Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild

Ausfertigungsdatum:
31.12.2009
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Hege von Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild

Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 LJG-NW) nur in den in § 3 Abs. 1 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Kerngebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild aufgrund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält. (2) Randgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild aufgrund der vorhandenen Lebensbedingungen nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält. (3) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Bewirtschaftungsbezirk gehören.

§ 3

Bewirtschaftungsbezirke

(1) Als Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt: 1. Nordeifel 2. Königsforst - Wahner Heide 3. Nutscheid 4. Ebbegebirge 5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland 6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren 7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne 8. Minden 9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck 10. Reichswald Kleve (2) Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt: 1. Arnsberger Wald 2. Beverungen (3) Als Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt: 1. Knechtsteder Wald 2. Königsdorfer Wald 3. Kottenforst 4. Wahner Heide 5. Engelskirchen 6. Gummersbach 7. Herscheid 8. Olpe - Freudenberg 9. Büren - Brenken 10. Senne - Teutoburger Wald 11. Brakel 12. Blomberg - Schieder 13. Mindener Wald 14. Minden - Schaumburger Wald 15. Harsewinkel - Versmold 16. Borgholzhausen 17. Teutoburger Wald 18. Ladbergen - Ostbevern 19. Emsdetten 20. Ochtrup 21. Hohe Mark - Davert 22. Haltern - Haard (4) Als Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (Muffelwildgebiete) werden festgelegt: 1. Hürtgenwald 2. Lammersdorf 3. Kermeter - Vogelsang 4. Engelskirchen 5. Freudenberg - Büschergrund 6. Trupbach - Siegen 7. Afholderbach 8. Großenbach 9. Herbertshausen 10. Elsoff 11. Paulsgrund - Bad Berleburg 12. Hallenberg 13. Medebach - Titelberg 14. Medebach - Glindfeld 15. Bödefelder Wald 16. Brilon - Winterberg 17. Kallenhardt 18. Alme 19. Hardehausen - Rimbeck 20. Bad Driburg 21. Lippspringer Wald - Sandebeck 22. Stukenbrock 23. Blomberg - Schieder 24. Bielefeld (5) Die Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke sowie die Abgrenzung von Kerngebieten und Randgebieten ergeben sich aus den in der Anlage enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (6) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50000 mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.

§ 4

Wilddichte

In den Bewirtschaftungsbezirken ist unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln, daß das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.

§ 5

Bejagung in Freigebieten

In Freigebieten sind Abschußplanung, Abschußfestsetzung und Abschußdurchführung darauf auszurichten, daß vorhandene Stücke von Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuß ausgenommen sind a) Rothirsche sowie b) Damhirsche der Klassen I und II.

§ 6

Ausnahmen

(1) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß 1. abweichend von § 1 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 3 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens aufgrund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, 2. abweichend von § 5 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist. (2) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, daß abweichend von § 5 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.

§ 7

Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.