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title: "Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/31122009-verordnung-ueber-die-verwendung-von-fanggeraeten-und-die"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/31122009-verordnung-ueber-die-verwendung-von-fanggeraeten-und-die"
updated: "2026-05-13T16:20:55+00:00"
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# Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 31.12.2009


### § 1 — Verbotene Fanggeräte

Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten: 1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen), 2. Marderschlagbäume, 3. Scherenfallen, 4. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart), 5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden, 6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 2 Abs. 2 genannten Mindestmaße aufweisen.

### § 2 — Fallen für den Lebendfang

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, daß sie 1. für den Einzelfang bestimmt sind, 2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen, 3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten. (2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.

### § 3 — Fallen für den Totfang

(1) Fallen für den Totfang müssen so beschaffen sein, daß 1. sie über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen, 2. die Klemmkraft für das sofortige Töten des Tieres ausreicht, 3. sie über einen Köderabzug ausgelöst werden. (2) Abzugeisen für Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund müssen zwei Spannfedern und Bügelweiten von mindestens 56 cm bis höchstens 70 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 v.H. sind zulässig. (3) Abzugeisen für Marder müssen eine Bügelweite von 37 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 v.H. sind zulässig. (4) Wer die Fangjagd mit Totfangfallen ausübt, muß sich vor dem Einsatz davon überzeugen, daß die Fanggeräte die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der Klemmkraft, erfüllen. (5) Bei Abzugeisen sind folgende Mindestklemmkräfte einzuhalten: Bügelweite 70 cm 300 Newton Bügelweite 60 und 56 cm 200 Newton Bügelweite 37 cm 150 Newton

### § 4 — Fangmethoden

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so gebaut sein oder verblendet werden, daß dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird. (2) Bei Abzugeisen mit Bügelweiten von 37 cm bis 60 cm soll über den losen Bügel gefangen werden. (3) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fallen für den Totfang dürfen nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfestem Schild "Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr" verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm zu versehen. Die Öffnung der Fangbunker oder der Zugang zu den Fanggärten darf bei der Bügelweite von 37 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein. (4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren; Fallen für den Totfang sind täglich morgens zu kontrollieren.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 LJG-NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 verbotene Fanggeräte verwendet, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, 3. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 andere als die dort genannten Abzugeisen verwendet, 4. entgegen § 3 Abs. 5 Abzugeisen verwendet, die nicht die dort genannten Mindestklemmkräfte erfüllen, 5. entgegen § 4 Abs. 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt, Fallen für den Totfang außerhalb von Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufstellt, nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht oder die für Öffnungen und Zugänge vorgeschriebenen Maße überschreitet. 6. entgegen § 4 Abs. 4 Fallen nicht kontrolliert. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

### § 7 — Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/31122009-verordnung-ueber-die-verwendung-von-fanggeraeten-und-die
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
