Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz - AEKostenV -)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten wird für den Eisenbahnverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen folgender Kostensatz je Personen-Kilometer festgesetzt: ab 1. Januar 2002 15,55 Euro-Cent

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz vom 11. Juli 1991 (GV. NW. S. 334) außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Mittelstand,Energie und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.