AkadföGErAbkG RP 2025 · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 25. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
25.02.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 50
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AkadföGErAbkG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Abkommen

§ 1 Zustimmung zu dem AbkommenDem in Mainz am 12. Dezember 2023 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Kostentragung

§ 2 Kostentragung(1) Die Kostenbeiträge des Landes Rheinland-Pfalz nach Artikel 7 des Abkommens werden zur Hälfte vom Land Rheinland-Pfalz und zur Hälfte von den Landkreisen als Träger der Gesundheitsämter aufgebracht. Die Landkreise tragen die Kosten im Verhältnis der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Dienstbezirke der Gesundheitsämter und Nebenstellen der jeweiligen Kreisverwaltung unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahlen, die für die Berechnung der Kostenerstattung an die Landkreise nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 10. Juni 1996 (GVBl. S. 239), BS 2120-2-1, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind. Zuständige Behörde für die Zahlung der Kostenbeiträge und die Abrechnung mit den Landkreisen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zieht die auf die einzelnen Landkreise entfallenden Beträge von den nach § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), BS 2120-2, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 5a der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen zum 1. April eines Jahres an die Landkreise zu zahlenden Erstattungsbeträgen ab. Spätere Änderungen der von den Landkreisen zu tragenden Kosten werden bei der nächsten nach Satz 1 erfolgenden Festsetzung der Beträge ausgeglichen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen tritt das Landesgesetz über den Beitritt zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 585, BS Anhang I 161) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.