VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-VO)

Ausfertigungsdatum:
30.10.2024
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeitsübertragung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird auf die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte am Sitz der Landgerichte übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.