Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG

Ausfertigungsdatum:
31.03.2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.