Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts
- Ausfertigungsdatum:
- 31.12.2013
(1) Die seit dem 1. Januar 1806 in den folgenden Verkündungsblättern veröffentlichten preußischen Rechtsvorschriften oder Teile von ihnen, die in die Anlage I zu diesem Gesetz nicht aufgenommen sind, treten außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Geltung verloren haben: 1. Die Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, ab 1907: Preußische Gesetzsammlung 2. a) Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger, b) Finanzministerialblatt, ab 1941: Preußisches Finanzministerialblatt und Besoldungsblatt, c) Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung, ab 1933: Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit, ab 1936: Ministerialblatt für Wirtschaft, d) Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten, ab 1908: Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung, ab 1936: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, e) Ministerialblatt der (bis 1918 Königlich) Preußischen Verwaltung für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, ab 1933: Ministerialblatt des Preußischen Landwirtschaftsministeriums und der Landesforstverwaltung, ab 1935: Ministerialblatt der Preußischen Landwirtschaftlichen Verwaltung und Landesforstverwaltung, ab 1936: Reichsministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung; ferner ab 1937: Reichsministerialblatt der Forstverwaltung, f) Zentralblatt für die gesamte Unterrichts-Verwaltung in Preußen, ab 1935: Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, g) Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten, ab 1920: Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt. (2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig. (3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.
Nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommene oder im Nachgang im Zuge der Bereinigung aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind 1. Rechtsvorschriften, die den im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NW.) und der Sammlung des bereinigten Landesrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (GS. NW.) veröffentlichten Neubekanntmachungen zugrunde liegen. 2. Rechtsvorschriften, die Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Januar 1806 lediglich abändern, ergänzen oder einführen, 3. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Kreisen, 4. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften, 5. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, 6. Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen regeln (staatskirchenrechtliche Vorschriften).
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 5 aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.