Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch
- Ausfertigungsdatum:
- 30.12.2023
Bericht zum Gewaltschutz
Das für Eingliederungshilfe und Pflege zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit den und die Wirkung der Regelungen zum Gewaltschutz nach den §§ 8 bis 8b und 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist.
Bericht zur Aufsicht über Werkstätten für behinderte Menschen
Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit und die Wirkung der Aufsicht über die Werkstätten für behinderte Menschen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714).
Evaluierung der Kosten des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zumNeunten Buch Sozialgesetzbuch
Bei der Evaluierung nach § 49 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Auswirkungen von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch gesondert auszuweisen. Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, gegen Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), die mit der Behauptung erhoben wird, dieses Gesetz verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes am 31. Dezember 2026.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des InnernZugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte desMinisteriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowieFür den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowieFür die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung undFür den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und EnergieZugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Justiz Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.