AHiVwVtrAUTZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 29. Juni 1990

Ausfertigungsdatum:
29.06.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 234
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AHiVwVtrAUTZustV

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357),des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1988 (GVBl. S. 135), BS 2020-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Zentrale Anlaufstelle).

§ 2

§ 2Zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 9 des Vertrags (§ 1) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung vorzunehmen ist (Vollstreckungshilfebehörde). Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3

§ 3*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.