Aufgabenübertragungsverordnung – Bürgerenergiefonds · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Bürgerenergiefonds NRW auf die NRW.BANK (Bürgerenergiefonds-Aufgabenübertragungsverordnung – Bürgerenergiefonds-AÜVO)

Ausfertigungsdatum:
31.07.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Bürgerenergiefonds NRW gemäß der Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW vom 27. November 2024 (Ministerialblatt Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 12.12.2024 Seite 1179 bis 1184) zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2

Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerinfür Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.