Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 15 Zensusgesetz 2011 - Ausführungsgesetz NRW
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.2012
Endrechnung des finanziellen Ausgleichs
(1) Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (2) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW in Höhe von 37.500.382 € auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2.
Restzahlung des finanziellen Ausgleichs
(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2 dieser Verordnung. Sie ergibt sich aus der Anlage 3. (2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Ministerfür Inneres und Kommunalesdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.