Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 31.12.2011
Zuständige Behörde für die Befreiung einzelner Forstbetriebe von Einschlagsbeschränkungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBl. I S. 1533), i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785/2827), ist die höhere Forstbehörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes wird für Waldbesitz, der von einem Beamten des höheren Forstdienstes oder von einem Angestellten mit der Befähigung für den höheren Forstdienst verwaltet wird oder für den ein Betriebsleitungsvertrag mit dem Forstamt abgeschlossen ist, der höheren Forstbehörde, im übrigen den unteren Forstbehörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Ernährung,Landwirtschaft und Forsten Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.