PBefKostenV · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz -PBefKostenV-)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt: Für Unternehmen, die 1. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben, ab 1. Januar 2000 48,60 Pf ab 1. Januar 2002 24,86 Euro-Cent 2. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben, ab 1. Januar 2000 37,80 Pf ab 1. Januar 2002 19,31 Euro-Cent 3. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern betreiben, ab 1. Januar 2000 30,10 Pf ab 1. Januar 2002 15,41 Euro-Cent 4. überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben, ab 1. Januar 2000 25,50 Pf ab 1. Januar 2002 11,63 Euro-Cent (2) Die Kostensätze gemäß Absatz 1 Nr. 2 können auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100 000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10% übersteigt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz vom 23. April 1996 (GV. NRW. S. 177), außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Mittelstand,Energie und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.