Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von infektionsschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen

Ausfertigungsdatum:
31.12.2022
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung von infektionsschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen

Die der Landesregierung in § 28b Absatz 1 Satz 9, § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.