Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
- Ausfertigungsdatum:
- 31.12.2015
I
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen sind 1. die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges, 2. (weggefallen) 3. die Jugendarrestanstalten und 4. das Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg.
II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 1995 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.