Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung

Ausfertigungsdatum:
31.12.2009
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erweiterung von Verboten

Über die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten, die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

§ 2

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.