Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages (Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages (Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)
LR Nordrhein-Westfalen :
2251
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die
Überwachung von Telemedien nach dem
Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
(Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz)
Vom 29. März 2007 (Fn 1)
(Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung
des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 137))
Einziger Paragraph
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
Telemediengesetzes (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz -
ElGVG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird der Bezirksregierung
Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die
Bezirksregierung Düsseldorf ist die nach § 59 Abs. 2 Staatsvertrag für
Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) zuständige Aufsichtsbehörde
für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
In-Kraft-Treten
(Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung
des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 137))
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Der Innenminister
Fn1
GV. NRW. S. 137, in Kraft getreten am 31. März 2007.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Quelle: recht.nrw.de.
Cookies & Datenschutz
Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert.
Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen,
um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen.
Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen.
Mehr in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz-Einstellungen
Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht
deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst
deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern.
Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird
erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der
jeweils nicht freigegebenen Kategorie.
Essenziell Immer aktiv
Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend)
und das Speichern deiner Cookie-Auswahl.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Speicherdauer: bis zu 12 Monate.
Statistik
Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten
funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen
zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei
kann eine Übermittlung in die USA erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert).
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.
Marketing
Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich
dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem
Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden.
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.