Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
30.12.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 784) außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Ministerfür Bauen und Verkehr Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.