Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NRW) (Fn 4)
- Ausfertigungsdatum:
- 31.12.2014
Zuständigkeit des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Zuständige Behörde für die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) ist vorbehaltlich des § 2 der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Er erläßt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Erhebungsvordrucke, der Berichtstermine und des Berichtsweges. Er überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen.
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden richten die zur Durchführung der Agrarstatistiken nach § 1 Nrn. 1 bis 3 AgrStatG erforderlichen Erhebungsstellen ein. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen. Er kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Agrarstatistiken nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet. (3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf 1. die Einrichtung der Erhebungsstellen, 2. die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten, 3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms, 4. den Berichtsweg, 5. die Berichtstermine, 6. die Behandlung der Erhebungsunterlagen.
Erhebungsstellen
(1) Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Erhebungsunterlagen anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden. (2) Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten; sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle.
Aufgaben der Erhebungsstelle
Die Erhebungsstelle hat insbesondere 1. die Erhebungsbereiche abzugrenzen; 2. nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen; 3. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln; 4. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen; 5. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Auskunftspflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen; 6. säumige Auskunftspflichtige an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern.
Behandlung der Erhebungsunterlagen,Schließung der Erhebungsstelle
(1) Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten. (2) Die Erhebungsstelle hat die Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren; Erhebungsunterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und eine Verwendung der erhobenen Angaben für andere als die im Agrarstatistikgesetz bestimmten Zwecke ausgeschlossen ist. (3) Alle zur Durchführung einer Erhebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Adreßlisten sind nach Abschluß der Arbeiten unverzüglich dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten. Danach ist die Erhebungsstelle, soweit keine anderen Erhebungen nach dieser Rechtsverordnung laufen, zu schließen.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.