. (aufgehoben) 4 Amtliche Beglaubigungen, Ausstellung von Bescheinigungen, Zeugnissen und Genehmigungen sowie Aufnahme von Anträgen und Niederschriften 4.1 Amtliche Beglaubigung eines Dokumentes, einer Unterschrift oder eines Handzeichens je angebrachtem Beglaubigungsvermerk 3,00 bis 19,00 4.2 Ausstellung einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder einer Genehmigung 4,50 bis 205,00 4.3 Aufnahme eines Antrags oder einer Niederschrift je angefangene Arbeitsviertelstunde nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 4 In folgenden Angelegenheiten besteht Gebührenfreiheit: 1. Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen, 2. Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen, für Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten; bei amtlichen Beglaubigungen von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen entfällt diese Gebührenbefreiung ab der vierten Beglaubigung je Dokument, 3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, 4. Gnadensachen, Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie, soweit hierfür kommunale Gebietskörperschaften zuständig sind, Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, 5. Nachweise der Bedürftigkeit, 6. Bescheinigungen in Steuersachen. 5 Bestellungen, Zulassungen und Anerkennungen 5.1 Bestellung und Vereidigung als sachverständige Person 49,00 bis 485,00 5.2 Zulassung und Vereidigung für einen privaten Beruf 19,00 bis 485,00 5.3 Sonstige Anerkennung oder Zulassung 19,00 bis 970,00
§ 2Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden für Personal- und Sachkosten je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt 27,54 EUR, das dritte Einstiegsamt 20,68 EUR, das zweite Einstiegsamt 18,28 EUR und das erste Einstiegsamt 16,11 EUR erhoben. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen.
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, verordnet die Landesregierung:
§ 4Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.
§ 5(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 4, die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61, BS 2013-1-1) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.