Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung

Ausfertigungsdatum:
30.12.2011
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bei der Bezirksregierung Münster wird eine Beschwerdestelle für den Lastenausgleich nach § 310 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes eingerichtet. Sie ist zuständig für den Bereich aller kreisfreien Städte und Kreise.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27. April 1976 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft. Die Verordnung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.