AhrVergVerzFest RP 2025 · Rheinland-Pfalz

Feststellung einer den Verzicht auf die losweise Vergabe von öffentlichen Aufträgen rechtfertigenden besonderen Ausnahmesituation im Sinne des § 7 Abs. 2a des Mittelstandsförderungsgesetzes Vom 20. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
20.02.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 69
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AhrVergVerzFest

Auf der Grundlage von § 7 Abs. 2a des rheinland-pfälzischen Mittelstandsförderungsgesetzes hat der Landtag am 1. April 2022 eine besondere Ausnahmesituation festgestellt, die einen Verzicht auf die losweise Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den von der Flutkatastrophe betroffenen Kommunen (Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie Stadt Trier) rechtfertigt. Der Verzicht galt zunächst bis 31. März 2024. Dieser Beschluss wurde in der Sitzung des Landtags am 22. Februar 2024 um ein Jahr bis 31. März 2025 verlängert (GVBl. S. 66).I. Der Landtag stellt fest:Der Wiederaufbau des Ahrtals ist und bleibt eine in der Geschichte des Landes außerordentliche Herausforderung. Nach wie vor zeigt sich, dass eine Vielzahl der notwendigen Baumaßnahmen, insbesondere im Bereich der Infrastruktur, des Wohnungsbaus und der öffentlichen Einrichtungen, noch im Planungsstadium befinden. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass der Aufbau von Strukturen und die Koordination komplexer Projekte mehr Zeit in Anspruch nehmen als ursprünglich angenommen.Es wird deutlich, dass die Umsetzung der großvolumigen Baumaßnahmen in den kommenden Monaten nicht abgeschlossen sein wird. Vielmehr zeichnet sich ab, dass viele Projekte erst in den nächsten zwei Jahren entscheidende Fortschritte machen können, da es sich um langfristige Vorhaben handelt, die sowohl eine solide Planungsgrundlage als auch verlässliche Ressourcen erfordern.Eine Verlängerung der laufenden Maßnahmen auf zwei weitere Jahre ist erforderlich, um dem großen Umfang und der Komplexität der Aufgaben gerecht zu werden. Durch eine langfristige Perspektive kann sichergestellt werden, dass die betroffenen Regionen nachhaltig wiederhergestellt und zukunftsfähig gestaltet werden. Der Landtag unterstreicht daher die Bedeutung eines fortgesetzten Engagements für den Wiederaufbau des Ahrtals.II. Der Landtag beschließt:1. Der Landtag stellt fest, dass die besondere Ausnahmesituation nach der Hochwasserkatastrophe im Norden und Westen von Rheinland-Pfalz in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 im Sinne des § 7 Abs. 2a des Mittelstandsförderungsgesetzes, die der Landtag am 1. April 2022 erstmals festgestellt hat - Drucksachen 18/2759 und 18/8765 -, noch immer vorliegt und der Verzicht auf die losweise Vergabe von öffentlichen Aufträgen weiterhin gerechtfertigt ist.2. Der Verzicht erstreckt sich weiterhin auf Maßnahmen nach Nummer 5 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung - VV Wiederaufbau RLP 2021 -vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126) und damit im Zusammenhang stehende Vergabeverfahren im Gebiet der Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier.3. Der Verzicht gilt bis 31. März 2027.4. Diese Feststellung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.