Gesetz zur Verteilung der Versorgungslasten (Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 31.12.2013
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den Wechsel von Beamten und Richtern des Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu einem der zuvor genannten Dienstherrn.
Versorgungslastenverteilung bei Eintritt des Versorgungsfalles
Wechselt ein Beamter oder Richter in den Dienst eines anderen Dienstherrn, beteiligen sich die vorherigen Dienstherrn an den Versorgungslasten, die der letzte Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Regelungen zu tragen hat. Jeder beteiligte Dienstherr leistet einen bei Eintritt des Versorgungsfalles festzulegenden Anteil an den Versorgungsbezügen. Der Anteil bemisst sich auf der Grundlage der bei dem jeweiligen Dienstherrn zu berücksichtigenden Zeiten sowie des jeweils zuletzt erreichten Beförderungsamtes. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nicht einbezogen.
Abfindungsvereinbarung
Anstelle der Versorgungslastenverteilung nach § 2 kann im Falle eines Dienstherrnwechsels jederzeit, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand, eine Versorgungslastenteilung durch eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Dienstherrn getroffen werden.
Übergangsregelung
(1) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgt, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften. (2) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des Versorgungslastenverteilungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgte, gilt Folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz in der Fassung vom 18. November 2008.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologie Der Finanzminister Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerinfür Schule und Weiterbildungzugleich für denMinister für Generationen, Familie,Frauen und Integration Der Ministerfür Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Ministerfür Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Ministerfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.