Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (KiBiz-Mittelverteilungsverordnung - MittelVertVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 31.01.2025
plusKITAs
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, entspricht im Kindergartenjahr 2025/2026 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.
Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im Kindergartenjahr 2025/2026 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 48 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,Gleichstellung, Flucht und Integrationdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzendes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.